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Großenhainer Unter!) altungs- und Ameigeblatt. — ' Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke. 36. Sonnabend, den 5. Mai 1849. Bekanntmachung. In tz. 18 des Gesetzes vom 9. November 1848, die Abänderungen einiger Bestimmungen des Ge setzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 1. August 1846 betreffend, ist die Anordnung enthalten, daß die Mannschaften aus den Altersklassen der Jahre 1847, 1846, 1845, 1844 und 1843, welche gegenwärtig noch zur Dienstreserve gehören, sich einer anderweiten Unter suchung ihrer Dienstlüchtigkeit zu unterwerfen und hierzu auf ergangene öffentliche Auf forderung bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall im 9. Kapitel des Gesetzes vom 1. August 1846 angedrohten Strafen vor der Bezirks-Rekrutirungs-Kommission an dem von derselben bestimmten Tage und Orte zu stellen haben. Auf Grund dieser gesetzlichen Anordnung werden die Mannschaften aus den Altersklassen der Jahre 1847, 1846, 1845 und 1844, welche gegenwärtig noch zur Dienstreserve gehören, hiermit aufgefordert, künftigen 1. Kurri dieses Kahres unter Ueberreichung ihrer Geburts- oder Gestellscheine persönlich sich anzumelden, oder bei dringen der Abhaltung durch Beauftragte anmelden zu lassen, alsdann aber an dem von der betreffenden Bezirks-Rekrutirungs-Kommission bestimmten Tage und Orte vor derselben zu der anderweiten Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit, bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall angedrohten gesetzlichen Nachthcile, in Person sich zu stellen. Zugleich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß s) die Anmeldung am 1. Juni bei der Lokalbehörde des Aufenthaltsortes in derselben Weise zu erfolgen Hal, wie solche den betreffenden Dienstreserve-Mannschaften nach h. 36 des Gesetzes vom 1. August 1846 und tz. 133 flgd. der dazu gehörigen Ausführungs-Ver ordnung für den 1. Juni jeden Jahres obliegt, dafür aber die Anmeldung am 1. Juni des künftigen Jahres in Wegfall kommt, 1») die das Anmeldungsgeschäst besorgenden Behörden nach tzh. 31, 32, 137 flgd. der Aus führungs-Verordnung zu dem gedachten Gesetze durch eignes thätiges Eingreifen An meldungs-Versäumnissen möglichst vorzubeugcn, über die erfolgten Anmeldungen Listen anzufertigen und in derselben Weise, wie bei Anmeldungen der Militärpflichtigen, ein zureichen, die Angemeldeten aber alsdann zur Gestellung zu bringen haben, e) diejenigen Dienstreserve-Mannschaften, welche bei der anderweiten Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit zum Militärdienste untüchtig befunden worden, ihrer Militärpflicht entlassen, die für mindertüchtig Erklärten der nach h. 15 s des Gesetzes vom 9. No vember 1848 zu bildenden Dienstrcserve zugetheilt, die Tüchtigen dagegen der Kriegs reserve auf die Dauer ihrer Rcservepflicht, nach zuvor erfolgter Einübung für den Dienst der Truppen zu Fuß, einverleibt werden. Dresden, den 12. April 1849. Kriegs-Ministerium. Rabenhorst. Eckelmann. Aufforderung. Die auf das zweite Vierteljahr zum 1. Mai d. I. zahlbaren Grundsteuern sind innerhalb der nächsten 14 Tage und spätestens bis zum 14. Mai dieses Jahres zuverlässig an die hiesige Stadt-Steuer-Einnahme abzulicfern, damit es nicht weiterer Maß regeln bedarf. Hain, am 30. April 1849. Der Stadtrath daselbst. Hofmann, Brgrmstr.