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-tmtv-latt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. i ^0. 132. Donnerstag, den 14. November 1861. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen, die LieHjährige Reer«tiu«ng betreffend. Die Messung und je nachdem körperliche Untersuchung der im Jahre 1841 gebornen und demnach in diesem Jahre militairpflichtigen, ingleicheN die Wiedergestellung der wegen noch Hu erwartender Körperlänge, wegen zeitlicher Untauglichkeit und sonst zurückgestellt gewesenen Mannschaft, soweit sich dieselbe innerhalb des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks aufhält und angemeldet hat, soll an folgenden Tagen und Orten vorgenommen werden, Und zwar: am 2. und 3. December 1861 aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Großenhain, auf dem ÄW zu Großen hain, am 4. December 1861 aus der Stadt Großenhain und den rechts der Elbe gelegenen Ortschastm des Königlichen Ge richtsamtes Riesa, ebenfalls auf dem Rathhäuse zu Großenhain, - am 6. und 7. Deceistber 1861 aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Meißen, in dem Gasthause zum Hirsche in Meißen, am 9. December 1861 aus der Stadt Meißen, gleichfalls in dem Gasthause zum Hirsche in Meißen, am 10. December 1861 aus den Städten Lommatzsch und Riesa, auch aus den links der Elbe gelegenen Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Riesa, gleichfalls in dem Gasthause zum Hirsche in Meißen, am 11. December 1861 aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Lommatzsch, ebenfalls in dem Gasthause zum Hirsche in Meißen, und an» 13. und 14. December 1861 aus den Ortschaften des Königlichen Gerichtsamtes Nossen, auch aus den Städten Nossen und Siebenlehn, im Gasthause zum deutschen Hause in Nossen. Unter ausdrücklicher Hinweisung auf die im Gesetzt über Erfüllung der Miltairpflicht vom 1. September 1858, HZ 105 und 106, für unterlassene Gestellung angedrohten Strafen, wird solches mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen Tages und Stunde der Ge stellung der einzelnen Ortschaften besondere Verfügung an die betreffenden Ortsobrigkeiten ergangen ist. Zugleich werden diese Mannschaften daraus aufmerksam gemacht, daß Diejenigen- welche aus einem gesetzlichen Grunde auf Befreiung vom Militairdienste Anspruch zu haben glauben, die diesfallflgen An bringen, Reclamationen, Nachweisungen und Zeugnisse entweder sofort bei der persönlichen Gestellung zu übergeben, oder bis zu dem auf den 17. December 1861 anberaumten Reclamatioustermine, welcher im Gasthause zum Hirsche in Meißen, von Vormit tags 8 bis Punkt 12 Uhr abgehalten werden wird, einzureichcn haben, eine Berücksichtigung der nach Ablauf dieses Termins eingehenden Anbringen aber schlechterdings nicht stattfinden kann. Die etwaigen Reclamanten haben sich daher an diesem Tage vor der Königlichen Recrutirungs-Commission, Behufs ihrer Bescheidung, bis Mittags 12 Uhr an nur gedachter Stelle unfehlbar persönlich einzusinden. Wer übrigens von der Stellvertretung Gebrauch machen will, hat dies, unter gleichzeitiger Er legung der gesetzlichen Einstandssumme von Drei Hundert Thalern, entweder sofort bei der Ge stellung, oder längstens bis zum 24. December 1861, bei Verlust dieses Rechtes , bei der Königlichen Recrutirungs - Commission, beziehendlich bei der König lichen Amtshauptmannschaft, zu erklären. Die mit Dienstreservepflicht Zurückgestcltten ans den Altersclassen 18D und 18M haben sich anderweit, bei sonst zu gcwartenden gesetzlichen Nachthcilm, zum Zwecke der Cvntrolefühnmg, vor schnftsmaßig anznmeldeu, sind aber von der persönlichen Wiedergesteünug befreit. Meißen, den 16. October 1861. Königliche Amtshauptmannsckast. von EgidN- Petzold.