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128 Beisitzer des Gewerbegerichtes, bei dessen Ge schäften mit zu rathen und zu entscheiden haben. n. Ueber Zusammensetzung, Geschästskreis und Geschäfts- sormen der Gewerbegerichte enthalten das Gesetz vom 15. Oktober 1861/ die Errichtung von Gewerbegerichten betr., und die zugehörige Ausführungsverordnung vom 29. December 1861 das Specielle; an diesem Orte sei mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse daraus folgendes mitgetheilt. Nachdem der Stadtrath hier, unter Zustimmung des Stadtverordneten-Collegiums, um Errichtung eines Ge werbegerichts gebeten hatte, hat das hohe Ministerium des Innern mittels Verordnung vom 8. Februar dss. Js. die Errichtung eines solchen in der Art genehmigt, daß n) das Gericht sich auf alle Gewerbe in den Bezirken der Stadt Großenhain und des Dorfes Naun dorf erstrecke, 6) daß zu demselben zehn Arbeitgeber und zehn Arbeitnehmer, nebst sechs Stellvertretern als Beisitzer, von und aus den betheiligten Kreisen gewählt werden, — sowie, daß l) diese Beisitzerwahlen nach folgenden zwei Hauptklaffen des hiesigen Gewerbebetriebes, nämlich 1) zur Hälfte aus den Arbeitgebern und Arbeit nehmern für Wollweberei, Spinnerei und Appretur, Cigarrenfabrikation und Ma schinenbau, 2) zur anderen Hälfte für alle übrigen Ge werbe zu erfolgen haben. Die Vorarbeiten für diese Wahlen sind bereits in An griff genommen und es möchten die betheiligten Kreise, welche an der neuen Einrichtung Interesse haben, ihre Aufmerksamkeit den später erscheinenden Bekanntmachungen und Aufforderungen zuwenden, da auch hier die persönliche Selbstthätigkeit vorausgesetzt wird. HI. Der Geschäftskreis, die Competenz, der Gewerbe gerichte endlich ist durch die zugehörigen Gesetze folgender Maasen bezeichnet. Dieses Gericht hat n) in privatrechtlichen Streitigkeiten, welche aus dem Arbeits- und Lehrvertrage herrühren und und deren Gegenstand die Summe von zwanzig Thalern nicht übersteigt, dann zu entscheiden, wenn die klagende Partei ihren dießfallsigen An spruch bei dem Gewerbegerichte anhängig macht — jedoch steht es sodann beiden Parteien zu, binnen 10 Lagen von der Publikation an gegen die Ent scheidung des Gewerbegerichtes auf Entscheidung im Rechtswege (d. L. hier vor dem Königl. Gerichts amte) anzutragen; 6) es hat ferner über nachbemerkte gewerbepolizeiliche Vergehungen als Strafbehörde zu erkennen: 1) Strafen bis zu 300 thlr. oder 8 Wochen Ge- fängniß wegen Theilnahme an Beschlüssen über gleiche Preise und Löhne, unter Verabredungen über physische oder moralische Zwangsmittel gegen Nichtbeitretende oder Zurücktretende; 2) Strafen von 10 ngr. bis 5 thlr. wegen Be schäftigung von Kindern über das im tz 62 des Ge werbegesetzes bestimmte Maas hinaus; 3) Strafen bis zu 300 thlr. oder 8 Wochen Ge- fängniß wegen Lohnzahlung an Arbeiter mittels Goldes, ausländischer Scheidemünzen, verbotener Münzen, verbotenen Papiergeldes und dergl. Bank noten, Wechseln und Anweisungen, oder Waaren; 4) Strafen bis zu 50 thlr. oder 4 Wochen Ge- fängniß gegen Arbeiter oder in Fabriken Angestellte, welche Muster, Modelle oder Verfadrungsweisen ohne Genehmigung dec Arbeitgeber Anderen mittheilen, copiren, oder copiren lassen, oder über empfangene Werkzeuge, Materialien, oder