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Großenhainer WchMW- M AiizcizclilM. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 1». Dienstag, den 23. Januar 1866. Bekanntmachung, die hiesigen Wochenmarkte betreffend Es ist in neuester Zeit wiederholt vorgekommen, daß an den hiesigen Wochenmärkten Handler und Ankäufer den Verkäufern entgegengehen, diese in der Straße anhalten und dadurch nicht nur die Straßen versperren, sondern auch verhindern, daß die zu Markte kommenden Geschirre auf den für den Marklverkehr obrigkeitswegen bestimmten Platz auffahren, den im Interesse der Ordnung und Sicherheit zu stellenden Anforderungen genügen und das Stättegeld erlegen. Auch hat man wahrgenommen, daß zu Markte gebrachte Waaren vor Lösung des Stättegeldes verkauft und dadurch das Stättegeld hinterzogen wird; endlich sind aber auch wiederholt Klagen darüber laut geworden, daß vor hiesigen Gast - und Schankwirthschaften die Geschirre der Gäste weit über die Straße herüber stehen und daß auf offener Straße bespannte Geschirre von ihren Führern völlig unbewacht gelassen werden. Zur Abstellung aller dieser Ungehörigkeiten wird hierdurch Folgendes zur gehörigen Beachtung wiederholt bekannt gemacht. L. Alle landwirtbschaftlichen Products, welche während der drei gewöhnlichen Wochenmarktstage bis Mittags L Uhr in die Stadt eingeführt werden, sind ohne Ausnahme zu Markte zu bringen, d. h. der Eigenthümer hat sich Behufs des Verkaufs derselben an den Plaß zu ver fügen, der ihm von den hierzu angestellten obrigkeit lichen Organen angewiesen wird. S. Die frühere Eröffnung eines Geschäftsverkehrs bleibt bei Vermeidung einer Strafe bis zu 5 Lhlrn. verboten. 3. Käufer, welche den zu Markte kommenden Ver käufern entgegengehen, sie anhalten, oder überhaupt mit ibnen den Geschäftsverkehr zu beginnen versuchen, ehe der Verkäufer seinen Platz auf dem Markte genommen, ehe nach Punkt 4 die Pferde ausgeschirrt und eingestallt sind und ehe das Stättegeld an unsere zur Marktaufsicht bestellten Organe erlegt worden ist, werden mit Strafe bis zu 10 Lhlrn. belegt und es wird ihnen im Rückfalle nach Lage des Falles der Aufenthalt in der Stadt, oder die Ausübung eines Gewerbes, wobei sie obrigkeitliche Anordnungen nicht zu beachten verstehen, untersagt werden. 4. Die Rindvkebgespanne bleiben bis auf Weiteres auf den Kirchplatz verwiesen; von den auf den Hauptmarkt gewiesenen, mit Pferden bespannten Geschirren sind die Pferde sofort nach Ankunft des Wagens auf seinem Platze und vor Eröffnung eines Geschäftsverkehrs auszu spannen und einzustallen; das Stehenlaffen derselben ist bei Strafe untersagt. Großenhain, den 18. Januar 1866. L. Vor Wirtschaften in Gaffen, welche so enge sind, daß die Geschirre das Borbeipassiren eines zweiten hindern, sowie überhaupt in solchen Gassen dürfen Geschirre, be spannt oder unbespannt, nicht stehen gelassen werden. Das Passiren der Salzgasse, Markt- und Apotheker gasse mit Geschirren aller Art ist gänzlich verboten. In breiteren Straßen sollen die vor Gasthäusern und anderen Wirtschaften haltenden Geschirre der Regel nach nicht über die Straßengerinne herüber, jedenfalls aber so aufgefahren werden, daß in dec Mitte der Straße so viel freier Raum bleibt, daß vorüber fahrendes Fuhr werk und die daneben etwa gehenden Führer desselben bequem passiren können. 8. Bespannte Geschirre dürfen nicht unbewacht stehen bleiben; auch ist das Absträngen des Augviehes als eine hinreichende Vorsicht nicht anzuseben. Für Verletzungen der Vorschriften unter^ 5. und 6. werden die Wirthe hinsichtlich ihrer Gäste ver antwortlich gemacht werden. L'. Verletzungen vorstehender Vorschriften werden hier durch, soweit vorstehend nicht höhere Strafen angedroht und in hiesiger Marktordnung nicht andere Strafen vor- geschrieben sind, mit Geldstrafen bis zu 5 Thlr. oder ent sprechender Gefängnißstrafe belegt werden, und es haben die hiesigen Polizeiorgane die gemessene Weisung erhalten, Contravenienteu gegen obige Anordnungen behufs ihrer Vernehmung sofort an Polizeiexpeditionsstelle zu sistiren. Die Polizeibehörde. Heerklotz. Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte sollen den 20. April 1866 die zur Margel'schen Concursmasse hier gehörigen Grundstücke, als: a) das Haus-Grundstück mit Garten, Nr. 595 des Brand - Catasters und Fol. 594 des Grund- und Hypothekenbuches für Großenhain, b) die Wiesenparcelle Nr. 1064 des Flurbuchs, Fol. 997 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großenhain, und e) die Gartenparcelle Nr. 1 des Flurbuchs, Fol. 241 des Grund- und Hypothekenbuchs für Naundorf bei Großenhain, welche ohne Berücksichtigung der Oblasten auf