Volltext Seite (XML)
Amts- und gnzeigeblatt Mr den ^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung AejUgsprei« viertellährlich S Mk. 7» Pso. od«r «onailich 1 M. « Psg. tn der Erschip«. stelle, bei unseren Voten sowie bet »llen Reich»- postanstalten. — Erscheint täglich «Sens» mA «u»n«hme der Sonn- und Feiertage str den solgenden Tag. «> galle höherer »«Wall — «rteg »her Ion»,er irgen»»«tq«r Körungen de« Betrieb« der Zeitung, der Äeieranten »der der es»rderung«etnrtchtungm — hat der Begehn «emen »nt»Mch all Ltelerung oder Stachlieierunu der Zeteun, oder »u «Mk. »ahlung de« ve»us»pr«H>«., Ael.-Adr.: Amteikatt. Hrss M «ideafte», Larkseld, hundshSbtl, EUÜkbiUlk Neuheit«,VberftütztAgrSn,Schöntzeide, Zchäichaiderh«««, Sasa, »MrMeitgr«», Mdeiithal usw. «ManckwoM. Gchrtstletter. Druck« und Vullger: EmilHannebohnin Eibenstock. 7-- ««. Jahrg«««. «--- - Freitag, de« 3. Oktober Anzeigenprei«: die »einspaltige Zeile 2» Pfg., Im Rekiameteil die Zeile 00 Pfg I« amt lichen keile die gespaltene Zeile «5 Psg. Annahme der Ansteigen bi« spätestens vormittag» lk> Uhr, sllr grähere Lag« vorher. Ein« Bewähr für die Ausnahme der Ansteigen am nächsten oder am »orgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensamniig sür die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegeb«nen Ansteigen. Kerasprecher Ar. 110. ISIS. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenvertetlung, Abt. Elektrizität, vom 9. September 1919, die auch sür Sachsen Geltung hat, wird zur all gemeinen Kenntnis gebracht. 1435 L Dresden, den 39. September 1919. 10622 Arbeitsminifterium, LandeSkohlenamt. Aekanutmachung über die Einschränkung des Verbrauchs etektrischer Arbeit. Aus Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und GaS, sowie Dampf, Druck luft, Heiß- und LeitungSwasser, vom 31. Juni 1917 (RGBl. G. 548) und der 88 1, 8 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und LeitungSwasser vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt: 8 1. Verbrauchsregelung. 1. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Verbrauchern, di« sie von einem Stromversorgungsunternehmen beziehen, eingeschränkt. Daö Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen Kohlenlage, der Leistungsfähigkeit und dem Betrtebszustande deS liefernden Elektrizitätswerkes und der Wichtigkeit des Verbrauchers. Die Grundlagen sür di« Einschränkung gibt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung den Kohlenwirt- schastSstellen, Abteilung Elektrizität (8 7) und durch sie den Vertrauensmännern (8 4) durch Richtlinien und besondere Anweisungen, er ergänzt und ändert die Richtlinien der jeweiligen Kohlen- und Wirtschaftslage entsprechend. Die Einsichtnahme in die Richtlinien steht den Verbrauchern bei den Kohlenwirt schaftsstellen, Abteilung Elektrizität, und bei den Vertrauensmännern während der Dienst, stunden frei. 2. AIS Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großab nehmer (Kommunen, Verbände usw.), die elektrische Arbeit von einem Werke beziehen, um sie als StromversorgungSunternehmen weiter zu verteilen. 3. Die Regelung deS Verbrauchs erfolgt durch die Abteilung Elektrizität der Koh- lenwirtschaftSstellen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Zuständig ist die Kohlenwirtschaftsstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte des lie fernden StromoersorgungSunternehmeuS liegt. Die erfolgte Regelung ist dem Verbrau- cher schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. In Zweifelsfällen, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen, entschei det der Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität. 4. Anträge auf Aenderung der Verbrauchsregelung sind an den Vertrauensmann zu richten. Solange ein erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, muß der Verbraucher die bisher gültigen Grenzen »inhalten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsetzen. In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom entnehmen, als ihm zugebtlligt ist. Auch Anordnungen anderer Behörden berechtigen ihn hierzu nicht. Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lieferung von Kohlen durch den Verbraucher an das Elektrizitätswerk ist verboten, falls nicht in besonderen Fällen die ausdrückliche Genehmigung des Reichskommissars sür die Kohlenvertetlung hierzu erteilt worden ist. 5. BiS zu dem Zeitpunkt, an dem die VerbrauchSregelung auf Grund dieser Be kanntmachung stattgefunden hat, bleibt bei Verbrauchern, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässige Verbrauchsregelung bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zu- leilungen odkt Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Be- kanntmachung gemacht worden sind. 6. Kleinverbraucher «erden von der Einschränkung deS Verbrauchs elektrischer Ar- beit nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht übersteigt. Im Einzelfalle kann der Vertrauensmann besondere Anordnungen treffen. Die KohlenwirtschaftSstellen (Abteilung Elektrizität) sind im Einverständnis mit den Kommunalbehörden und nach Anhörung des Vertrauensmannes berechtigt, für den von der Einschränkung nicht betroffenen Kleinverbrauch den örtlichen Verhältnissen entspre- chend eine niedrigere Grenz» festzusrtzen oder mit Zustimmung deS NeichSkommissarS für die Kohlenvertetlung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen. 7. Für Stromversorgungsunternehmen, die in ihrer Leistungsfähigkeit nicht erschöpft sind, und bei deren Betrieb außerdem «ine Ersparnis an bewirtschafteten Brennstoffen nicht notwendig ist (gewisse Wass«rkrastanlagen, gewisse Braunkohlenwerke, gepisse mit Abfallprodukten betriebene Kraftwerke usw ), kann der Neichskommissar für dis Kohlen verteilung auf Antrag d«S EtromversorgungSunternehmenS die Bestimmungen dieser Be- kanntmachung ganz oder teilweise außer Krast setzen. Die Anträge sind bei der Kohlen. wirtschaftLstelle einzur«ich«n. Vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erteilte, noch nicht abgelausene Auß«rkrastsetzungen behalten Gültigkeit. 