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den- ende wnn- n der N8t mden ergl., e ist kxpe- fek, : be- h. vozu e. n-, auf den ket i. rden mit ittet :eses itag den. 'gen iner nen -gen nan )en. lein gen Großenhainer MchxltWI- Mil Aykigtlililü. MmtSvlatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Gedruckt, verlegt und redrgirt von Herrmann Starke in Großenhain. ^o. 73. Donnerstag, den 27. Juni 1861. Großenhain, am 24. Juni 1861. Böttger. Am 22. dies. Mon. ist bei Diesbar in der Elbe der nachstehend sub D naher beschriebene Leichnam eines ungefähr 13 Jahr alten Knabens angeschwommen, gerichtlich aufgehoben und sodann wegen beginnender Verwesung auf dem Kirchhofe zu Seußlitz beerdigt worden. Der Leichnam war völlig unbekleidet und ist daher anzu nehmen, daß es der eines beim Baden Verunglückten sei. Solches wird zur Ermittelung der Per sönlichkeit des Verstorbenen andurch öffentlich bekannt gemacht. Das Königliche Gerichtsamt. Größe: 2 Ellen 7 Zoll; Haare: blond; Stirn: hoch; Augen: graublau; Nase: groß, etwas kolbig; Mund: proportionirt; Zahne: vollständig. Besondere Kennzeichen fehlten und war der Körper gut genährt. Es ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß Hunde, welche n o* ^m Ziehen von Wagen oder Karren benutzt werden, Vorübergehende anspringen und dieselben verletzen oder erschrecken. Zu möglichster Verhütung derartiger Vorkommnisse wird den Besitzern von Hundefuhrwerken hierdurch, unter Bedrohung von Geldstrafen bis zu 2 Lhlr., aufgegeben, ihren Hunden gehörige Beißkörbe anzulegen und dieselben stets kurz angebunden zu halten. Die Polizeibehörde. Großenhain, am 25. Juni 1861. Sckickert. Es ist bei den jüngst stattgefundenen wolkenbruchähnlichen Regen cy 144414444H/44144H» güssen wiederholt vorgekommen, daß die vor den Einmündungen der öffentlichen Schleußen liegenden Einfallsteine eigenmächtig und gewaltsam von Menschenhand heraus gerissen worden sind zu dem Zwecke, um dem anströmenden Wasser einen schnelleren, unterirdischen Abfluß zu verschaffen. Man übersieht bei diesem Gebahren völlig, daß dadurch sowohl das Pflaster als auch die Schleußen selbst unterwaschen und die letzteren durch die dadurch verursachte massenhafte Einführung von erdigen und sandigen Bestandtheilen sehr bald völlig verstopft und gebrauchsunfähkg werden mässen. So zweckmäßig und wünschenswerth es nun ist, wenn Private für die Offenhaltung der ange brachten Einfalllöcher mit sorgen helfen, — durch welche auch große Wassermassen in kurzer Frist ohne Schaden für die Schleußen abgeführt werden, — so zweckwidrig und unzulässig ist die gewalt same Zerstörung dieser Vorrichtungen. Es werden deshalb die Urheber derartiger Beschädigungen nicht allein zum Ersätze der durch ihr Thun verursachten Schäden angehalten, sondern auch zur Verantwortung und Bestrafung gezogen werden, und es sind die Stadtbauverwaltung und unsere Diener angewiesen, Vorkommnisse dieser Art sofort und ausnahmslos anzuzeigen. Der Stadtrath. Großenhain, am 22. Juni 1861. Sckickert. Tagesnachrichten. Sachsen. Die Zweite Kammer beschloß den 25. Juni eine Specialberathung des bürgerlichen Gesetzbuchs nur bei den Paragraphen eintreten zu lassen, wozu Abänderungen in dem Beschlusse der Ersten Kammer vorliegen, oder von der Depu tation vorgeschlagen, oder bis zum 8. Juli von Mitgliedern der Zweiten Kammer eingebracht wor den sein würden. Ferner wurden die Differenzen mit den Beschlüssen der Ersten Kammer zum neuen Zusammenlegungsgesetz erledigt und dann die Berathung des Gesetzentwurfs, Abänderungen und Vereinfachungen des bürgerlichen Prozeßver fahrens begonnen und bis h 20 fortgeführt. — Am 21. Juni Abends brach bei Ankunft des Dresden-Leipziger Postzuges in Riesa die rechte Vorderachse der Locomotive dieses Zuges, wodurch dieselbe und ein Packwagen aus dem Gleise ge drängt wurden. Ein weiterer Schaden ist jedoch