Waaren gegen die erhaltenen Vorschriften disponiren — ingleichen gegen Personen, welche dabei durch Anstiftung, Beihilfe, oder Annahme der verbotenen Mittheilung u. s. w. sich betheiligt haben; 5) Strafen bis zu 4 Wochen Gefängniß für jeden Theilnehmer, dergleichen bis zu 8 Wochen für die Anstifter und Anführer wegen Theilnahme an Be schlüssen zu Erzwingung Höherer Löhne, kürzerer Arbeitszeit rc., unter Anmaasung von Strafgcwalt, Verrufserklärungen, oder Anwendung sonstiger phy sischer oder moralischer Zwangsmittel gegen nicht beitretende, oder zurücktrctende Arbeiter; 6s Strafen bis zu 100 thlr. resp. 300 thlr. oder 8 Wochen Gefängniß gegen Gewerbunternehmer, welche es, resp. ungeachtet obrigkeitlicher Anordnungen, un terlassen, diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Betriebes und der Räumlichkeiten zu thunlichster Sicherheit der Arbeiter gegen Gefah ren für Gesundheit oder Leben erforderlich erscheinen, resp. von der Obrigkeit angeordnet worden sind. Hierbei ist zum Schluffe noch hervorzuheben, einerseits, daß sich die skizzirte Competenz des Gewerbegerichtes eines Theils auf beurlaubte Unteroffiziere und Soldaten erstreckt, jedoch mit der Modifikation, daß die Vollstreckung einer Gefängnißstrafe von mehr als 8 Tagen den Militär gerichten zu überlassen ist — ingleichen auf alle Arbeit geber- welche innerhalb des Gewerbegerichtsbezirkes ein Etablissement besitzen, sowie auf alle Arbeiter, die für ein solches arbeiten, gleichgiltig, ob beide Kategorien außer halb dieses Bezirks wohnen — andererseits aber, daß Streitigkeiten, die mit Ver gehungen zusammenhängen, welche nicht von dem Ge werbegerichte bestraft werden können, vor diejenige Be hörde gehören, welcher die Untersuchung des Vergehens aufliegt. Bürgermeister Musikverein. Mittwoch. Damen halb 8 Uhr. Herren 8 Uhr. Vereinigter Mannerchor. Der Sangerabend wird auf den 8. Marz ver legt. , Liedertafel. Es wird sehr dringend um den Besuch der heutigen Probe gebeten. <f. L. Ich bin gesonnen, in dem früher Herrn Wei ßem born gehörigen, an der Promenade gele genen Garten die beiden Lusthäuser mit etwas Gartenland, sowie den obern Garten parzellenweise zu verpachten. Pachtlustige wollen sich gefälligst melden beim Besitzer Karl Schumann. Mantag den 7. März früh N Uhr Dauhoh- und Stangen-Auktion auf dem Revier des Ritterguts Cunnersdorf. Holz - Auktion. Freitag den März sollen auf Kmeh len er Flur eine große Quantität Brennholz, als Scheit- und Stockklastern, sowie Reitzigschocke, meistbietend verkauft werden. Der Sammelplatz ist in der Schanke zu Kmehlen früh 9 Uhr. Die Bedingungen werden zuvor bekannt gemacht. Rastig. Holz-Äuction. Mittwoch, als den 0. März, früh 9 Uhr i sollen auf Altleiser Flur bei Hohndorf ROO stehende Eichen, zum Schalen passend, 22 Zoll stark, SO Eichen, 300 Birkett, liegend, bis 20 Zoll stark, sowie eine Partie Buchen, bis 9 Zoll stark, für Stellmacher passend, SOO harte Lang - Hausen, SO Reitzigschocke und 1OO Stock- und ! Wurzelhausen meistbietend verkauft werden. ! Der Sammelplatz ist in der Schanke zu Altleis. Bedingungen werden zuvor bekannt gemacht. ' Rastig. Ab zur in, voi wo zrü Ge ster der für tax Dc An —1 um /.Ul L um 5 j M Ar 3a S, dei ha we l Gi in fün her ein im nef um Sc b, i G un