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Großenhainer MkchMWS- lind AnzchMM. Amtsblatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. RedigLrt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 14A. Dienstag, den 4. December 4868. Das Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblatt erscheint wöchentlich drei Mal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends, ausschließlich der Feiertage, für den voraus zu bezahlenden Preis von 7Vs Ngr. (durch die Post bezogen S Ngr., mit Bestellgeld LL Ngr.) vierteljährlich. — Inserate sind spätestens bis Tags vorher früh 9 Uhr einzusenden. Die Expedition dieses Blattes. Pechrnann. Güldner. Bekanntmachung. ^°n das Johann Traugott Menschen in Zabeltitz zugehörige Mühlengrundstück, Nr. 42 des Brand versicherungs - Catasters, Fol. 37 des Grund- und Hypothekcnbuchs für Zabeltitz, welches ohne Berücksichtigung der Oblasten, einschließlich jedoch des zum Mühlengrundstücke gehörenden gehenden und treibenden Zeugs, auf 6820 Thlr. — - — - gewürdert worden ist, nothwendiger Weise verstei gert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 27. October 1866. Das Königliche Gerichtsamt. Bekanntmachung, den Besuch der Sonntagsschule betreffend. Nachdem der Besuch der Sonntagsschulen nicht mehr erzwingbar ist, ist leider wie in vielen anderen Orten unseres Vaterlandes so auch hier die Befürchtung zur Wahrheit geworden, daß sich dieser Besuch vermindern werde. Dürfte nun zwar der hauptsächlichste Grund des verminderten Besuchs der Sonntagsschulen in der Unlust, Schlaffheit und in dem Mangel an Strebsamkeit feiten der Lehrlinge zu suchen sein, so ist doch andrerseits nicht zu verkennen, daß auch die Lehrherren meistentheils eine schwere Verschul dung hierunter mit trifft. Die Lehrherren übernehmen bei Eingehung eines Lehrvertrages außer der Verpflichtung, ihre Lehrlinge in dem zu erlernenden Gewerbe gehörig zu unterweisen, auch die Verpflichtung, die letzte ren zu einem sittlichen Lebenswandel, zum Besuche der Kirche, sowie zum Besuche der am Orte bestehenden Sonntags- oder Fortbildungsschule anzuhalten. Wie viele Lehrherren giebt es aber nicht, die ihre Lehrlinge wahrend des Gottesdienstes zu häus lichen, ja sogar gewerblichen Verrichtungen verwenden, die, anstatt ihre Lehrlinge zu bedeuten, die Sonntagsschule zu besuchen, diese vielmehr von letzterer geradezu zurückhalten, die meisten darunter meinend, die Sonntagsschule könne den Lehrlingen das nicht beibringen, was sie für ihren eigent lichen Beruf brauchten. An Euch, Ihr Lehrherren, mag daher hier ein ernstes Wort der Ermahnung gerichtet sein: seid und bleibt der übernommenen Verpflichtung eingedenk, haltet Eure Lehrlinge nicht blos zum fleißigen, sondern auch zum pünktlichen Besuche der Sonntagsschule an, verständigt Eure Lehrlinge, wie vor nehmlich in der Jetztzeit dem Handwerker gesammelte Schulkenntnisse ein sehr gut zu verwerthendes Capital seien. Aber auch ihr Lehrlinge habt den Trieb zur weiteren geistigen Fortbildung in Euch stets wach und rege zu halten, benutzt die Euch gebotene Gelegenheit zur Fortbildung und beherziget: „daß Niemand völlig aus - noch weniger zu viel lernen kann." Großenhain, den 1. December 1866. ' Aer Stadtrath. Kunze. Sr. Bekanntmachung, das Mttem an den sogenannten Polterabenden betreffend. Trotz des in früherer Zeit wiederholt erlassenen Verbotes des „Polterns" an den Vorabenden von Trauungen kommt diese Unsitte im hiesigen Orte noch vor. Die Polizeibehörde erneuert daher hiermit dieses Verbot und macht zugleich bemerklich, daß die Polizeimannschaft angewiesen worden ist, Contravenienten zur unnachsichtlichen Bestrafung zur An zeige zu bringen, oder auch nach Befinden sofort zu arretiren. Großenhain, am 30. November 1866. Die Stadtpolizeibehörde. K«»zr. Sr.