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Großenhainer WkchMUgI- md AiychMM. Amtsblatt des König!. Gcrichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. III. Donnerstag, den 22. September 1864. Verordnung, die Bestell-, Quittungs- u. Scheingebühren für Postsendungen bett-, vom 17. September 1864. Das Finanz-Ministerium hat in Verfolg der ständischen Verhandlungen über das Budget auf die gegenwärtige Finanzperiode beschlossen, vom 1. October dieses Jahres an, sowohl die postörtlichen, als die Landbestell-Gebühren für die mit den Posten von weiterher frankirt oder unter portofreiem Rubrum eingehenden Briefpostsendungen, Begleitbriefe und Briefe mit deelarirtem Werthe unter Einem Thaler, ohne Unterschied, ob diese Sendungen durch Zutragung bestellt oder von den Adressaten bei der Postanstalt abgeholt werden, aufzuheben, sowie die Bestell- und Quittungsgebühren, soweit solche hiernach noch fortzuerheben sind, ingleichen die Post- und Einzahlungs- Scheingebühren von 6 Pfennigen auf Neugroschen herabzusetzen, endlich die Gebühren von 3 Neugroschen für die Besorgung eines Boten zu Bestellung inländischer Expreßsendungen aufs Land in Wegfall bringen zu lassen. Hiernach treten von dem bemerkten Zeitpunkte an, in Bezug auf die Bestimmungen der Post-Ordnung vom 7. Juni 1859 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1859, Seite 100) und hinsichtlich der einschlagenden Positionen des zugehörigen Tarifs (-) nachstehende Aenderungen und Zusätze ein. §1 . Zu H 74 der Post-Ordnung. Für diejenigen zur Briefpost gehörenden Sendungen, als für gewöhnliche Briefe, recommandirte Briefe, Briefe mit angehängten Mustern und Waarenproben, und Kreuzbandsendungen, (§ 56 mit § 65, 1 der Post-Ordnung und Z 1 des Reglements für den Postvereinsverkehr, Seite 220 des Gesetz- und Ver ordnungs-Blattes vom Jahre 1860) ingleichen für Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen und Briefe mit deelarirtem Werthe unter Einem Thaler (8 65 der Post-Ordnung und § 1 des gedachten Reglements), welche mit den Posten von weiterher frankirt oder unter portofreiem Rubrum eingehen, ist fernerhin keine Bestell- und Quittungs gebühr zu entrichten. § 2. Zu tz 74k der Post-Ordnung. Das Botenlohn für expreß zu bestellende Landbriefe u. s. w. ist zwar auch ferner nach Massgabe der Entfernung und der dabei sonst in Betracht kommenden Verhältnisse, im Mmdestbetrage jedoch mit 3 Neugroschen zu entrichten, wogegen eine besondere Gebühr für Besorgung eines Expreßboten zur Bestel lung für inländische Expreß-Postsendungen aufs Land nicht weiter zu erbeben ist. § 3. Der hiernach abgeänderte Postgebühren-Tarif, welcher an die Stelle des Tarifs O zu § 50 der Post- Ordnung tritt, wird mit dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungs-Blatte bekannt gemacht. Dresden, den 17. September 1864. Finanz - Ministerium. Für den Minister: von Schimpfs. Schreiner. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte soll den 30. September 1864 das Karl Gotthelf Kriegel'n in Wildenhain zugehörige HauHgrundstück Nr. 64 L des Brandcatasters, Folium 137 des Grund- und Hypothekenbuchs für Wildenhain, welches ohne Be rücksichtigung der Oblasten auf 350 Thlr. --- —- ortsgerichtlich gewürdert worden ist, nothwen diger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle und im Gasthofe zu Wildenhain aushangenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 15. Juli 1864. Königliches Gerichtsamt. Pechmann. am 20. September 1864. F. W. Röting, stellv. Vors. Nach einer anher gelangten Mittheilung sollen die Vorarbeiten 4- 414444441444/44444^ auf dem Terrain in und bei Großenhain zur Berichtigung der Röder in den nächsten Tagen beginnen, wovon alle dabei beteiligten Grundstücks- und Triebwerksbesitzer hiermit in Kenntniß gesetzt werden. Der Stadtrath. Großenhain, Anher erstatteter Anzeige zu Folge sind -^444444444444444-444^ 1) E 9. d. Mts. aus einem Hause am Markte ein guter, schwarzer Tuchrock mit schwarzem Mohairfutter und seidenen, erhabenen Knöpfen; — 2) im Laufe dieses Sommers aus einem Hause der innern Wildenhainer Gasse ein Paar lange, juchtene Stiefel spurlos entwendet worden. — Zur Ermittlung der Thater und Wiedererlangung des Gestohlenen wird Solches hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Stadtrath. Großenhain, den 16. September 1864. F. W. Röting, stellv. Vors. DageSnachrichten. - zessin Sophie sind am 17. September Abends Sachsen. Ihre Majestäten der König und von Frankfurt a. M. in Dresden eingetroffen die Königin nebst Ihrer königl. Hoh. der Prin- i und haben sich nach Pillnitz begeben.