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Großenhainer Moimemenl: Vierteljährlich 10 Ngr. Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Mi: LiIerhalliW-MAnWMM Inserateilannahme: Vis Tags vorher spätestens früh 9 Uhr. Insertionskelräge von auswärts sind in Post- marken beizufügen oder werden durch Postvorschuß erhoben. 1L Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Sonnabend, den 7. Februar L8S4. Auf erfolgte Anzeige ist heute auf dem den Consumverei» zu Gröditz betreffenden Folium 136 des hiesigen Handelsregisters verlautbart worden, daß Herr Julius Jacob in Gröditz als Borstandsmitglied ausgeschieden und für ihn Herr Carl August Kopsch daselbst eingetreten ist. Großenhain, am 30. Januar 1874. Das Königliche GerichLsamt. Pechmann. S. Bekanntmachung, das Meldewesen betr. Die Anmeldepflicht erstreckt sich aus alle Personen ohne Unterschied des Geschlechtes und Standes, sobald solche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, und ohne Rück sicht darauf, ob sie sich im Stadtbezirke Großenhain bleibend niederlassen oder daselbst nur vorübergehend verweilen wollen und ob dieselben Glieder einer hier schon wohnhaften Familie sind oder nicht. Insbesondere haben sich diejenigen Personen, welche sich bleibend hier niederlassen wollen, mögen sie einen selbst ständigen Haushalt haben oder nicht, beziehendlich nebst ihren Familienangehörigen und den bei ihnen etwa sonst aufhältlichen oder in Diensten stehenden Personen und » diejenigen Personen, welche nur zum Zwecke eines vorübergehenden, — länger als drei tägigen — Aufenthaltes hier angekommen sind, innerhalb der nächsten 48 Stunden, von der Zeit der Ankunft an gerechnet, bei der unterzeichneten Polizeibehörde anzumelden. Zu und L. Ueber die erfolgte Anmeldung einer jeden meldepflichtigen Person wird gegen Entrichtung einer Gebühr von —- 1 Ngr. —- ein Meldeschein ausgefertigt. Beim Wohnungswechsel einer jeden meldepflichtigen Person ist, bez. unter Rück gabe des früher ausgestellten Meldescheins, längstens innerhalb der nächsten 48 Stunden, vom Umzuge an gerechnet, der unterzeichneten Polizeibehörde Meldung zu machen und für die hierüber zu ertheilende Bescheinigung ebenfalls — - 1 Ngr. —- zu entrichten. Jede meldepflichtige Person hat sich der Polizeibehörde auf Verlangen persönlich vor zustellen und entsprechend zu legitimiren. An Legitimationspapieren sind von den unter genannten Personen, und zwar n) von Angehörigen des deutschen Reiches ein Nachweis der Reichsangehörigkeit und außerdem auf Verlangen ein Ausweis darüber, daß dem Befugnisse zum Aufenthalte nicht einer der in § 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 (Bundesgesetzblatt Seite 57) angegebenen Gründe entgegensteht, 6) von nicht dem deutschen Reiche angehörigen Personen ein Auslandsheimathschein oder Uebernahmeschein, und von den unter 8. genannten Personen ein Ausweis über Namen, Stand oder Gewerbe, Geburtsort und Alter beizubringen. Beim Abgänge einer meldepflichtigen Person ist selbige, bez. unter Rückgabe des Meldescheins, bei der unterzeichneten Polizeibehörde wieder abzumelden. O Dienstboten aller Art haben sich innerhalb der nächsten 48 Stunden nach Antritt des Dienstes und nach jedem späteren Dienstwechsel unter Vorlegung ihrer Ge sindezeugnißbücher oder sonstigen Legitimationspapiere (Reisepässe und dergl.) an Polizei expeditionsstelle persönlich anzumelden, beim Abgänge von hier aber unter Rückgabe der ertheilten Meldebescheinigung abzumelden. Für jede Meldebescheinigung ist ebenfalls —- 1 Ngr. —- zu entrichten. Auf dienstloses Gesinde leiden die zu 6. bemerkten Bestimmungen Anwendung. Zu L. und O. Die Eltern meldepflichtiger Kinder, Hauswirthe, Quartiervermiether und Dienstherr schaften sind für die rechtzeitige Anmeldung und Abmeldung sowohl von Familienangehörigen, als auch der in Miethe, Schlafstelle oder Diensten befindlichen Personen verantwortlich, dürfen keiner Person ohne Wohnungsmeldeschein länger als 48 Stunden Aufenthalt ge währen und können deshalb die den angemeldeten Personen ertheilten Bescheinigungen bis zu deren Abmeldung in Verwahrung nehmen. Der unterzeichnete Rath erwartet zwar, daß den vorstehenden, in unser städtisches Finanzwesen liefeingreifenden Bestimmungen allerseits Wittig