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Großenhainer WkchMW- md AiMM. MmtSvlatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. RedigirL, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ^0. 113. Dienstag, den 25. September 1868. Bekanntmachung, die Erhebung In Bezug auf den bevorstehenden Michaellszinßtermin Weiterungen auf Antrag des Finanzministeriums hierdurch 1) Die Erhebung der Zinsen hat in Gemäsheit der in Punkt 4 der Bekanntmachung vom 11. Juni dieses Jahres getroffenen Bestimmung bei der Finanzhauptcaffe in Dresden zu erfolgen. 2) Die Finanzhauptcaffe wird jedoch den Gläubigern, welche dies wünschen und die unterschriftlich vollzogene Zinsquittung unter genauer Anzeige ihrer Adresse an die selbe einsenden, die Zinsen nebst dem Formulare zur Quit tung auf den nächsten Zinstermin auch durch die Post zugehen lassen. 3) Gerichtliche Recognition der Zinsquittungen ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber in Fällen, wo solches zur Sicherstellung des Staatssiscus Seiten der Finanzhauptcaffe für nöthig angesehen wird, auf Grund der in Punkt 9 der Bekanntmachung vom 11. Juni dieses» Jahres getroffenen Bestimmung verlangt werden. 4) Vormünder, Kirchenvorsteher, sowie überhaupt alle mit der Verwaltung fremden Vermögens beauftragte Per sonen haben nicht nur ihre Eigenschaft, vermöge welcher sie die Zinsen für das von ihnen verwaltete Vermögen erheben, bei der unterschriftlichen Vollziehung der Quit tungen mitanzugeben, sondern auch, dafern sie nicht zu Führung eines, solchenfalls ihrer Unterschrift beizudruckenden Dresden, den 20. September 1866. der Zinsen für Vie Handdarlehne betr. der Handdarlehne wird zu Begegnung von Irrungen und Folgendes bekannt gemacht: amtlichen Siegels berechtigt sind, sich in der gedachten Eigenschaft zu legitimiren. Hierzu genügt, wenn die Vermögensverwaltung ihnen von einer Behörde aufgetragen worden ist, die durch letztere auf die Quittung selbst zu bringende Bestätigung dieses Umstandes. 5) Väter, welche die Zinsen für Handdarlehne ihrer in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, Lngleichen Ehemänner, welche die Zinsen für Handdarlehne ihrer Ehefrauen er heben, haben dieses Verhältniß bei der unterschriftlichen Vollziehung der Quittungen mitanzugeben. 6) Ist in der Person deH Gläubigers, auf welche die Schuldverschreibung lautet, eine Veränderung eingetreten, so sind die zum sofortigen Nachweis der letztem nöthigen Urkunden nebst der Schuldverschreibung bei der Zinserhebung beizubringen. 7) Alle, die Erhebung der vorerwähnten Zinsen betref fende Postsendungen der Betheiligten an die Finanz- hauptcasse genießen, dafern sie auf der Adresse mit der Bezeichnung: „ Handdarlehnszinsen betr." versehen sind, im Jnlande Portofreiheit. Für alle Postsendungen Seiten der Finanzhauptcaffe an die Betheiligten wird im Jnlande das Porto von dieser Casse übertragen. Königliche Landes-Commission. . Falkenstein. Dr. Schneider. v. Engel. Da nunmehr die Bequartierung der königl. preußischen Truppen Ende erreicht zu haben scheint, so wird die Abstempelung der Quartierzettel vom Dienstag, den 25. d. M., ab vorgenommen werden, und zwar so, daß Mittwoch Vormittags von 8 — 12 Uhr für das Meißner Viertel, - Nachmittags von 2 — 6 Uhr für das Wildenhainer Viertel, Donnerstag Vormittags von 8—12 Uhr für das Naundorfer Viertel, - Nachmittags von 2 — 6 Uhr für das Dresdner Viertel, Freitag Vormittags von 8 — 12 Uhr für die Meißner Vorstadt, - Nachmittags von 2 — 6 Uhr für die Wildenhainer Vorstadt, Sonnabend Vormittags von 8—12 Uhr für die Naundorfer Vorstadt, und - Nachmittags von 2 Uhr an für die Dresdner Vorstadt die Abstempelung erfolge. Wir machen hierauf die Einwohnerschaft mit dem Bemerken aufmerksam, daß von denjenigen, welche die Präsentation der Quartierbillets versäumen, resp. ganz unterlassen, solche auf deren Kosten werden abgeholt werden. Auch ist auf den zu prasentirenden Billets wahrheitsgetreu die Zeit der Ankunft und des Ab ganges der einquartierten Mannschaft anzugebcn. Großenhain, den 22. September 1866. Die Einquartierungs-Deputation. Otto Franke, Vorsitzender. auf die Gewerbe- und Mersonalffeuern des abgelausenen zweiten Hebetermins von vielen Beitragspflichtigen noch zu leistenden Zahlungen sind nunmehr sofort und spätestens bis zum Schluffe dieses MkonotS an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme zu berichtigen, widrigenfalls zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Zwangs verfahren unnachsichtlich verschritten werden wird. Der Stadtrath. Großenhain, am 13. September 1866. Otto Franke, stellv. Vors.