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Großenhainer Unterhaltungs- und Ameigeblatt. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke. 77. Mittwoch, den 26. September 1849. Verordnung/ die Ausführung von 9 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 betreffend. Nach §. 9 des Preßgesetzes vom 18. November 1848 soll von allen für den Buchhandel und zum weitern Vertriebe im Publicum bestimmten, im Königreiche Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse von dem sächsischen Drucker oder Verleger und Herausgeber, sowie von Demjenigen, welcher anstatt des Druckers, Verlegers oder Herausgebers das Preßerzeugniß in Commission zum Vertriebe übernommen hat, gleichzeitig mit der ersten Ablieferung oder beziehentlich Ver sendung der Schrift ein brochirtes Exemplar an das Ministerium des Innern gegen Empfangs bescheinigung unentgeldlich abgegeben werden. Dieser Bestimmung ist jedoch von den betreffenden Verpflichteten seither zum Theil gar nicht oder sehr mangelhaft Genüge geleistet worden. Das unterzeichnete Ministerium sieht sich daher veranlaßt, gedachte Bestimmung unter Hin weisung auf die für den Uebertretungsfall durch tz. 14 des Preßgesetzes angeordnete Gelder- oder Gefängnißstrafe hierdurch anderweit in Erinnerung zu bringen. Dresden, den 17. September 1849. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. Tagesnachrichten. Preußen Die Revision der Verfassung hat ihren raschen Fortgang. Bemerkenswert!) ist dabei, daß der Regierungsentwurf nicht selten von dem Ausschüsse der Kammer als zu freisinnig beschränkt worden ist. Vorzüglich war dieß in Hinsicht der Presse der Fall, wo der Regierungsentwurf hieß: „Jever Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Ansichten frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weife namentlich weder durch Censur, noch durch Concessionen und Sicher heitsstellungen, weder durch Staatsauflagen, noch Beschränkung der Druckereien und des Buchhan dels, noch endlich durch Postverbote und ungleich mäßigen Postsatz, oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschrankt, suspendirt oder auf gehoben werden." Der Kammerbeschluß lautet: „Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Ansichten frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingeführt wer- ven." Volksversammlungen unter freiem Himmel sind 24 Stunden vorher der Obrigkeit anzuzeigen, welche sie nach Befinden verbieten kann. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frie den zu schließen, ohne Befragung der Kammern. — Unter der Protection der Königin sind Frauenvereine in allen Provinzen entstanden, um in geistiger und materieller Beziehung den Volksgcist zu veredeln, die Erziehung der Jugend zu veredeln rc. Diese Vereine nennen sich Elisabcthvcreine. — In Schle sien bilden sich große Gesellschaften meist nicht un bemittelter Grundbesitzer, um nach Amerika auszu wandern. — In Cöln ist ein Diebstahl im Betrag von 48,000 Thlrn. verübt worden; der Thater ist ein gewisser Weinmann, einer der „ehrenwcrthestcn und entschiedensten Demokraten", wie ihn ein dor tiges demokratisches Blatt vor nicht zu langer Zeit nannte, welcher dadurch entkommen ist, daß ihm der ebenso entschiedene Demokrat Streckfuß seine Paßkarte zur Flucht gegeben hat. Der größte Theil obiger Summe soll jedoch wiedererlangt sein. Sachsen. Das für die schleswigschen und für die Dresdner Kämpfer zusammengetretene Unter- stützungscomite hat über die Gebliebenen und die Verhältnisse ihrer Hinterlassenen die sorgfältigsten Erkundigungen eingezogen. Hiernach ergeben sich für Schleswig 37 Todte, 7 Verwundete erster Classe (ganz erwerbsunfähige), 12 Verwundete zweiter Classe (dienstunfähige) und 72 Verwundete dritter Classe; für die Kampfe in Dresden 30 Todte, (8 Preußen, 22 Sachsen) 10 Verwundete erster Classe, 12 Verwundete zweiter Classe und 70 Ver wundete dritter Classe. Im Ganzen waren an Unterstützungsgeldern eingegangen 9741 Thaler. — Die Cholera verursacht jetzt in Leipzig durchschnitt lich für den Tag 6 bis 7 Erkrankungen und 3 bis