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Großenhainer Unterhaltung«- und AnMgMatt. Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ^lö. 4 V. Dienstag, den 23. April 18 VT. Bekanntmachung, die diesjährige Pferdemusterung betreffend. Zufolge Anordnung des Königlichen Kriegs-Ministeriums soll die in Z 8, Absatz 3 der Ausführungs-Verordnung zu der Allerhöchsten Verordnung, die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee betreffend, vom 18. April 1868 vorgeschrie- Lenen Pferde - Vormusterung in diesem Frühjahre vorgenommen werden. Hierzu sind nun für den IV. Vormusterungsbezirk der 6., 7. und 8. Mai dieses Jahres und für den V. Vormusterungsbezirk der 10., 11. und 13. Mai dieses Jahres bestimmt worden. Die Musterung der Pferde wird aber an den nurbezeichneten Tagen, von früh 8 Uhr an, in der zum Sammelorte er wählten Stadt Großenhain auf dem Radeburger Platze in folgender Reihenfolge stattfinden und zwar: am 6. Mai u. e. aus den Ortschaften: Großenhain, Adelsdorf, Altleis, Baßlitz bei Geißlitz, Bieberach, Blochwitz, Böhla bei Geißlitz, Böhla bei Ortrand, Brockwitz, Brößnitz mit Teichmühle, Dallwitz, Folbern und Gävernitz, am 7. Mai u. e. aus den Ortschaften: Geißlitz, Göhra, Hohndorf mit Kleingeißlitz, Kalkreuth, Kotte witz, Krauschütz, Kraußnitz, Lampertswalda, Lenz mit Döbritz gen, Liega, Linz, Mühlbach, Mülbitz, Nauleis, Naundorf bei Großenhain, Naundorf bei Ortrand, Niegeroda, Oelsnitz, Piskowitz und Ponikau, am 8. Mai a. e. aus den Ortschaften: Priestewitz, Quersa, Reinersdorf, Rostig, Schönborn, Schön feld, Skäßgen, Skaup, Stauda, Strauch, Stroga, Thiendorf mit Dammenhain, Uebigau, Weißig am Raschütz, Weßnitz und Zschauitz, am 10. Mai u. e. aus den Ortschaften: Baßlitz bei Blattersleben, Bauda, Blattersleben, Colmnitz, Diesbar, Döschütz, Frauenhain, Görzig, Gohrisch, Göltzscha, Gröditz, Großraschütz, Kleinraschütz, Kleinthiemig, Kleintrebnitz, Kmehlen, Kolkwitz und Koselitz, am 11. Mai ». e. aus den Ortschaften: Laubach, Lautendorf, Leckwitz, Lichtensee, Marksiedlitz, Me dessen, Merschwitz, Nasseböhla, Naundörfchen, Nauwalda, Neuseußlitz, Nieska, Peritz, Porschütz, Pulsen, Raden, Reppiö, Roda, Schweinfurth und Seußlitz mit Radewitz und am 13. Mai a. e. aus den Ortschaften: Skassa, Spansberg, Streumen, Strießen, Tiefenau, Treuge- böhla, Walda, Wantewitz mit Wüstauda, Weißig bei Skassa, Wildenhain, Wülknitz, Zabeltitz, Zottewitz und Zschieschen. Die Besitzer resp. Besitzerinnen von Pferden erhalten nun hierdurch Aufforderung, solche an dem für je ihren Ort bestimmten Tage nach Großenhain und auf den bezeichneten Platz pünctlich zu gestellen. Fohlen bis zu 3 Jahren, und Hengste überhaupt, sowie die Dienst - Pferde der öffentlichen Beamten sind nicht zu produciren. Hierbei wird auch auf die nach 8 20 der angezogenen Aller höchsten Verordnung auf die Nichtbeachtung dieser Aufforderung gesetzte Strafe aufmerksam gemacht. Zugleich ist ferner noch zu bemerken, daß die sämmtlichen zur Vormusterung zu gestellenden Pferde, welche sofort nach ihrer Musterung und Aufzeichnung wieder entlassen werden, Chaussse- und Brückengeldbefreiung haben. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 18. April 1872. von Egidy. Krapf. Bekanntmachung. Für zwei von hiesiger Armenversorgungsbehörde zu ver sorgende Knaben im Alter von 12 und 9 Jahren wird ein Unter kommen in ehrbaren Familien gesucht. Elternpaare, welche die Erziehung des einen oder des anderen Knaben — die Unter bringung beider in einer Familie möchte man vermeiden — übernehmen wollen, haben sich in der Rathsexpedition unter Angabe des von ihnen zu fordernden wöchentlichen Erziehungs beitrages zu melden. Großenhain, den 20. April 1872. Die Armenversorgungsbehörde. Kunze. W. Bekanntmachung. Das Nebeneinanderfahren mit Kinderwagen auf den Prome naden kann wegen der den Fußpassanten dadurch verursachten Belästigung nicht geduldet werden. Die Kinderwagen haben nur hintereinander zu fahren. Per sonen, welche dieser Bestimmung entgegenhandeln, verfallen in eine Ordnungsstrafe von 10 Groschen. Hierbei wird zugleich das schon wiederholt veröffentlichte Verbot des Fahrens mit Handwagen und Schiebekarren, in- gleichen des Tragens von schweren oder umfangreichen Gegen ständen auf den Promenaden, ein Verbot, für dessen Verletzung Geldstrafe bis zu einem Thaler oder im Unvermögensfalle ent sprechende Haftstrafe angedroht ist, aufs Neue eingeschärft. Großenhain, den 20. April 1872. Die Stadtpolizeibehörde. Kunze. W. Bekanntmachung. Vom Gesetzblatt für das Deutsche Reich ist das 12. Stück erschienen. Dasselbe enthält: Nr. 814. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 16. Mär; d. I. über den Gebrauch des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten. Bom 11. April 1872, sowie in besonderer Beilage,