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Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 18V4 ^0. 131 Dienstag, den 8. November WW Schmiedel. Frhr. von Beust o. Hering. 18 jährigen Bruder schlafend und blutend im Bett und ein zweites Bett ebenfalls mit Blut befleckt, aber leer. Der sogleich herbeigerufene Arzt fand Beide durch Blutverlust sehr geschwächt und an ihnen eine zwei Zoll lange Schnitt wunde am rechten Handgelenk. Die Mutter sagte aus, daß sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohne die Schmach des entdeckten Diebstahls nicht habe erleben wollen, weß halb der Geliebte ihrer Tochter, der 20 jährige Fabrik- volontair B. aus Weida, ihnen allen Drei und dann sich selbst die Pulsadern ausgeschnitten habe. Der Tochter und ihrem Geliebten habe die Verblutung aber zu lange ge währt, weßhalb sie wieder aufgestanden und in den Garten gegangen seien. Der Blutspur folgend, fand man Beide todt in dem daselbst befindlichen tiefen Wasserlache. Frau R. ließ man in ihrer Wohnung, ihren Sohn, Hermann G., aber brachte man ins Krankenhaus. daß bei und von uns jener apostolische Aufruf wirklich beachtet worden: Lasset uns Gutes thun an Jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen! Königliche Superintendur Großenhain, am 7. November 1864. Bekanntmachung, Maaßregeln zu Verhütung der Einschleppung der Rinderpest betr. vom 2. November 1864. Mit Rücksicht auf den bereits mittels Bekanntmachung vom 17. vorigen Monats zur öffentlichen Kenntniß gebrachten neuerlichen Wiederausbruch der Rinderpest in Böhmen findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die durch die Bekanntmachung vom 25. Juli dieses Jahres theilweise aufgehobenen Bestimmungen der in Bezug auf die wegen der Rinderpest getroffenen Sperrmaßregeln erlassene Bekanntmachung vom 17. October 1863 hierdurch wiederum in Kraft zu setzen. — Hiernach gelten bis auf Weiteres wieder folgende Vorschriften: 1) die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh (podolischem, ungarischem, galizischem Rindvieh) aus Böhmen ist verboten, insoweit nicht in einzelnen ganz unbedenklichen Fällen von dem Ministerium des Innern auf etwaige- Ansuchen Ausnahmen durch besondere Verordnung gestattet werden. — 2) Rindvieh des böhmischen Landschlages darf im Großhandel und mittels der Eisenbahn über die Grenze nur dann eingelassen werden, wenn durch beigebrachte orLS- obrigker'tliche Certisicate nachgewiesen ist, daß die nach Stückzahl und sonst näher zu bezeichnenden Lhiere aus Böhmen stammen oder wenigstens sich schon seit vier Wochen daselbst befunden haben. — 3) Dagegen ist das Einbringen von Rindvieh des Landschlags im sogenannten kleinen Grenzverkehr, ingleichen das Einbringen von Schafen, Ziegen und Schweinen aus Böhmen nach Sachsen mit der alleinigen Beschränkung gestattet, daß das mittels Bekanntmachung vom 17. vorigen Monats erlassene Verbot des Eintriebs und der Einfuhr von Schafen aus Böhmen längs der Grenze des Regierungsbezirks Budissin zur Zeit noch in Kraft bleibt. Auf Grund der allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 wird dies unter Verweisung auf die in tz 3 derselben enthaltenen Strafbestimmungen andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Dresden, am 2. November 1864. Ministerin rndes Innern. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain DogeSnachrichten. Großenhain, den 5. November. Das Gerücht einer vierfachen Mordthat ging während des heutigen Tages hier von Mund zu Mund. Die Veranlassung zu dieser schrecklichen That erzählt man folgendermaßen. Der Gärt ner und Hausbesitzer Weser in der Langegasse war schon mehrmals um einige Thaler bestohlen worden, und er tappte endlich die im Hause daselbst wohnende, schon zum zweiten Male geschiedene Frau R. nebst deren 16 jähriger Tochter, Ottilie G., in seiner Stube. Auf geschehene An zeige begab sich der Polizeiwachtmeifter in die Wohnung der Frau R., welche demselben ihr Vergeben sofort ein gestand und deßhalb von der sofortigen Arretur befreit blieb. Der älteste, nicht bei der Mutter wohnende Sohn war nun heute früh zu ihr gekommen; Blutlachen in Stube und Kammer bemerkend, findet er diese und den Großenhainer MklMmizs- md McigMM Manntmachlma und Ditte. "L 4444V finden sich gegen 260 Evangelische, meistens Dachten, wel ¬ chen der Besitz eines eignen Gotteshauses dringendes Bedürfniß ist, und sind im Vertrauen auf die brüderliche Glaubensgenossenschaft Sachsens entschlossen, zum Bau einer Kirche und Schule vor zuschreiten. Denn so bereit sie auch zu großen eignen Opfern sind, so würde ihnen ohne wesentliche Unterstützung die Ausführung gradezu unmöglich werden. -- Es hat nun die Königl. Hohe Kreis- direction auf deren Ansuchen genehmigt, eine Haus-Collecte zu veranstalten. Zwei dazu von Eger ausgesendete Sammler werden in den nächsten Tagen in hiesiger Stadt und dem Um kreise milde Beitrage zu diesem Behufe erbitten. Mögen sie allwarts wohlwollende Aufnahme finden und es dann daheim dankbar rühmen können, Donnerstag, den 1v. November d. I., von Nachmittags Z an sollen im Hofe der hiesigen Armenanstalt gute «Korb- macherweiden in einzelnen Bündeln auctionsweise verkauft werden. Kauflustige haben sich gedachten Tags an dem oben bezeichneten Platze einzusinden. Großenhain, am 3. November 1864. Der Stadtrath. Heerklotz.