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Großenhainer Unterhaltungs- MAnMeblalt. SkmtSvkatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Nedigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 50. Dienstag, den 30. April 18 VT. Bekanntmachung. Nach Mittheilung hiesigen Militärcommandos werden vom 29. dieses Monats an auf dem auf Wildenhainer Flur ge legenen Schießstande wiederum die Schießübungen hiesiger Garnison stattfinden. Es ist daher anderweit darauf hinzuweisen, daß die Weg strecke zwischen dem Kleinraschütz-Skassaer und Großenhain- Wildenhainer Communicationswege zuweilen durch darüber flie gende Kugeln gefährdet wird und vor deren Betreten zur Zeit der Schießübungen mit dem Bemerken zu warnen, daß dieselbe, sobald sie nicht passirbar, Seiten des Militärcommandos mit deutlichen Warnungszeichen versehen werden wird. Großenhain, den 23. April 1872. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Hpsr. Bekanntmachung. Das Auftreten eines nach den Ergebnissen der stattgehabten Section mit der Tollwuth behaftet gewesenen Hundes in Stroga veranlaßt das unterzeichnete Gerichtsamt, für die nördlich der Stadt Großenhain gelegenen Ortschaften seines Bezirks die .Hundesperre anzuordnen. Es sind demnach zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 5 Thaler oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe innerhalb 12 Wochen und bis zum 27. Juli 1872 die Hunde entweder eingesperrt zu halten, oder, falls sie nicht an einer kurzen Leine geführt werden, nur mit einem vorschrifts mäßigen Beißkörbe versehen herauszulassen. Die Ortsgerichten der von dieser Anordnung betroffenen Ortschaften werden angewiesen, für weitere Bekanntmachung gegenwärtiger Anordnung und Ueberwachung derselben besorgt zn sein. Großenhain, am 24. April 1872. Das Königliche Gerichtsamt. — Pechmann. Nachdem der Viehhändler Carl Friedrich August Wendt zu Spansberg den ihm von der Königlichen Kreisdirection zu Dresden auf das Jahr 1872 ausgestellten Legitimationsschein zum Viehhandel im Umherziehen, sowie den ihm von dem unter zeichneten Königlichen Gerichtsamte ausgestellten Gewerbesteuer schein seiner Anzeige nach zwischen Torgau und Liebenwerda verloren hat und ihm Duplicate dieser Papiere ausgestellt worden sind, so wird dies zur Verhütung von Mißbrauch gedachter Legitimationspapiere hierdurch bekannt gemacht. Großenhain, den 24. April 1872. Königliches Gerichtsamt. Pechmann. Vor einiger Zeit ist in der unmittelbaren Nähe von Großen hain ein leerer schwarzer Reisekoffer aufgefunden worden, welcher Spuren gewaltsamen Avsbrechens an sich trägt, so daß die Ver- muthung nahe liegt, daß derselbe irgendwo gestohlen und seines Inhalts beraubt worden ist. Der Eigenthümer wird daher auf gefordert, sich ehebaldigst allhier zu melden und seine Anzeige zu erstatten, widrigenfalls nach Z 239 des bürgerl. Gesetzbuchs über den Koffer verfügt werden wird. Großenhain, den 23. April 1872. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Bekanntmachung. Die Aufstellung der Register zu Einhebung der städtischen Centralanlagen auf das laufende Jahr wird bis Schluß dieser Woche beendigt. Es wird daher nunmehr unter Bezugnahme auf unsere Be kanntmachung vom 6. dieses Monats in Nr. 4k d. Bl. die städtische Centralanlage auf das erste Vierteljahr 1872 mit dem Bemerken andurch ausgeschrieben, daß die Abführung derselben von Anfang nächster Woche an bis zum 17. Mai 1872 an unsere Stadthauptcasse zu Vermeidung von Zwangsmaaß- regeln zu erfolgen hat. Großenhain, am 16. April 1872. Der Stadtratl). Kunze. B ekanntm achnng. Es ist in der letzteren Zeit mehrfach vorgekommen, daß Kinder, um Maikäufer zu fangen, nach den Bäumen und Ge- sträuchern in den Promenaden geworfen, mit Stangen geschlagen, oder dieselben geschüttelt haben. Dieses Ungebührniß wird hiermit nachdrücklich verboten, mit dem Bemerken, daß bei ferneren Zuwiderhandlungen Schulkinder, welche das 12. Lebensjahr vollendet haben, polizeilich bestraft, jüngere schulpflichtige Kinder dagegen dem Schuldirectorium zur Bestrafung werden überwiesen werden, während man nach Be finden, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern deren Eltern oder Wärterinnen zur Verantwortung ziehen wird. Hierbei wird zugleich Veranlassung genommen, nochmals vor dem Betreten der Rasenplätze und aller mit Einfriedigungen versehenen Schonungen in den Promenaden, beziehendlich vor dem Abreißen von Blättern und Blütsten in den erwähnten städtischen Anlagen zu warnen, unter Hinweis darauf, daß, wenn bei Nichtbeachtung dieser Warnung im einzelnen Falle nicht noch höhere Bestrafung nach dem Reichsstrafgesetzbuch, namentlich wegen vorgenommener Beschädigungen, einzutreten hat, auf Geldstrafe bis zu Fünf Thalern, oder entsprechende Haft strafe erkannt, bez. gegen Kinder in der oben angegebenen Weise verfahren werden wird. Großenhain, den 29. April 1872. Die Stadtpolizeibehörde. Kunze.