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Nedaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. 1877 Donnerstag, den L April. und Kunath. Ludwig-Wolf. Schze. Wigand. Pechmann. 8) Herrn Commissionsrath Sinz in Riesa für den 33., 34. und 40. District, 9) Herrn Rittergutsbesitzer Roßberg aus Zschaiten für den 36. und 39. District 10) Herrn Gemeinde-Borstand Kaul in Röderau Inserate werden bis früh 9 Uhr für die nächste Nummer angenommen. für den 37. und 38. District, während der Borsitz in den Commissionen des 9. und 16. Districts von dem unterzeichneten Bezirkssteuerinspector übernommen worden ist. Den betreffenden Commissionsmitgliedern und Gemeinden wird Solches andurch bekannt gemacht. Großenhain, am 3. April 1877. Königliche Bezirks-Steuer-Einnahme daselbst. Neubert. Mufsorderung. Die aufs Jahr L87K noch im Rückstand befindlichen städtischen Anlagen sind nunmehr binnen acht Tagen und längstens den 7. April 1877 bei Vermeidung der executivischen Beitreibung an unsere Stadlkasse zu bezahlen. Großenhain, am 20. März 1877. Bekanntmachung. Herr Robert Eduard Kirmes hier beabsichtigt, auf dem von ihm erkauften Grund stücke, Elsterwerdaer Straße Nr. 585 des Brandcatasters, ein Laboratorium für Lack- und Firnißbereitung anzulegen. Der Vorschrift in § 17 der Reichsgewerbeordnung entsprechend, wird dies mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, etwaige Einwendungen gegen diese Anlage, welche nicht auf Privatrechtstiteln beruhen, bei deren Verlust binnen vierzehn Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei der unterzeichneten Behörde anzubringen. Großenhain, am 3. April 1877. Der Stadtrath. Ludwig - Wolf. Leonh. Bekanntmachung. Das Königliche Hohe Finanz-Ministerium hat zu der bevorstehenden Einkommen steuerschätzung als Vorsitzende der EinschätzungS - Commissionen im Steuerbezirke Großenhain ernannt, und zwar: 1) Herrn Bürgermeister Ludwig-Wolf in Großenhain für den 1., 10., 17. und 29. District, 2) Herrn Bürgermeister Vogel in Radeburg für den 2., 19., 21. und 22. District, 3) Herrn Bürgermeister Steger in Riesa für den 3. und 35. District, 4) Herrn Stadthaupteassen-Control. Schwarze in Großenhain für den 4., 5., 6., 7. und 8. District, 5) Herrn Rittergutspachter Haberland zu Zschiesche« für den 11., 12., 23., 24.. 25. und 30. District, 6) Herrn Wasserbauinspeetor Vogel in Großenhain für den 13., 14., 15., 18., 31. und 32. District, 7) Herrn Vermessungs-Ingenieur Weidauer daselbst für den 20., 26., 27. und 28. District, Bekanntmachung! Im Interesse der Reinlichkeit der Straßen und Plätze der hiesigen Stadt sieht sich der unterzeichnete Rath veranlaßt, folgende von ihm bereits früher getroffene und fortdauernd noch in Gültigkeit bestehende polizeiliche Bestimmungen in Erinnerung zu bringen: I. Die Stratzenreinigung betr. l) Alle Grundbesitzer hiesiger Stadt sind gehalten, die an ihren Grundstücken vorüber führenden Weae in reinlichem Zustande zu erhalten. 2) Dieselben haben daher mit Ausnahme der Winterszeit, für welche besondere Vorschriften gelten, dafür zu sorgen daß die betr. Wegestrecken wöchentlich zweimal von Staub und Unrath gesäubert werden. 