nachgegangen werden wird, er will jedoch nicht verabsäumen, darauf aufmerksam zu machen, daß die Nichtbefolgung der einen oder anderen der vorstehends gegebenen Anweisungen und Vorschriften eine Geldstrafe bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßige Haftstrafe nach sich zieht. Die An- und Abmeldungen haben in der Zeit von Vormittags 8 bis Mittags 1 Uhr zu erfolgen. Großenhain, am 5. Februar 1874. Der Rath. Ludwig - Wolf. Leonhardt. Deutschland und Frankreich. Schwarzseherei gehört durchaus nicht zu unseren Passio nen, aber nichtsdestoweniger dürfen wir die Augen vor Erscheinungen schließen, die am Ende doch etwas mehr als bloße Luftgebilde sein könnten. Seit man Ledochowski am Wickel genommen und ins Gefängniß geworfen, wird wohl Niemand mehr bezweifeln, daß es der deutschen Regierung voller Ernst mit dem Kampfe gegen den Ultramontanimus ist. Diesen Ernst gab sie schon vor einiger Zeit Frankreich gegenüber zu erkennen, wo der UltramontamMms trotz aller ofsiciösen Ableugnung seine Orgien feiert. Jetzt hat die deutsche Regierung einen weiteren Schritt gethan, oder soll ihn doch gethan haben. Wie nämlich aus London gemeldet wird, hätte Fürst Bismarck eine Circulardepesche an die Vertreter Deutsch lands bei den großen Höfen gerichtet, worin er diesen Herren zu geeigneter Weiterverbreitung auseinandersetzt, daß die deutsche Reichsregierung von dem Wunsche durch drungen sei, mit Frankreich in Frieden zu leben, und daß Nichts unversucht bleiben werde, den Frieden zu erhalten. Wenn jedoch außer Zweifel gestellt werde, daß ein Zu sammenstoß unvermeidlich sei, dann würde die deutsche Negierung es nicht vor ihrem Gewissen und der Nation verantworten können, den Zeitpunkt ab zuwarten, der für Frankreich der passendste wäre. Die Entscheidung der französischen Regierung, ob ihre Po litik von den Interessen des Ultramontanismus zn trennen oder den Zwecken der Priesterherrschaft dienstbar zu machen sei, werde bei der Beantwortung der ersten Frage, ob die Erhaltung des Friedens zu ermöglichen, schwer ins Gewicht fallen. So die Londoner Mittheilung. Bewahrheitet sich die selbe, so wird die französische Regierung diesen Wink nicht mißverstehen können. Denn mit kurzen Worten sagt jene Circulardepesche: „Währt die ultramontane Hetzerei bei euch Franzosen fort, so bleibt Deutschland nichts Anderes übrig, als euch den Krieg zu erklären. Wollt ihr dagegen den Frieden erhalten wissen, dann verlangen wir die Nieder haltung der ultramontanen Propaganda und vor Allem einen Machtspruch, der den Bischöfen verbietet, die deutsche Re gierung zu beleidigen und das französische Volk gegen Deutschland aufzuwiegeln." Mit Recht bemerkt das „Berl. Tgbl.": Es wird sich nunmehr zeigen müssen, ob die französische Regierung wirk lich eine „Regierung" ist, oder ob sie den «staatswagen nur bestiegen hat, um sich willenlos von den Volksleiden schaften fortschleifen zu lassen. Wenn sie noch auf den Namen einer Regierung Anspruch macht, so muß sie vor Allem den Beweis liefern, daß sie die Macht besitzt, die revolutionären Elemente der Bevölkerung im Zaume zu halten. Aber es handelt sich, wie alle Welt weiß, nicht nm die Macht allein, sondern um den guten Willen. Wenn das jetzige Ministerium diesen Willen nicht hat, so wird ihn ein anderes haben. Für Mac Mahon ist die günstigste Gelegenheit gegeben, die ultramontanen Geister aus seiner Umgebung zu entfernen, um sich aus dieser clericalen Um armung heraus auf französischen nationalen Boden zu retten. Die deutsche Regierung hat aber — immer vorausgesetzt, daß sich die Nachricht über die Circulardepesche bestätigt — damit einen Beweis von dem Vollbewußtsein ihrer Macht stellung gegeben, den unsere Ultramontanen sich hinter die Ohren schreiben mögen. Zwar brüsten sich heute die Ultra montanen mit ihren Wahlerfolgen und schließen daraus, daß ihnen auch ein Drittel der Armee gehöre. Aber wir sind fest überzeugt, daß, wenn es wirklich zu einem Zu sammenstoß niit Frankreich kommen sollte, nicht ein einziger katholischer Soldat Deutschlands den geringsten Zweifel hegen würde, unter welchem Panier er zu kämpfen hat. Ein Zusammenstoß mit Frankreich, so wenig wir ihn wünschen, würde zur Folge haben, daß er mit einem Male die Situation klärte. Wenn Deutschland zu