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Großenhainer UchMngs- mi AyklMM. Wmtsblatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Gedruckt, verlegt und rcdigirt von Herrmann Starke in Großenhain. ^o. 126. Donnerstag, den 29. October 1863. Bekanntmachung, die wegen der Rinderpest getroffenen Sperrmaßregeln betreffend. Mit Rücksicht darauf, daß amtlicher Mittheilung zufolge die in Böhmen zur Abwehr der in andern Theilen der Oesterreichischen Staaten noch herrschenden Rinderpest getroffenen strengen Sperrmaßregeln auch forthin noch von der k. k. Statthalterei in Prag aufrecht erhalten werden, bis die Gefahr der Einschleppung der Seuche beseitigt ist, erscheint es thunlich, eine weitere Milderung der diesseits getroffenen und nach der Verordnung vom 12. Januar dieses JahreS noch in Kraft bestehenden Maßregeln gegen das Einbringen von Vieh aus Böhmen eintreten zu lassen und wird daher hierdurch verordnet, wie folgt: 1) Das Einbringen von Rindvieh des böhmischen Landschlags in dem sogen, kleinen Grenzverkehre, ingleichen das Einbringen von Schafen, Ziegen und Schweinen aus Böhmen nach Sachsen ist unbeschränkt wieder gestattet. 2) Im Großhandel und mittelst der Eisenbahn darf jedoch Rindvieh des Landschlags nur über die Grenze eingelassen werden, wenn durch beigebrachte ortsobrigkeitliche Certificate nachgewiesen ist, daß die nach Stückzahl und sonst näher zu bezeichnenden Lbiere aus Böhmen stammen oder wenigstens sich schon seit vier Wochen daselbst be funden haben. 3) Steppenvieh (podolisches, ungarisches und galizisches Rindvieh) einzubringen, bleibt nach wie vor verboten, insoweit nicht in einzelnen, ganz unbedenklichen Fällen von dem Ministerium des Innern auf etwaiges An suchen Ausnahmen durch besondere Verordnung gestattet werden. — In Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 und unter Verweisung auf die Strafbestimmungen tz 3 ebendaselbst wird Solches zur Nachachtung für die Polizeibehörden und Alle, die es angeht, hiermit bekannt gemacht. Dresden, am 17. October 1863. Ministerium des Inner n. Freiherr von Beust. Schmiedel, S. Bekanntmachung, die Zulassung der innengedachteu Dachpappe als Surrogat harter Dachung betr. Unter Bezugnahme auf § 3 der Verordnung, das Abdecken von Gebäuden mit Dachpappe und Dachfilz betreffend, vom 29. September 18.59 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres 15. Stück S. 321) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Dachpappen aus der Fabrik von Johann Wilhelm Paul in Laubenheim bei Neusalza auf Grund der angestellren Untersuchung und vorgenommenen Brennversuche als Surrogat der harten Dachung mit den in obiger Verordnung angegebenen Beschränkungen bis auf Weiteres und mit Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs aner kannt worden sind. Ministerium des Innern. Dresden, am 15. October 1863. Für den Minister: Kohlschütter. von Criegern. Da dem Vernehmen nach dem Verbote, das Herumlaufenlassen her Hunde auf den Dörfern betreffend, vielfach zuwidergehandelt wird, so werden die Gensdarmen, Ortsgerichten und Dorfwächter andurch angewiesen, die Befolgung der diesfallsigen gesetzlichen Vorschriften gehörig zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Großenhain, am 26. October 1863. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. DageSuachrrchten. Italien. Wie in Spanien und der Schweiz klagt man auch in Italien über Ueberschwem- mungen. So hat der Po die Eisenbahnbrücke in hiesiger Stadt aufhältlichen und zwar: a) im Jahre 1843 ge- bornen, b) wegen noch zu erwartender Körperlange, e) wegen zeitlicher Untauglichkeit in Gemäßheit der ßh 13 und 20 des Gesetzes vom 1. September 1858 zurückgestellten, ck) als Familienernährer zeitlich befreiten Mannschaften, ingleichen die Dienstreservemannschaften aus den Altersclassen 18ß^ und 18Htz, sowie endlich diejenigen, in früheren Jahren gebornen jungen Mann schaften, welche ihrer Militairpflicht noch nicht Genüge geleistet haben, werden hierdurch aufgefordert, sich den S. November 1863 unter Beibringung ihrer Geburtsscheine bei Vermeidung der wegen Hinterziehung der Mi litairpflicht gesetzlich angedrohten Strafen gehörig anzumelden. Bezüglich derjenigen im hiesigen Orte gebornen Militairpflichtigen, welche sich anderwärts auf- balten und gestellen, ist von deren Eltern oder Angehörigen der Aufenthalts- und Gestellungsort gleich falls an demselben Tage anher anzuzeigen. Der Stadtrath. Großenhain, den 6. October 1863. Schickert.