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t Nacht lloff- Ober- ?t: Di« t durch lnd die kl! Ver- rge ich n Mi- ;en die ft vrr- u vev- n. eln ZE l: W-itz. -ttich, Gur. Sach», -af-r. Ker«. ehrer. ke rbriken rke vrik b.), n: gtl. N rtoek. uer sofort erten i die tte legen v 7. igi« «g 1t». te UNg »ge- ler, >.1. Amts- mo Ünzeigeblatt Nr den 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^5 238 Srzug«prei« viertellährltch S Mk. 7» Psg. oder »u>natlich 1 Mk. » Psg. in der GeKäM. stell«, bei unseren Voten sowie bei allen Reichs- postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den solgenden Tag. zio Falle höherer Sewall — Nrieg oder k»n«>ger irgendwelcher Störung,» de« Belrieb« der Zeitung, d« Lieseranten oder der Beförderungteinrlchlungen — hat der Bezieher keinen lllnipruch Leerung oder ölachiieierueg der Zeitung »der »o l eeix. »ahlung de« Bezugdprege«. Tel.-Adr.: Amteölatt. str Eibenstock, Lorlrselb, honbrhwel, U^UgrvlUtt N llh i e Gberstützengrün,SchSnheide, SchSnheiberhtwimer, Sosa, UnterstützengrSa, Mlbenthal usw. Veoanpvorll. Schriftleiter, Dvuck« und Vscleger: Emil Hannebohn in Eibenstock, n«—88. Iachrga«g. 1 Mittwoch, dm 15. Oktober Anzeigenpreis: die kletnspaltige Zeile 25 Psg, Im Reklameteil die Zeile 6t» Psg Im amt» Uchen Teile die gespaltene Zeile 65 Psg, Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Bewähr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Jiernlprecker Nr. 11«. ISIS. Nachstehende Bekanntmachung der Reichsfleischstelle wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 11. Oktober 1919. 2412 eVl. äIN Wirtschaftsministerin m, LandeSlebenSmittelamt. Bekanntmachung zu der Verordnung Uber die Verwend««- des Mehrerlöses ans den Häuten von Schlachtvieh «nd Schlachtpferde« vom 23. September 1919. (ReichSgesetz-Blatt S. 1714). Auf Grund deS § 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöse- aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. September 1919 (ReichSge- setz-Blatt S. 1714) werden für die Zett vom 15. Oktober bis 14. November 1919 ein schließlich folgende Sätze al« Mehrerlös für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt für: Rinder, ausgenommen Kälber 54,— M. Kälber 75,— „ Schafe 60,- „ Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel 36,- „ Hiernach betragen der Häutezuschlag, der an den Vtehhalter zu bezahlen ist, und der Anteil, der an das Reich abznführen ist, auf den Zentner Lebend- gewicht» bet: Rindern, ausgenommen Kälber je 18,— M. Kälbern „ 35,- „ Schafen „ 20,— „ Pferden einschließlich Fohlen, Eseln, Maultieren u. Mauleseln „ 12,— „ Berlin, den 9. Oktober 191S. Die Reichssteifchstelle, Verwaltnngsabteilnng. Der Vorsitzende: v. Ostertag. Grenzübertritt für den Paßverkehr. Gemäß Punkt II! Absatz 3 der Verordnung der Ministerien deS Innern und der Finanzen vom 29. August 1919, betreffend den Verkehr über die sächsisch tschechoslowa kische Grenze (Nr. 198 der Sächs. StaatSzeitung vom 30. August 1919) werden hier mit für den Paßverkehr folgende Kunststraßen als UebergangSstellen, die zum Ueber- schreiten der Grenze mit Pässen berechtigen, bestimmt: 1. Roßbach—Edmalh (UebergangSstelle: Nebenzollamt Ebmath), 2. Roßbach-Bad Elster (UebergangSstelle: Zollamt Roßbach), 3. Grün—Bad Elster (UebergangSstelle: Nebenzollamt Bad Elster), 4. VoiterSreuth—Brambach (UebergangSstelle: Nebenzollamt Schönberg), 5. Fleißen—Brambach (UebergangSstelle: Nedenzollamt Brambach), 6. Oberreuth—Brambach (UebergangSstelle: Nebenzollamt Brambach), 7. Schönbach—Markneukirchen (UebergangSstelle: Zollamt Wernitzgrün), 8. GraSIitz—Klingenthal (UebergangSstelle: Zollamt Klingenthal), 9. Schwaderbach—Obersachsenberg (UebergangSstelle: Nebenzollamt Obersachsen berg), 10. Frühbuß—Eibenstock (UebergangSstelle: Nebenzollamt WeiterS-TlaShütte), 11. Neudeck—Eibenstock (UebergangSstelle: Nedenzollamt Wildenthal), 12. Platten—Johanngeorgenstadt (UebergangSstelle: Zollamt a. d. Straße Jo hanngeorgenstadt), 13. Brettenbach Nord—WitttgSthal—Johanngeorgenstadt (UebergangSstelle: Zoll amt WittigSthal), 14. GotteSgab—RttterSgrün (UebergangSstelle: Nebenzollamt RitterSgrün). Der Uebertritt auf diesen Kunststraßen für Paßtnhaber ist nur während der jewei ligen Geschäftszeit der UebergangSstelle (Grenzzollstelle) zulässig. Auf die Inhaber von GrenzauSwetsen findet diese Beschränkung der UebertrittSzett keine Anwendung. Zwickau, am 25. September 1919. 1310 e lll Die KrcishmPlmaimschast. Tauben - Flugverbot. Die Besitzer von Tauben werden unter Hinweis auf die Strafbestimmung in 8 24 Ziffer 2 des Forst- und Feldstrafgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt 1909 Seite 277 flg.) sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Ersatzgeld nach 88 36 flg. desselben Ge- setzeS aufzefordert, ihre Tauben während der Zett der Feldbestellung — bi- zum 15. November — eingesperrt zu halte«. Schwarzenberg, am 11. Oktober 1919. Die AmtsHauptrnannschast. Städtischer Lebensmittelverkanf. Mittwoch, 15. Oktober, Marke 5: 1 Ei zu 100 Psg , auf die noch nicht belie ferte Marke k' 8: 125 A Quark zu 43 Psg., Marke ^4: 90 x Speisefett, Donnerstag, 16. Oktober, Marke I: 50 Sago zu 13 Psg , 250 Suppe, Marke 3: 250 g Kunsthonig zu 40 Pfg, Freitag, 17. Oktober, Marke ^2: 250 Auslandszucker, Nährmtttelein- fuhrkarte II 8 : 250 x Bohnen zu 120 Pfg, Kleischersatzkarte VIII grün: 125 A Hülsenfrüchte zu 32 Pfg., Fleischersatzkarte VIII gelb: 62'/, 8 Hülsenfrüchte zu 16 Pfg. Kindernährmtttel: 125 § Grieß zu 12 Pfg., 125 x Zwieback zu 44 Pfg., 125 x Puddingpulver zu 63 Pfg. Stillende und werdende Mütter erhalten außer 125 A Grieß 1 Pfund Gerftenmehl. Eibenstock, den 14. Oktober 1919. Dev Stcrötvat. Ausgabe der Milchkarten und der Gutscheine für Milchverbilligung Mittwoch und Donnerstag, den 15. u. 16. d. M., je vormittags in der städtischen Lebensmittelabteilung. Wer Gut scheine für Milchverbilltgung begehrt, hat den Anspruch durch Vorlegung des Steuerzet tels nachzuwcisen. Eibenstock, den 14. Oktober 1919. Dev Staötvat. Die öffentliche Vorbildersammlung Eibenstock ist — außer Sonnabends und der gesetzlichen Feiertage — täglich Vorm, von 1t bis 12 Uhr geöffnet. Eibenstock, den 14. Oktober 1919. ItiseiGvI. Der Hohcnzollcrnvertrag. Im Trubel der täglichen Sorgen ist nicht sehr aus die Mitteilung geachtet worden, daß der Vertrag über die Vermögensauseinandersetzung mit dem bis herigen deutschen Kaiser so gut wie fertig ist und der parlamentarischen Genehmigung unterbreitet werden «rird. Da der Kaiser vom Reiche keinen Besitz und Zivilliste, sondern nur einen Dispositionsfonds für Ausgaben im öffentlichen Interesse erhalten hat, so untersteht der Vertragsschlüß der preußischen Regie rung und Landesvertretung. In unserer Zeit dec MiUiardenwirtschaft spielt der finanzielle Inhalt des Abkommens keine große Rolle: von allgemeiner Be deutung sind die politischen Gesichtspunkte, besonders, weil in letzter Zeit wiederholt von Agitationen in monarchistischem Sinne die Rede ist. Bisher ist nur von einer Abdankung des Kaisers die Rede gewesen, die vier Wochen nach sicher An kunft in Holland erfolgte. Daraufhin ist von feiten der deutschen Regierung auf Wunsch des früheren Monarchen die Zahlung