3) Die Straßenreinigung hat Mittwoch und Sonnabend Nachmittag zu geschehen und erstreckt sich bis auf die Mitte der Straße, bei Plätzen aber bis an das vorliegende Schnittgerinne (dieses mit em- gerechnetste- Witterung hat dem Kehren ein gehöriges Besprengen des betreffenden WegetherleS vorhe^rzu^ehtNzu^ Staub und Unrath in die Schleußeneinfalllöcher hineinzukehren, ist streng untersagt. n Grub errrim,und Düngerfuhren betr. l) Die Absuhre von trockenem Dünger, besonders Pferdednnger ist unbeschränkt dann gestattet, wenn das Laden desselben nicht aus öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern innerhalb der Höfe geschieht^Eg hohlsten ist die Abfuhre von nassem Dünger und von Jauche, sowie das Verladen trockenen Düngers auf öffentlicher Straße während der Monate Juni. Juli und August jeden Jahres, inglcichen auch außerhalb dieser Monate während aller Jahr- und Wochenmarktstage in der Zeit von früb 7 bis Abends 9 Uhr. 3) Die Grubenräumung ist deshalb nur vorzunehmen in den Monaten Januar bis Mai und Sep tember bis Decembcr an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag, falls keine Festtage oder Märkte darauf fallen. Jedoch muß auch an diesen Tagen die Abfuhre von nassem Dünger und von Jauche und die Reinigung der Straßen im Winterhalbjahre bis spätestens Mittags l2 Uhr, im Sommerhalbjahre bis spätestens Vormittags lO Uhr beendet sein. 4) Für alle Grundstücke, bei denen die Räumlichkeit es gestattet, Dünger und Jauche innerhalb des Gehöftes auszuladen, ist das Ausladen auf der Straße unbedingt verboten. Wo dies unmöglich ist, darf auf der Straße nicht mehr abgelagert werden, als aus die bereitstehenden Wagen sofort wieder ausgeladen werden kann. Zum Dünger- und Jauchentransporte dürfen zu möglichster Vermeidung der Straßenverunreinigung nur gut schließende Kastenwagen resp. Fässer verwendet werden. Desgleichen dürfen Fuhrwerke, welche Dünger oder Jauchenfässer transportiren, bei freier Fahrbahn nicht anhalten, sondern müssen ihren Weg ohne Unterbrechung verfolgen. 5) Sofort nach beendeter Abfuhre und bis zu den in § 2 bezeichneten Vormittagsstunden müssen Straßen und Plätze überall da, wo sie durch Düngertransporte verunreinigt worden sind, gehörig und vollständig wieder gereinigt werden, widrigenfalls dies für Rechnung des Verpflichteten obrigkeitswegen ungeordnet werden wird. III. Das Verunreinigen der Wege re. betr. l) Asche, Schlacken, Kehncht, Scherben und dergl. aus die öffentlichen Wege und Plätze zu werfen, ist verboten. 2) Bauschutt und dergleichen Material darf zum Behuse der Absuhre nur in solchen Quantitäten auf der Straße abgelagert werden, daß dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Namentlich ist ein Liegenlassen desselben über Nacht ohne vorher eingeholte polizeiliche Eriaubniß streng untersagt. 3) Jauche, Urin und dergl. Stoffe, wie z. B. die Abgänge von Fleischereien rc., dürfen nicht nach den Straßen, Straßengerinnen, Schleußen und Gräben abgeleitet werden, oder abfließen. 4) Das Ausgießen von Tage- und Wirthschastswässern in die Straßengerinne und Schleußeneinfälle darf nur in vollständig flüssigem Zustande erfolgen, sodaß keinerlei Rückstände, namentlich von Küchen- absällen. Hadern, Spelseresten ec. in dem Gerinne liegen bleiben. 5) Der Transport von Blut aus den Schlächtereien darf nur in festverschloffenen Behältnissen erfolgen und ist jede Verunreinigung der Straßen und Wege durch Blut sorgfältig zu vermeiden. Die Polizeiorgane sind zu strenger Aussichtsnhrung angewiesen und werden Ueber- tretungen dieser Vorschriften auf Grund § 366 Punkt 10 des ReichSstrasgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Bk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen und zwar in den unter 11. Absatz 3 und 4 gedachten Fällen an dem Besitzer des vorschriftwidrigen Geschirres oder Gefäßes, beziehentlich dem Leiter des Fuhrwerkes, geahndet werden. Großenhain, am 31. März 1877. Wrde-VerfleigerMg. Nächste« Sonnabend, den 7. April 1877, Vormittags 11 Uhr sollen von dem unterzeichneten Regimente 3 Stück zum Cavallerie-Dienst nicht geeignete Dienftpserde vor dem „rothen Hause" allhier öffentlich meistbietend versteigert werden. Großenhain, am 2. April 1877. Königl. I. Husaren-Regiment Rr. 