einer auswär tigen Action schreiten müßte, dann erführen wir im Hand umdrehen, wer ehrlich auf Seite» des Staates und seiner Gesetze steht und wer nicht. Der lange Weg des Hin- uud Herprocessirens würde vermieden. Der Staat hätte das Recht und die Pflicht, eine runde Erklärung zu for dern, ob Diejenigen, die jetzt die Gesetze bekämpfen, sie anerkennen oder nicht. Alle Diejenigen, welche diese Er klärung verweigern, würde er in irgend einer Form un schädlich machen. Schließlich wiederholen wir jedoch nochmals, daß es vor Allem auf die zu erwartende Bestätigung der Londoner Nachricht ankommt. Bliebe diese Bestätigung aus, dann würden wir an dem ganzen Vorgänge nur ein Manöver erblicken, den Reichstag für die Bewilligung des neuen Militär-Etats empfänglicher zu machen. Es wäre ja nicht das erste Mal, sür solchen Zweck derartig kriegerisches Gewölk an den friedlichen politischen Horizont zu zaubern. Tagesnachrichten. Großeuhai». Gleich dem Jahre 1872, war auch das jüngstvergangene Jahr für die hiesige Sparkasse ein sehr erfolgreiches. Es wurden im Jahre 1873 eingezahlt 505,884 Thlr. 4 'Ngr. 3 Pf. gegen 471,405 Thlr. 11 Ngr. 9 Pf. im Jahre 1872, ausgezahlt 301,730 Thlr. 2 Ngr. 4 Pf. gegen 238,607 Thlr. 17 Ngr. 5 Pf. iin Jahre 1872. Neue Bücher wurden im Jahre 1873 ausgestellt 2038 Stück gegen 1984 Stück im Jahre 1872. Das Aktivvermögen, welches Ende 1872 1,343,890 Thlr. 2 Ngr. 3 Pf. betragen hat, stieg bis zum Schluß des Jahres 1873 auf circa 1,600,000 Thaler. Sachsen. Se. Excellenz der Herr Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz hat sich, wie das „Dr. I." mittheilt, am 4. Februar nach Berlin begeben, um als Abgeordneter des 3. sächsischen Wahlkreises an den Verhandlungen des Reichstags Antheil zu nehmen. Von dem Dache der Reitercaserne in Neustadt-Dresden ist am 3. Februar ein Schieferdecker herabgestürzt und hat dabei seinen Tod gefunden. Aus Zittau melden die „Z. N." unterm 4. Februar: Gestern Nacht in der 11. Stunde drangen zwei Kerle in die Wohnung des abwesenden Bauunternehmers Thümmel am Frauenkirchhofe, fanden dessen Schwiegermutter, der sie die Augen verbanden und die Hände auf dem Rücken fessel ten, worauf sie, unter der Bedrohung, die Kinder vor ihren Augen umbringen zu wollen, forderten, sie sollte angeben, wo das Geld sei, Thümmel habe für ein verkauftes Haus 5000 Thlr. erhalten. Die Frau war darüber ohnmächtig geworden, und als sie nach mehreren Stunden erwachte, waren die Räuber verschwunden. Geld hatten sie nicht ge funden und auch sonst nichts mitgenommen. Ein Kind mußte die Fesseln der Frau lösen. Deutsches Reich. Der Reichstag ist am 5. Februar Nachmittags 2 Uhr durch den Reichskanzler Fürsten v. Bis marck im weißen Saale des königl. Schlosses zu Berlin mit folgender Thronrede eröffnet worden: „Geehrte Herren! Seine Majestät der Kaiser haben mich zu er mächtigen geruhet, in Seinem und der verbündeten Regierungen Namen, Sie bei dem Beginn der zweiten Legislaturperiode des Deutschen Reichstages willkommen zu heißen. Ich babe zunächst einem ausdrücklichen Allerhöchsten Befehle nach zukommen, indem ich das lebhafte Bedauern meines Allergnädigsten Herrn darüber ausspreche, daß es Seiner Majestät heut noch nicht gestattet ist, den Reichstag in seiner neuen Zusammensetzung persönlich zu begrüßen. Die Arbeiten der abgelaufcnen Legislaturperiode wareu in vor wiegendem Maße durch die Regelung der Verbältnisse in Anspruch genommen, welche aus der politischen Neugestaltung Deutschlands und ans den Folgen des letzten Krieges bcrvorgingen. Diese Regelung ist in der Hauptsache abgeschlagen. Die Gemeinsamkeit der Gesetz gebung zwischen dem Norden und dem Süden unseres Vaterlandes ist in "allen Gebieten, welche vor Gründung des Reiches als gemein schaftliche des Bundes behandelt wurden, fast ausnahmslos durch- gefübrt. Die gemeinschaftliche Finanzwirtbschast ist auf Grundlage der Ber- sassung "geordnet und die vollständig eingegangene Kriegskostenent schädigung wird nach Maßgabe der über ihre Verwendung erlassenen Gesetze verausgabt. Die alten Deutschen Lande, welche durch srübere Kriege dem Deutsche» Reiche entrissen und durch den Frankfurter Frieden wieder mit demselben vereinigt wurden, sind heut zum ersten Male in unsrer Mitte verfassungsmäßig vertreten.