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Großenhainer MrMtmgs- md AtztigMM. MmtSvlatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. 89. Sonnabend, den 3. August 1861. Die nachstehend stgnalisirten Häuslinge Friedrich Conrad Görisch und Friedrich Albin Straß berger, beiderseits von hier, sind am 29. d. M. von dem ihnen angewiesenen Arbeitsplätze ent wichen und treiben sich vagabondirend umher. Man bittet, im Betretungsfalle Beide mittels Schubtransportes zurückzubringen. Großenhain, am 3t. Zuli 1861. Die Polizeibehörde. Schickert. Signalement Görisch's. Alter: 19 Jahre, Statur: länglich, Haare: blond, Stirn: niedrig, Augen: grau, Nase: aufgestülpt, Gesichtsfarbe: gesund. Signalement Straßberger's. Alter: 18^4 Jahr, Größe 69^ Zoll, Haare: dunkel blond, Stirn: frei, Augen: grau, Nase und Mund: proportionirt, besondere Kennzeichen: am rech ten Mundwinkel ein Mal. Bekanntmachung. Zur Ergänzung der in der Beilage dieser Nummer befindlichen Bekannt machung, die nächsten Dienstag, den 6. August 1861, stattfindende General- Versammlung der Braugenoffenschast betreffend, zeigt Unterzeichnete noch an, dast Druckexemplare des Statutenentwurfs bei Herrn Thierarzt Hohlfeld (große Schloßgasse), - Lohgerbermeister Arnold (innere Dresdner Gasse), - Glasermeister Birnstein (innere Naundorfer Gasse) und - Kaufmann Barth (innere Wildenhainer Gasse) zu bekommen find. Großenhain, an» 2 August 1861 Die BkattVektvaltlMg. Tagesnachrichten. Sachsen. Die Erste Kammer berieth in ihrer Abendsitzung am 30. Juli über die Differenzen zwischen den Beschlüssen beider Kammern bezüg lich des bürgerlichen Gesetzbuches. Alle Differenz beschlüsse, welche Deputationsantragen entsprechen, denen die Regierung ihre Zustimmung gegeben, werden sämmtlich durch den im diesseitigen De putationsnachberichte empfohlenen Beitritt der Ersten Kammer ausgeglichen. — In ihrer Morgen sitzung am 31. Juli berieth die Erste Kammer zuerst über die Resultate des Vereinigungsver fahrens bezüglich des Gesetzentwurfs über die Wahlgesetzreform. Die beiden noch bestehenden Differenzen wurden ausgeglichen, indem bei § 4 der von der Zweiten Kammer angenommene, dies seits zurückgewiesene Satz wegen der unselbst ständigen Gewerbtreibenden und im „Privatdienst" Stehenden, welche vom Wahlrechte ausgeschlossen sein sollen, dahin gefaßt wird: Unselbstständige Gewerbtreibende und Personen, welche in „Ge sindediensten" stehen, wahrend die Differenz bei tz 48 in Betreff der Frage, ob blos schriftliche oder mch namentliche Abstimmung bei den bäuer lichen Wahlen, dadurch ausgeglichen wird, daß die Ansicht der Zweiten Kammer, wonach nur schriftliche Abstimmung stattsinden solle, zur Gel tung kommt. Auch bezüglich des Heimathsgesetzes werden die noch bestehenden Differenzen im Ver einigungsverfahren beseitigt, da, nachdem die Zweite Kammer im Wesentlichen den frühern Beschlüssen der Ersten Kammer bezüglich der Unabhängigkeit des Gewerbebetriebes vom Bürgerrechte und des ständischen Antrags wegen des Einzugsgeldes bei getreten ist, nur noch redactionelle Aenderungen vorzunehmen waren. Sodann trat die Kammer dem Beschlusse der Zweiten Kammer wegen Ln- bloe - Annahme des deutschen Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes dazu bei. Schließ lich berieth die Kammer über eine Petition des Stadtraths und der Stadtverordneten zu Schandau, das Collaturrecht und die weltliche Coinspection über die dasige Bürgerschule betreffend. — Den 1. August berieth die Erste Kammer über die Vortage wegen der mit dem Hause Schönburg in Bezug auf die Gerichtsorganisation gepflogenen Verhandlungen und nahm dabei die von der Re gierung gestellten Anträge an. Sodann folgten Vorträge über die Resultate des Vereinigungs-