18. Auf dem den Consumverein zu Gröditz betreffenden Folium 136 des hiesigen kwndelsreaisters ist heute verlautbart worden, daß Herr Friedrich Carl Edler in Gröditz als Vorstandsmitglied ausgeschieden und für ihn Herr Carl Rudolph Schäl daselbst eiugetreten ist. Großenhain, am 29. Marz 1877. Das Königliche Gerichtsamt. Schröder. S. Der Stadtrath. Ludwig-Wolf. Bekanntmachung. Die am 1. April 1877 fälligen Brandversicherungsbeiträge sind nach 1^2 Pf. von jeder Beitragseinheit längstens bis zum 2V. April 1877 an dle lLtadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 30. März 1877. Der Rath. Ludwig - Wolf. Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. «/^lO. Ov» Abonnement vierteljährlich 1 Mark. Großenhainer Unlerhaltungs- L AnzeiMatt. Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Großenhain nnd Radeburg. Bekanntmachung. Das Königliche Ministerium des Innern wünscht darüber nähere Kenntniß zu haben, ob in den nächsten Jahren eine Vermehrnng der Anträge auf Aufnahme von Individuen in die Landes-Erziehungs- und Besserungsanstalten stattfinden werde und es ergeht des halb an die Gemeinde-Vorstände hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks Anweisung, darüber bis zum 9. April dieses Jahres Anzeige anher zu erstatten, ob und wie viel Anträge auf Aufnahme verwahrloster Kinder in die Landes-Erziehungs- und Besserungsanstalten auf Grund der Verordnung vom 26. Juli 1850 (Gesetzblatt Seite 194) und der Bekanntmachung vom 9. Septbr. 1850 (Gesetzblatt Seite 223) für die nächste Zeit in ihren Ortschaften etwa in Aussicht stehen. Großenhain, am 29. März 1877. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Pechmann. Da die unterzeichnete Königliche Bezirksschulinspection mehrfach falschen Auffassungen über die Verpflichtung ausländischer junger Leute zum Besuche der Fortbildungsschule begegnet ist, so hat sie darauf hinzuweiseu, daß nach den durch Bekanntmachung des Königlichen Sächsischen Cultusministeriums vom 28. August und 29. November 1876 (S. 342 und 505 des Gesetz- und Verordnungsblattes) veröffentlichten Staatsverträgm Kinder der in gedachten Bekanntmachungen genannten Staaten, also insbesondere auch Preußen angehörige Kinder, wenn sie sich im hiesigen Lande aufhalten, sowohl die Volks schule, als auch die Fortbildungsschule ihres Aufenthaltsorts zu besuchen verpflichtet sind und von dieser Verpflichtung nur dann befreit bleiben, wenn sie durch ein Zeugniß ihrer zuständigen, in den Bekanntmachungen speciell bezeichneten heimischen Schulbehörde nachweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie die Gesetzgebung ihrer Heimalh normirt, vollständig Genüge geleistet haben. Die Schulvorstände haben daher von ausländischen Kindern ein derartiges Zeugniß zunächst zu erfordern und wenn solches nicht beigebracht wird, sie strengstens zum Schul besuch anzuhatten. Wenn demnächst durch das Volksschulgesetz vom 26. April 1873 § 2, vergl. auch § 2 Abs. 2 der Ausführungs-Verordnung vom 25. August 1874, Turnen und wo die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden können, für die Mädchen weibliche Hand arbeiten als wesentliche Gegenstände des Unterrichts der Volksschule bezeichnet sind, der Zeitpunkt aber, zu dem dieselben eingeführt werden müssen, nach § 38 Abs. 3 des Volks schulgesetzes nunmehr binnen Jahresfrist eintreten wird, so veranlaßt die unterzeichnete Bezirksschulinspection die Schulvorstände, bis längstens zum 1. Mai d. I. anher anzuzeigen, welche Einrichtungen bezüglich der beiden gedachten Unterrichtsgegen stände bei den einzelnen Schulen bereits bestehen oder noch getroffen werden können und sollen. Großenhain, am 31. März 1877. Die Königliche Bezirksschulinspection.