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Großenhainer Unterhaltungs- und Ameigeblatt. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke. 7. Mittwoch, dm 23. Januar 1850. Bekanntmachung und Warnung. Bei der Königlichen Kreis-Direktion zu Dresden ist neuerdings zur Anzeige gelangt, daß in verschiedenen Provinzial-Blättern, z. B. im Pirnaischen Wochenblatte, unter der Aufforderung zu Uebernahmc einer Agentur „für ein lucratives Geschäft", und unter dem Versprechen be sonderer günstiger Bedingungen, Promessen-Offerten auf die Badische Lotterie-Anleihe erfolgen. Wenn nun schon solche versteckte Aufforderungen gegen die Reellität des ausgebotcnen Ge schäfts gerechten Zweifel zu erregen geeignet sind, so tritt noch hinzu, daß das sogenannte Promessen-Spiel sowohl überhaupt, als insbesondere die Feilbietung von Promessen-Scheinen, durch die Anordnung unter xct. 4 der unterm 17. September 1836 (Gesetz- und Verordnungs- Blatt von 1836 P3K. 214) erlassenen Bekanntmachung ausdrücklich untersagt worden ist, und vermöge der Natur dieses Spiels ebenso von der Vorschrift im tz. 1 des Gesetzes gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterie-Loose vom 4. December 1837 betroffen wird. Hieraus folgt aber zugleich, daß die Veröffentlichung von Promessen-Offerten der Aus bietung von Loosen einer unerlaubten Lotterie gleich zu achten und deshalb, soweit es sich dabei um Benutzung hierländischer Blätter handelt, auch selbst in dem Falle für unzulässig zu achten ist, wenn die Feilbietung von einem Ausländer und vom Auslande aus erfolgt. Die Königliche Kreis - Direction findet sich daher veranlaßt, hiermit vor Uebernahme solcher Agentur-Geschäfte, sowie überhaupt vor jeder Bctheiligung an dergleichen Anerbietungen und etwaiger Vertreibung von Promessen-Scheinen, Loosen oder sonstigen derartigen Papieren, zu warnen, zugleich aber auch die Polizei-Behörden aufzufordern, vorkommenden Falls alles Ernstes dagegen einzuschreiten. Dresden, am 14. Januar 1850. Königliche Kreis-Direction. Müller. Hartmann, Seer. Bekanntmachung. Nach der Bekanntmachung des Königlichen Ministerii des Innern, das Verfahren bei Bewerbung um Prämien für Verdienste um die Landwirthschaft betreffend, vom 10. Juni 1848 (Gesetz - und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848, 19. Stück, Seite 143, Nr. 51), sollen alle aus Prämien für Verdienste um die Landwirthschaft sich beziehende Gesuche nicht mehr nach h. 6 des Prämienausschreibens vom 10. December 1844 bei dem Bezirks- Amtshauptmanne, sondern bei dem landwirthschaftlichen Bezirksvereine des amtshauptmann schaftlichen Bezirkes, in welchem der Wohnort des Bewerbers liegt, angebracht, und von diesem landwirthschaftlichen Bezirksvereine, nach Anstellung der nöthigen Erörterung, dem Directorio des landwirthschaftlichen Hauptvcreincs vorgelegt werden. Seitdem sind auch die landwirthschaftlichen Bezirksvereine aufgehoben worden und an deren Stelle fünf landwirthschaftliche Kreis-Vereine getreten. Da nun gleichwohl seit dem Erscheinen der im Eingänge erwähnten Bekanntmachung des Königlichen Ministerii des Innern vom 10. Juni 1848 mehrere Gesuche um Auswirkung land- wirthschaftlicher Prämien noch bei mir angebracht worden sind, so finde ich mich veranlaßt, alle diejenigen Landwirthe des mir anvcrtrauten Bezirkes, welche wegen irgend eines Verdienstes um die Landwirthschaft um eine Prämie nachsuchen wollen, hiermit darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihre Gesuche bei dem landwirthschaftlichen Kreis-Vereine zu Dresden einzureichen haben. Hain, am 8. Januar 1850. Der Königliche Bezirks-Amtshauptmann von Wolf.