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Großenhainer WchMG- m- AnzWIM. Mmtsvlatt des Kömgl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ^o. 63. Donnerstag, den 2. Juni 1864. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß in neuerer Zeit von Kindern G^ber auf hiesigem Gottesacker zertreten und beschädigt werden, so wird das Verbot, das Betreten des Gottesackers von Kindern betreffend, wiederum eingescharft. Uebcrdieß wird zur Ermittlung der Urheber bekannt gemacht, daß in der Nacht vom 21. zum 22. dieses Monats von 11 Grabern frisch gepflanzte Blumen entwendet und bei anderen Zweige von Lebensbaumcn abgeschnitten worden sind. Die Kircheninspection. Großenhain, den 31. Mai 1864. Die Königl. Snperintendur. Der Sta-trath. Es ist schon früher bei Vermeidung von Geldstrafen bis zu Thlr. verboten gewesen, an öffentlichen Brunnen, Was serbehältern oder Wafferständern hauswirthschaftliche Verrichtungen vorzunehmen, oder Gefäße zum Verquellen, oder aus welchem Grunde sonst stehen zu lassen. Unser Röhrmeister, sowie die Diener sind angewiesen, alle Contraventionen anzuzeigen und stehen gelassene Gefäße, oder Gerathe behufs Ermittlung des ConLravenienten in Beschlag zu nehmen. Großenhain, den 30. Mai 1864. Der Stadtrath. Schickert. Hierdurch werden die wegen der Dünger-Abfuhre rc. Beachtung bekannt gemacht. Großenhain, den 28. April 1864. getroffenen polizeilichen Vorschriften zur Die Polizeibehörde. Schickert. 4. cs gestattet, Dünger und Jauche innerhalb des Gehöftes aufzuladen, ist das Ausladen auf der Straße unbedingt verboten. fahr bis spätestens Vormittags 10 Uhr beendet sein. Für alle Grundstücke, bei denen die Räumlichkeit Düngers auf öffentlicher Straße während der Monate Juni, Juli und August jeden Jahres, ingleichen auch außerhalb dieser Monate während aller Zahr-und Wochen-Markts- tLgS in der Zeit von früh 7 bis Abends 9 Üdr. tz 3. Die Grubenräumung ist deshalb nur vorzunehmen in den Monaten Januar bis Mai und September bis Decemblv an den Lagen Montag, Mittwoch und Freitag, falls keine Festtage oder Märkte darauf fallen. Endlich muß auch an diesen Lagen die Abfuhr von nassem Dünger und von Jauche und die Reinigung der Straßen im Winter halbjahr bis spätestens Mittags 12 Uhr, im Sommerhalb ¬ abgelagert werden, als auf die bereit stehenden Wagen sofort wieder aufgeladen werden kann. Zum Dünger- und Jauchentransporte dürfen zu mög lichster Vermeidung der Straßenverunreinigung nur gut schließende Kastenwagen resp. Fässer verwendet werden. § 5. Sofort nach beendeter Abfuhre und bis zu den in § 2 bezeichneten Vormittagsstunden müssen Straßen und Plätze überall da, wo sie durch Düngertransporte verun reinigt worden sind, gehörig und vollständig wieder gereinigt werden, widrigenfalls dieß für Rechnung des Verpflichteten obrigkeitswegen angeordnet werden wird. § 6. Verstöße und Nichtbeachtung der Vorschriften in den ßß 1 — 5 ziehen für den Besitzer der betheiligten Grund stücke, dagegen in dem Falle von § 4 Satz 3 für den Be sitzer des vorschriftswidrigen Geschirrs, oder Gefäßes Geld strafen bis zu 5 Lhlrn. nach sich. Unsere Diener sind zu strenger Aufsichtsführung und un nachsichtlicher Anzeigeerstattung angewiesen. Großenhain, am 28. April 1864. Der Stadtrath. 1. D ie Abfuhre von trockenem Dünger, besonders Pferdedünger, ist unbeschränkt dann gestattet, wenn das Laden desselben nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern innerhalb der Höfe geschieht. § 2. Völlig verboten ist die Abfuhre von nassem Dünger und von Zauche, sowie das Verladen trocknen Bekanntmachung, die Grubenräumung und Düngerausfuhre betr. Wo dieß unmöglich ist, darf auf der Straße nicht mehr Bekanntmachung. Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß laut Bescheids der Königlichen Kreisdirection -ILO durch ÄLL8 WttLSrNntKAsLrHK« Lir nur dem VSi lLSkrS zu gestatten ist. Besonders ist das Hindurchfahren mit schwerem Fuhrwerk (Steinen) streng verboten; und Huben sich Zuwiderhandelnde zu gewärtigen, daß sie ungehalten, zurückgewiesen und zur Bestrafung angezeigt werden. Naundorf, den 28. Mai L86A. Die GutshHaft. KageHnnchrichten. . 30. Mai mehrere Petitionen wegen Abänderung Sachsen- Die erste Kammer benetb am deZ Gesetzes vom 15. August 1855 über Berich-