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Großenhainer MtlhkltllW- Md AnzciMM. Amtsblatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großmhain. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. ^85. Donnerstag, den 25. Juli 1861. Der Stadtrath. ihre Zustimmung, erledigte sodann eine Petition mehrer Rechtsrandidaten um erleichterte Zulassung zur Advocatür und den Antrag des Abgeordneten vr. Heyner auf Errichtung einer Landesbank. — Den 23. Juli hat die Erste Kammer zwei königl. Es wird auf diese Vorschriften wiederholt hknaewiesen. Großenhain, den 20. Juli 1861. Mittels früherer ^Bekanntmachungen sind zur Ablagerung von Bauschutt ausschließlich folgende Platze: die Horngrube, die städtischen Lehmgruben und ein Platz neben der großen Siechenbrücke aus dem Aheesekamme, bezeichnet und es ist bei 2 Thlr. Strafe verboten worden, dleß lrgerid wo anders zu thun; — mithin ist es unzulässig, dazu öffentliche Straßen und Platze oder dle Roder und deren Nebengraben, besonders auch den Raum zwischen der Dresdner Straße und dem Rotmg'lchen Garten zu benutzen. Tagesnachrichten. Sachsen. Die Erste Kammer ertheilte den 22. Juli dem königl. Decrete, die Zoll-, Steuer-, Handels- und Schiffsahrtsverhältmsse betreffend, An Anerkennung der Nothwendigkeit, die Verfassung der hiesigen s<^iiniiiiiii4iii^iiiziz* Baugenossenschaft einer Revision zu unterwerfen, haben die Ver treter dieser Genossenschaft die Anberaumung einer Generalversammlung der Braugenoffenschaft zu Großenhain zu dem Zwecke beantragt, um 1) einen bereits ausgearbeiteten Statuten-Entwurf zur Berathung und eventuell Annahme vor zulegen — 2) um auf Grund der diesfallsigen Beschlüsse eine sofortige Wahl der Gesellschaftsorgane vor zunehmen — sowie 3) um die eventuell Gewählten zu ermächtigen, die weiterhin erforderlichen Erklärungen aller Art Namens der Braugenossenschaft abzugeben, auch seiner Zeit das Statut für die Ge- sammtheit zu vollziehen. Diese Berathung soll Dienstag, den 6 wagafi 1881, von Nachmittags 2 Uhr an, im Rathhaussaale stattfinden und es werden, unter Bedrohung von 5 Thlr. Strafe für das Ausbleiben, hierdurch alle Eigenthümer brauberechtigter Grundstücke geladen, in Person resp. durch ihre Vormünder und gesetzlichen Vertreter, oder durch gehörig legitimirte Be vollmächtigte, deren Vollmachten auf obige drei Berathungspunkte lauten müssen, zu erscheinen und des Weiteren gewärtig zu sein. Die Außenbleibenden haben überdies ihre nachträgliche amtliche Befragung auf eigne Kosten zu erwarten. Druckexemplare des vorzulegenden Statutenentwurfs sind drei Tage vor dem Berathungstage bei den Herren Syndicen zu erhalten. Der Stadtratk. Großenhain, den 28. Juli 1861. Sckickert Aufford erung zu Einzahlung der Grundsteuern auf den dritten Termin 1861. Die auf den dritten Termin, den 1. August dieses Jahres zahlbaren Grundsteuer» nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit sind spätestens bis zum IS. Mugnft 1861 an die hiesige Stadtsteucreinnahme abzuführen, da nach Ablauf dieser Frist zu dem gesetzlich vor- gcschriebenen Zwangsverfahren unnachsichtlich verschritten werden muß. Großenhain, am 19. Juli 1861. Der Stadtrath.