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Großenhainer MerhaltunAS und AWiMatt. dkmtsvlatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 45» Donnerstag, den 18. April 18 V2» Nachdem das Königliche Justiz-Ministerium die Aufhebung der ununterbrochenen Geschäftszeit bei unterzeichnetem Gerichts amte angeordnet hat, so wird solches mit dem Bemerken ver öffentlicht, daß die Geschäftszeit bei dem unterzeichneten König lichen Gerichtsamte vom 1. Mai dieses Jahres an von Vor mittags 8 bis 1 Uhr und von Nachmittags 3 bis 6 Uhr sein wird. Großenhain, am 12. April 1872. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Bekanntmachung. Nachdem das diesjährige Gewerbe- und Personalsteuer- Kataster für hiesigen Ort vom Königlichen Finanz-Mini sterium approbirt worden ist und auch den einzelnen Steuer pflichtigen bereits Zettel behändigt worden sind, wird andurch noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß das Gewerbe- und Personalsteuer-Kataster in der Expedition der Stadthaupt- casse zur Einsicht der Betheiligten bis zum 30. dieses Monats ausliegt und Reclamationen gegen die darin enthaltenen Jn- dividualansätze binnen drei Wochen und längstens bis zum 14. Mai 1872 bei der Königlichen Bezirkssteuer-Einnahme hier schriftlich an- zubringen sind. Die Aufstellung der Register zu Einhebung der Gewerbe- und Personalsteuern auf das laufende Jahr wird bis zum Schluß dieser Woche beendigt und sind die am 15. d. M. auf den ersten Termin laufenden Jahres fällig gewesenen Gewerbe- und Per sonalsteuern mit einem halben Jahresbetrage von Anfang nächster Woche an bis zum 17. Mai 1872 zu Vermeidung von Zwangsmaaßregeln an unsere Stadthaupt- caffe abzuführen. Großenhain, am 16. April 1872. Der Stadtrath. Kunze. Bekanntmachung. Es ist in der letzteren Zeit wiederholt vorgekommen, daß Armenhausinsassen das ihnen von der Armenanstalt gewährte Brod verkauft haben. Es wird daher bekannt gemacht, daß nach 8 132 der Armen ordnung vom 22. October 1840 die Armenbehörde berechtigt ist, von Demjenigen, der wissentlich von öffentlichen Armen Kleidungs stücke, Brod, Feuerungsmaterial oder andere Gegenstände, welche denselben von der Armenbehörde zur Unterstützung gegeben wor den sind, kauft, oder darauf Geld leiht, das Gekaufte und Ver pfändete unentgeltlich zurückzufordern, und derselbe noch überdies in eine zur Armencasse fließende Geldstrafe von Einem bis zu Fünf Thalern, oder im Fall des Unvermögens, in verhältniß- mäßige Haftstrafe verfällt. Großenhain, den 16. April 1872. Der Stadtrath. Kunze. W. Bekanntmachung, die eommunlichen Anlagen betreffend. Nachdem das Communanlagen - Cataster auf das Jahr 1872 aufgestellt worden ist, wird dies mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß ein jeder Steuerpflichtige das ihn betref fende Conto desselben in der Stadthauptkassen-Expedition zu den gewöhnlichen Expeditionsstunden einsehen kann, und daß alle Diejenigen, welche in diesem Jahre zum ersten Male eingeschätzt worden sind, oder bei deren Abschätzung gegen das Vorjahr eine Veränderung eingetreten ist, Steuerzettel werden behändigt er halten. Als letzter Termin zu Anbringung von etwaigen Recla mationen gegen die Höhe der Individual-Einschätzung ist der 2V. April d. I. anberaumt worden. Eine jede Reclamation ist schriftlich beim Stadtrath einzu reichen oder mündlich zu Protokoll an Rathsstelle zu erklären und in dem einen, wie in dem anderen Falle der Betrag des veranlagten Einkommens, sowie die Gründe, aus denen eine Ueberschätzung des Einkommens hervorgehen soll, genau anzu geben. Jedoch darf die Bezahlung der veranlagten Steuer wegen angebrachter Reclamation nicht verzögert, dieselbe muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Ausgleichung im Fälligkeits termine unweigerlich geleistet werden. Die nach Vorschrift des hiesigen Anlagen - Regulativs bez. des Gesetzes vom 12. December 1855 vorgenommene Berech nung und Repartition des diesjährigen Gesammtbedarfs an 12,511 Thlr. 3 Ngr. 9 Pf. auf das Einkommen und auf den Grundbesitz hat ergeben, daß u) von jedem Thaler Erwerbs- und Vermögens einkommen der Bürger und Schutzverwandten, soweit sie nicht zu einer der nachstehenden Classen gehören, sowie von jeder Steuereinheit des Grundbesitzes 5,4 Pfennige oder 1 Thlr. 24 Ngr. von je Hundert Thalern zu bezahlen sind; dagegen betragen die persönlichen Abgaben 5) der nicht selbstständigen Arbeiter und Arbeiterinnen, in- gleichen der Herren Offiziere 1 Thlr.; e) der Kirchen- und Schuldiener 24 Ngr.; 6) der Katholiken 1 Thlr. 18 Ngr.; endlich e) der nur zu den Kirchenanlagen beizuziehenden Bewohner der sogenannten Weinbergshäuser 6 Ngr. von je Hundert Thalern steuerpflichtigem Einkommen. Die Termine zu Erhebung der Anlagen selbst sind auf den 15. April, den 15. Juni, den 1. September und den 15. November festgesetzt worden. Großenhain, am 6. April 1872. Der Rath daselbst. Kunze.