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Bettage zn Re. I I > des Großenhainer Unterhaltungs - und Anzeigcblattes. Dienstag, den 13. Octobek 1863. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen, die diesjährige Rekruttrung betreffend. Die Messung und je nachdem körperliche Untersuchung der im Jahre 1843 geborenen und demnach in diesem Jahre militairpflichtigen, ingleichen die Wiedergestellung der wegen noch zu erwartender Körperlange, wegen zeitlicher Untauglichkeit und sonst zurückgestellt gewesenen Mannschaft, soweit sich dieselbe innerhalb des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks aufhalt und angemeldet hat, soll an folgenden Tagen und Orten vorgenommen werden, und zwar: am 30. November und 1. December 1863 aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Großenhain, auf dem Rathhause zu Großen hain, am 2. December 1863 aus der Stadt Großenhain und den rechts der Elbe gelegenen Ortschaften des Königlichen Ge richtsamtes Riesa, ebenfalls auf dem Rathhause zu Großenhain, am 4. und 5. December 1863 aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Meißen, in dem Gasthause zum Hirsche in Meißen, am 7. December 1863 aus der Stadt Meißen, gleichfalls in dem Gasthause zum Hirsche in Meißen, am 8. December 1863 aus den Städten Lommatzsch und Riesa, auch aus den links der Elbe gelegenen Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Riesa, gleichfalls in dem Gasthause zum Hirsche in Meißen, am 9. December 1863 aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Lommatzsch, ebenfalls in dem Gasthause zum Hirsche in Meißen und am 11. und 12. December 1863 aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Nossen, auch aus den Städten Nossen und Siebenlehn, im Gasthause zum deutschen Hause in Nossen. Unter ausdrücklicher Hinweisung auf die im Gesetze über Erfüllung der Militairpflicht vom 1. September 1858, hh 105 und 106, für unterlassene Gestellung angedrohten Strafen wird Solches mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen Tages und Stunde der Gestellung der einzelnen Ortschaften besondere Berfügung an die betreffenden Gemeindeohrigkeitm ergangen ist. Zugleich werden diese Mannschaften daraufaufmerksam gemacht, daß Diejenigen, welche aus einem gesetzlichen Grunde auf Befreiung vom Militairdienste Anspruch zu haben glauben, die diesfallsigen An bringen, Reclamationen, Nachweisungen und Zeugnisse entweder sofort bei der persönlichen Gestellung zu übergeben, oder bis zu dem auf , den 16. December 1863 anberaumten Reelamalionstermine, welcher im Gasthause zum Hirsche in Meißen von Bormit tags 8 bis Punkt 12 Uhr abgehalten werden wird, einzureichen haben, eine Berücksichtigung der nach Ablauf dieses Termins eingehenden Anbringen aber schlechterdings nicht stattsinden kann. Die etwaigen Reclamanten haben sich daher an diesem Tage vor der Königlichen Rekrutirungs- Commission Behufs ihrer Bescheidung bis Mittags 12 Uhr an nurgedachter Stelle unfehlbar per sönlich einzusinden. Wer übrigens von der Stellvertretung Gebrauch machen will, hat dies, unter gleichzeitiger Er legung der gesetzlichen Einstandssumme von Dreihundert Thalern —- —entweder sofort bei der Gestellung oder längstens bis zum 23. December 1863, bei Verlust dieses Rechtes, bei der Königlichen Rekrutirungs-Commission, beziehentlich bei der Königlichen Amtshauptmannschaft, zu erklären. Die mit Dienstreservepflicht Zurückgestellten aus den Altersclassen 18A- und 18ZG haben sich anderweit, bei sonst zu gewartenden gesetzlichen Nachtheilen, zum Zwecke der Controleführung, vor schriftsmäßig anzumelden, sind aber von der persönlichen Wiedergestellung befreit. Meißen, am 2. October 1863. Königliche Amtshauptmannschaft. von Egidy. Krapf. Nachdem das Regulativ der Handels- und Gewerbe-Kammer zu Leipzig die Bestätigung des Königl. Ministeriums des Innern erlangt hat, wird in Gemäßheit von ß 25 der Verordnung vom 15. October 1861, die Handels und Gewerbe-Kammern betr., hierdurch bekannt gemacht, daß die Deckung des Aufwandes der Kammer, soweit er gesetzlich nicht die Staatscaffe trifft, durch einen Zuschlag zur ordentlichen Ge werbesteuer, nicht Personalsteuer, der Gewerbtreibenden erfolgt, auf welche das Gewerbegesetz (tz 1) Anwendung leidet, wovon jedoch alle Gewerbtreibenden, deren Gewerbesteuer noch nicht volle zwei Thaler beträgt, befreit bleiben. Die Beiträge werden mit der Gewerbesteuer von den mit der Vereinnahmung derselben beauf tragten Behörden und Einnehmern erhoben.