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Großenhainer WerMnW- M AyWIiltt. A mtSblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. X. 11«. Dienstag, den 4. October 1864. Das Großenhainer Unterhaltungs - und Anzeigeblatt erscheint wöchentlich drei Mal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends, ausschließlich der Feiertage, für den Preis von 7V2 Ngr. virteljährlich. Inserate sind spätestens bis Lags vorher früh 9 Uhr einzusenden. VLv LxpVÄttLV». Zufolge tz 11b. der Ausführungs-Verordnung vom 26. October Grundsteuergesetze vom 9. September desselben Jahres sollen sowohl flurkundige Personen in den Städten, welche von den Stadträthen dazu auszuwahlen sind, als auch die Ortsgerichtspersonen auf dem Lande unter Zuziehung des Steuereinnehmers in jedem Jahre einmal, und zwar im Monat October, eine Flur-Revision vornehmen, um zu erfahren, ob in der betreffenden Flur neuerer Zeit irgend welche Veränderungen vorgegangen oder Jrrthümer aufgesunden worden sind, deren Berücksichtigung und Beseitigung einen Einfluß auf die Steuerverhältniffe auszuüben vermag. Derartige Veränderungen können in der Aufführung, Umgestaltung oder Vernichtung öffentlicher, gewerblicher oder wohnlicher Gebäude, in Fluß- und Wege-Verlegungen und Verbreiterungen, in Urbarmachungen u. s. w., gedachte Jrrthümer aber in unrichtigen Vermessungen oder Abschätzungen einzelner Grundstücke bestehen, und sind der zuständigen Königlichen Bezirks-Steuer-Einnahme zur Erledigung anzuzeigen. Da nun diese Vorschrift, den gemachten Wahrnehmungen zufolge, im hiesigen Steuerbezirke nicht allenthalben bekannt zu sein scheint, so wird dieselbe hierdurch mit der Aufforderung an die Betheiligten in Erinnerung gebracht, in Zukunft stets bis Ende November jeden Jahres anher an zeigen zu wollen, daß die verschriebene Seevision stattgefunden, und welche Ergebnisse sie geliefert hat. Großenhain, den 28. September 1864. Königliche Bezirks-Steuer-Einnahme. C. F. Baffenge. än^ie Gemeinde - Vorstände. Es hat sich neuerdings ergeben, daß die den Gemeindevorständen hiesigen Amtsbezirks am 30» Juni vorigen Jahres von dem unterzeichneten Gerichtsamte zugefertigte Armenhausordnung dieß- fallsiger Weisung und in dieselbe selbst aufgenommener Bestimmung ungeachtet den Armenhaus bewohnern nicht allenthalben bekannt gemacht worden ist, auch die Ortsarmenbehörden selbst die Vorschriften dieser Ordnung, namentlich die Bestimmung über bauliche Instandhaltung der Armen häuser und vorzunehmende Revisionen häufig außer Acht lasten. Indem man daher die Gemeindevorstande auf diese Bestimmungen nochmals aufmerksam macht, weist man dieselben an, alsbald unter Einsendung des aufzunehmenden Protokolls anher anzuzeigen, wie der Vorschrift wegen Bekanntmachung der Armenhausordnung tz 37 am Schlüsse derselben nach gegangen worden sei. Das Königliche Gerichtsamt. Großenhain, am 30. September 1864. Pechmann. dem bevorstehenden Kogiswechsel werden die hiesigen Hausbesitzer, sowie deren Stellvertreter und überhaupt alle Vermiether hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß bei einer Geldstrafe bis zu Wünf Thalern oder verhalt- nißmaßiger Gefängnißstrafe jeder Logiswechsel von ihnen in unserer Polizeiexpedition anzumelden ist und daß sie insbesondere keinen Abmiether eher bei sich aufnehmen dürfen, als bis die erforderliche Logiskarte hier ausgestellt worden ist. Dasselbe gilt analog rücksichtlich der mit Aufenthaltskarten versehenen Personen, sowie auch vom Ein - und Austritt der Dienstboten und Gewerbsgehilfen, in- gleichen der Fabrikarbeiter. — Gleichzeitig wird auch an die rechtzeitige Verlängerung der Anfent- haltskarten hiermit erinnert. Der Stadtrach. Großen!) ain, am 28. September 1864. F. M. Röting, stellv. Vors. Bekannt mach u ng. Unter dem heutigen Tage ist an Stelle des Herrn Kaufmann Fr. Müller der Destillateur