von einer Million an densel ben veranlaßt worden, der noch weitere Geld Übermitt lungen gefolgt sind. Vorher hatte bereits Prinz Heinrich von Preußen und Prinz Friedrich Leopold von Preußen, der Bruder und der Vetter des Kaisers, eine Anerkennung der Republik veröffentlicht, die namentlich von feiten des letzteren eine Abwendung von monarchischen Traditionen war. Für den St indpunkt des gesamten Hohenzollernhauses zu der neuen Staatsform ist nach der Tradition die Wil lensäußerung des Kaisers als des Familienoberhaup tes maßgebend und bindend, und mit dem jetzigen Vermögensvertrag muß also eine solche verbunoen sein. Nachdem die Abdankung bereits ausgesprochen ist, kann es sich jetzt nur noch um einen Zukunsts verzicht aus die monarchischen Rechte handeln Ohne eine solche würde die heutige republikanische Regie rung das Hohenzollernvcrmögen nicht herausgeben. Es liegt dazu ein Seitenstück gerade aus dec neuesten preußischen Geschichte vor, die Vermögens- regelung mit dem wölfischen, ehemals hannoverschen Königshause. Nach 1866 hatten König Georg von Hannover und später sein Sohn, der Herzog von Cumberland, den ausdrücklichen Verzicht auf Han nover abgelehnt, und so wurde das Welfenvermögen beschlagnahmt. Als nach Regierungsantritt Wilhelms II. der Herzog von Cumberland erklärte, nichts ge gen den Bestand und gegen die Verfassung Les Deutschen Reiches unternehmen und sie rusdrücklich anerkennen zu wollen, erfolgte die Rückzahlung des Welfensonds. Die endgültige Regelung erfolgte ^ber erst zu der Vermählung der Kaisertochter mit Lem Sohn des Herzogs von Cumberland. Ein schriftlicher Verzicht des Herzogs auf Hannover ist allerdings auch damals nicht erfolgt, man ließ dafür die Tat sachen sprechen. Bei der streng religiösen Gesinnung des Kai sers ist es selbstverständlich, daß ein Verzicht auf die Kronrechtc von ihm für bindend erachtet werden, wird, auch wenn die Form milder gehandhabt wäre. So stehen wir denn vor dem Mschluß der Regenten- laufbahn der Hohenzollern in Brandenburg Preußen Deutschland, die ein halbes Jahrtausend gedauert har. Denn was Wilhelm ll. zugesichert hat, das gilt auch für seine Nachkommen, und einseitig kann dieser Vertrag nicht wieder aufgehoben werden. Wir haben in der neuesten europäischen Geschichte zwei Fälle, in welchen gewaltsam entfernte Fürstenhäuser wirk lich mrückaerustu wwden. TaS 1868 ans Spanien ver triebene Haus Bourbon wurde 6 Jahre später mit Alfons XII. zurückgeholt, und 1903 kam in Serbien die Dynastie Karageorgewitsch nach der Ermordung des Königs Alexander wieder zur Regierung, da „man sonst niemand weiter hatte". Napoleon III. machte sich in Frankreich 1852 durch einen Staats streich zum Kaiser. Mit der Möglichkeit eines Staats streiches haben wir in Deutschland nach dem Abschluß des Hobenzollernvertrages nicht zu rechnen IVm.. Eine Rcichsanleihe mit Lotterie. Nm Mittwoch hat der Zehnerausschuß der Na tionalversammlung bei einer Stimmenenthaltung ge gen eine Stimme den Gesetzentwurf einer Reichs prämienanleihe angenommen Die Anleihe soll Anfang November in Höhe von fünf Milliarden zu Stücken von 1000 Mark (500 Mark Kriegsanleihe und 500 Mark bar) aufgelegt werden Die kleinen Zeichner mit 1-5 Stück werden vor weg befriedigt werden. Zweimal jährlich fin den Gewinnverlosungen statt, bei denen diese Stücke als Lose dienen und zwar werden bei leder Verlosung 2500 Gewinne im Betrage von 25 Mil lionen Mark verteilt. Darunter befinden sich jedksmal Gewinne zu je 1 Million, 500000, 300l>00 uns 200000 Mark. Tie Gewinnstücke spielen bei alle» weiteren Verlosungen von neuem mit.