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Großenhainer . Unter!) altmrgs- und Ameigeblatt. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. M 61. Mittwoch, dm 3. August L853. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen, Feuerpolizei-Kommissariat betreffend. Die Königliche Kreisdirection zu Dresden hat die durch den Wegzug des zeitherigen Oekonomie- Jnspectors Herrn Lehmann zu Schönfeld zur Erledigung gekommene Function eines stellvertretenden Feuerpolizei - Commissars im 9. Feuerpolizei - Eommissariats - Districte der unterzeichneten Königlichen Amtshauplmannschaft, rechts der Elbe, dem Pachter des Rittergutes Schönfeld, Herrn August Leberecht Zeibig, übertragen. Vorschriftmäßig wird diese Personalverändcrung in dem genannten Districte, zu welchem die Ort schaften Schönfeld, Liega, Welxande, Thiendorf, Dammenhain, Lötzschen, Schönborn und Lamperts- walda gehören und in welchem Herr Rittergutsbesitzer von Erdmannsdorf auf Schönfeld Feuerpolizei- Commissar ist, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 26. Juli 1853. Im Auftrage: Frhr. von Teubern. Das zweite dießjährige Rachexereiren für die hiesige Eommunalgarde wird nächsten Sonnabend, als den 6. August .T», Nachmittags halb 5 Uhr abgchalten. Die pflichtige Mannschaft hat sich zur gesetzten Zeit am Rathhause einzufinden oder genügende Entschuldigungen an den Hauptmann, Herrn Günther, einzusenden. Hain, den 2. August 1853. Der Eommandant JunghanH. Aufforderung zu Einzahlung der Grundsteuern auf den dritten Termin 1853. Die nach dem Finanzgesetze vom 27. Mai v. I. auf den dritten Termin 1853 nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu erhebenden Grundsteuern sind von den betreffenden Abgabe pflichtigen innerhalb der nächsten 14 Tage, spätestens aber bis zum 13. August r. I. an die hiesige Stadt-Steuer-Einnahme abzuführen, weil nach Ablauf dieser Frist zur zwangsweisen Beitreibung der rückständig verbliebenen Zahlungen verschritten werden muß. Hain, am 30. Juli 1853. Der Stadtrath. Schickert, Bürgermeister. Um die Gefahren möglichst zu vermindern, welche dem Publicum durch tolle Hunde drohen, wird hierdurch Folgendes bekannt gemacht: während des Monats August l. I. sollen alle Hunde von den Eigenthümern in den Häusern gehalten, oder aber nur dann auf die Straße gelassen werden, wenn sie entweder mit einem das Beißen verhindernden Maulkorbe versehen sind, oder von Jemandem geführt werden. Contraventionen werden mit je 10 Ngr. bestraft und es werden diejenigen Hunde, welche ohne obige Vorsichtsmaasregeln auf Straßen, Plätzen und an andern öffentlichen Orten frei herumlaufend gefunden werden, weggefangen werden. Hain, am 28. Juli 1853. Der Stadtrath. Schickert, Bürgermeister. AnaeKnachrickten dürfende Unsitte verboten worden. Es ist dieses ^agevnall-rlvzircn. das Aufkäufen von Lebensmitteln, welche zur Stadt Sachsen. In Zittau ist eine auch anderwärts gebracht werden, thcils vor den Thoren, theils auf häufig vorkommende, der Abstellung dringend be- den Wochenmärktcn selbst durch Händler. In Folge