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Großenhainer WchaltiW- M AiizchÄck. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. 36. Dienstag, den 29. März 1859. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Legitimationen der im Königreiche Sachsen sich aufhaltenden Französischen Staats angehörigen betreffend, vom 14. März 1859. Während bisher für die im Königreiche Sachsen sich aufhaltenden Französischen Staatsangehörigen die Vorschrift bestanden hat, daß dieselben alljährlich bei der Kaiser!. Französischen Gesandtschaft die Erneuerung ihrer Pässe in Person nachzusuchen gehabt haben, ist neuerdings von der genannten Gesandtschaft zu thunlicher Vermeidung der mit jener Vorschrift verbundenen Kosten und Weiterungen die Einrichtung getroffen worden, daß diejenigen Französischen Staats angehörigen, welche sich bei der Gesandtschaft auf Grund ihrer beimatblichen Reiselegitimationen mit sogenannten, die Französische Staatsangehörigkeit der Inhaber bekundenden Einregistrirungs - Zeugnissen — certiticnt« el iinmatri- cul.uiim — versehen, von der alljährlichen Erneuerung ihrer Paste entbunden sein sollen. Wenn nun demnächst auf den Antrag der mcbrgcnannten Gesandtschaft beschlossen worden ist, die gedachten Ein- registrirungs-Zeugnisse — cenitic<U8 «I'inmuUricnIulion —, welche, ohne auf eine bestimmte Zeitdauer ausgestellt zu sein, den Namen, Stand und Gewerbe des Inhabers, den hierländischen Aufenthaltsort desselben und seinen Geburtsort in Frankreich, außerdem aber die Anerkennung des Inhabers als Kaiserlich Französischer Unterthan enthalten werden, an der Stelle der Pässe, als für den Aufenthalt ihrer Inhaber in hiesigen Landen gültige Legitimationen anzuerkennen und behandeln zu lassen, so wird solches zur Nachachtung für die in hiesigen Landen sich aufhaltenden Kaiserlich Fran zösischen Staatsangehörigen und die sämmllichen Polizeibehörden des Landes andurch bekannt gemacht. Dresden, den 14. März 1859. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Weiß. Aufforderung. Die hier wohnenden, geprüften Thierärzte, welche sich bis jetzt zur Verpflichtung nach § 17 des Gesetzes vom 14. December 1858 noch nicht gemeldet haben, werden hierdurch aufgefordert, dieß, unter Ueberreichung ihrer Prüfungszeugnisse, nunmehr unverweilt zu thun. Stadtrutb Großenhain, am 24. März 1859. Schickert. Bekanntmachung. Das hiesige Aichamt ist in der Lage, die «Kalkmaafe zu aichen, was zur Notiznahme des Publikums und zur Beachtung der Kalkverkäufer hierdurch bekannt gemacht wird. Gleichzeitig wird mit Hinweis darauf, daß demnächst wieder Revisionen ftattsinden werden, bemerkt, daß das Aichamt vorschriftmäßige Waagen jetzt schnell stempeln kann. Großenhain, den 23. März 1859. Das Aichamt. Schickert. Deutliches. Am 24. d. M. sind eine Anzahl hiesige Bürger zu einem Comite zusammengclreten, welcher sich die Gründung eines Vorschuß- und Credit vereins für diesige Stadt nach Schulze-De- litzsch'schem Muster zur Aufgabe stellt. Der Vor gang anderer Orte (Leipzig, Dresden, Chemnitz, Zwickau, Meißen, Freiberg, Dohna, Oschatz, Zschopau, Riesa, Waldenburg, Loschwitz — neuer dings auch Glauchau und Radeberg) und die dort erzielten günstigen Resultate versprechen gleich gün stigen Erfolg für den hiesigen industriellen Platz und insbesondere für die damit beabsichtigte He bung des kleinen und mittleren Gewerbsbetriebs. Sobald die Vorarbeiten bis zu einem gewissen Punkte gediehen sind, werden die Mitglieder des Comite damit vor die Ocffentlichkcit treten und sie beabsichtigen, seiner Zeit in einer Versamm lung des Gewerbevereins die Grundzüge ihres Unternehmens zum Vortrag zu bringen, um die Aufmerksamkeit insbesondere der kleineren Indu striellen auf das vorliegende Project hinzulenken. Denjenigen, welche sich gründlicher über die Sache unterrichten wollen, sei das Schriftchen des Herrn Adv. Hallbauer zu Meißen über Vorschuß vereine, dem die Statuten des Meißner Vereins beigedruckt sind, bestens empfohlen. Exemplare davon sind zum Preise von 10 Ngr. in der Ex pedition des Herrn Adv. Oskar Kretschmar II. (Hauptmarkt Nr. 269) jederzeit zu haben. Auch werden die Mitglieder des Comito, deren Namen leicht zu erfahren sind, mit Vergnügen bereit sein, jede irgend gewünschte Auskunft zu ertheilen. Sollte das vorliegende Unternehmen, welches