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Großenhainer WcrhMW- M AüMblÄ. des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. 38. Dienstag, den 31. März 1863. Bekanntmachung, die 5 und 35 der zum Jmmobiliar-Brandversicherungs-Gesetze gehörigen Ausführungs- Verordnung vom 20. October 1862 betreffend. Das Ministerium des Innern hat sich bewogen gefunden, die § 5 der Ausführungs - Verordnung zum VI. Abschnitt* des Jmmobiliar-Brandverstcherungs-Gesetzes vom 20. October vorigen Jahres S. 598 des Gesetz- und VerordnungS- Blattes 6. ao. 1862 für die Revision der Versicherungsbedingungen rc. vorgeschriebene Frist bis Ende Juni dieses Jahres zu verlängern und bringt solches hierdurch vorläufig zur Kenntniß der betreffenden Verwaltungsbehörden und der zum Geschäftsbetriebe in Sachsen concessionirten Privat-Feuerversicherungsanstalten mit der gleichzeitigen Bestimmung, daß die Vorschrift Z 35 obiger Verordnung in Folge der bewilligten Fristverlängerung erst von und mit dem 1. Juli dieses Jahrcs in Wirksamkeit zu treten hat. Ministerium des ZnNerN. Dresden, den 26. März 1863. « Frhr. v. Beust. Schmiedel, S. Bekanntmachung der Königlichen Brandversicherungs-Commission, die im Königreiche Sachsen concessionirte Hamburg-Bremer Feuerversicherungs- Gesellschaft betreffend. Vom 23 März 1863. Nachdem die Direktion der Hamburg-Bremer Feuerversicherungsgesellschaft unterm 7/9. dieses Monats Anher angezeigt hat, daß sie nach beschlossener Einstellung des Geschäftsbetriebes innerhalb des Königreichs Sachsen neue Versicherungen nicht abschließen werde, auch deßhalb als dem Gesellschafts-Interesse entsprechend befunden habe, die noch bestehenden Versicherungen in ihrer Totalität bei der Oldenburger Feuerversicherungsgesellschaft rückzuverstchern, so wird solches auf Anordnung des Königlichen Ministerium des Innern hierdurch vorläufig zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Wie nun schon der obigen Anzeige weiter als selbstverständlich hinzugefügt worden, daß die Hamburg- Bremer Feuerversicherungsgesellschaft an die Aushaltung aller älteren von ihr eingegangenen Versicherungsverträge bis zu deren Ablaufstermin sich für verbunden erachte und im Interesse der Versicherten ihre Centralvertretung für da§ Königreich Sachsen fortbeftehen lasse, so hat dem die Brandversicherungs-Eommisfion noch als weitere Folge hinzuzufügen, daß die fraglichen laufenden Versicherungen wider den Willen der Versicherten weder einseitig aufgehoben, noch einer anderen Feuerversicherungsanstalt überwiesen werden dürfen, daß aber auch ebensowenig den Versicherten erlaubt ist, vor ordnungsmäßig erfolgter Aufhebung des Versicherungsverhältniffes zu einer anderen Versicherungsanstalt überzutreten. — Uebrigens wird vor Zurücknahme der, der Hamburg-Bremer Feuerversicherungsgesellschaft ertheilten Concession seiner Seit weitere öffentliche Bekanntmachung deßhalb erlassen werden. Dresden, den 23. März 1863. Königliche Brandversicherungs-Commission. Oberländer. Rudolph. Bei dem bevorstehenden Logiswechsel werden die hiesigen Haus- Hetzer, sowie deren Stellvertreter und überhaupt alle Vermiether hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß bei einer Geldstrafe bis zu Fünf Thalern oder verhaltniß- maßiqer Gefangnißstrafe jeder Logiswechsel, einschließlich der der hiesigen Garnison angehörigen, DffizierSvang habenden Militairs, von ihnen in unserer Expedition anzumelden ist und daß sie ins besondere keinen Abmiether eher bei sich ausnehmen dürfen, als bis die erforderliche Logiskarte hier ausgestellt worden ist. Dasselbe gilt analog rücksichtlich der mit Aufenthaltskarten versehenen Personen, sowie auch vom Ein- und Austritt der Dienstboten und Gewerbsgehülfen, ingleichen der Fabrikarbeiter. Gleichzeitig wird auch an rechtzeitige Verlängerung der Aufenthaltskarten hiermit erinnert. Großenhain, den 24. Marz 1863. Der Stadtrath. Schickert. Bekanntmachung. Erstatteter Anzeige zu Folge ist am 18. dieses Monats aus einem Hause der innern Meißner Gasse ein schwarzes neues Mohairkleid mit lillaer Garnitur spurlos entwendet worden. Zur Ermittelung der Thater und Wiedererlangung des Gestohlenen wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Polizeibehörde. Großenhain, den 26. Marz 1863. Schickert.