8 2. Neuanfchlüfse rrnd Erweiterungen. 1. Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund b«fonder«r Genehmigung auSgeführt werden. Dies« soll nur in dringenden Fällen erteilt werden. 2. Zuständig für di« Entscheidung der G«nehmigung ist die KohlenwirtschaftSstell«, Abteilung Elektrizität, unter Anhörung deS Vertrauensmannes. Gesuche um Neuan- schlüsse sind an den Vertrauensmann zu richten. 8. Der Vertrauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüffe und deren Erweiterungen bis zu einem Kilowatt Anschlußwert selbst zu genehmigen. Lichtanschlüfle in Räumen, die bereit- Gasbeleuchtung besitzen, dürfen, sofern das Elektrizitätswerk die elektrische Arbeit vorwiegend unter Aufwendung marktfähiger Kohl« oder eine» anderen bewirtschaft«»«! Brennstoffs erzeugt, nur mit Zustimmung d«S Vertrauensmannes für GaS ausgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der ReichSkommiffar für die Kohlenverteilung. § » velaft««g»auSgleich. Die sür die Einschränkung de» Verbrauch» elektrischer Arbeit zuständigen Stellen smd berechtigt, Maßnahmen zu treffen, dir eine befl«r, zeitliche Verteilung der Belastung bezwecken. 8 4. Vertrauensmänner. 1. Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite betriebenen Stromver sorgungsunternehmen ernennt jede Kohlenwirtschaftsstelle Vertrauensmänner, im Be- darfSfaLe auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten TätigkeitSbeztrk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentlichen Elektrizitäts werke und di« an sie angeschlossenen Verbraucher zuständig. Erstreckt sich der Ber- brauchsbezirk eines Stromversorgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Kohlen- wirtschastsstellen, so ernennt der ReichSkommiffar sür die Kohlenvertetlung den Ver- tr«uenSmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten KohlenwtrtschastS- stellen zu keiner Einigung gelangen. 2. Für vom Reich, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene Stromversorgungsunternehmen bezeichnet die Reich»-, StaatS- oder Kommu nalbehörde, der da» Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten al» Träger der Aufgaben deS Vertrauensmannes, der sich schriftlich zur Ueber- nahme des Amte« berettzuerklären hat. Die Dienststelle oder der Beamte ist dem ReichSkommiffar für die Kohlenverteilung und der Kohlenwirtschaftsstelle zu benennen. 8. Bei StromversorgungSunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kom munalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unter nehmen), ist für daS Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vorsitzende des Aussichtsrates Vertreter des Staates bezw. der Kommune oder Vertreter de» beteiligten privaten Kapitals ist. 4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Stromversorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter nicht Reichs-, StaatS- oder Kommunalbeamte sind, sind sie von der er nennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) zu verpflichten. Dem ReichSkommiffar für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellung sofort Anzeige zu erstatten. 5. Die Vertrauensmänner und die im Absatz 2 genannten Dienststellen oder Be amten haben die Aufgabe, ») mit den KohlenwirtschaftSstellen und den Kommunalbehörden bei der Durch führung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammenzuwirken, b) die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die Ortsvorschristen (8 5) übertragenen Rechte und Pflichten auszuüben. 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 7. Lie bisher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amt. 8 5. Ortsvorschriften. Tie Kommunalbehörden, und zwar in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwoh nern die Gemeindeoorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbändc, haben sobald wie möglich im Einvernehmen mit den Kohlenwirtschaftsstellen Vorschriften über die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zu erlassen, insbesondere über di« Einschränkung für den Kleinoerbrauch gemäß 8 1 Abs. 6 dieser Bekanntmachung. Die bisher erlassenen OrtSoorschriften bleiben ohne weiteres in Kraft. Die durch diese Bekanntmachung notwendig werdenden Aenderungen und Zusätze der.Ortsvorschrif ten sind umgehend zu erlassen. 8 6. Anordnungen in dringenden Notfällen. Ergibt sich bei einem StromversorgungSunternehmen infolge Mangels an Brenn stoff oder aus sonstigen Ursachen die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Den Verbrauchern hat er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunal behörden und KohlenwirtschaftSstellen hat er unverzüglich Meldung zu machen. 8 7. Kohtenwtrtfchaftssteüen. Tie Abteilungen Elektrizität der KohlenwirtschaftSstellen sind in Preußen die frü heren Abteilungen Elektrizität der Kriegsamtsstellen. In Bayern sind es die Lande«- kohlenstelle, Abteilung Elektrizität, München und Nürnberg, in Sachsen das LandeS kohlenamt, Abteilung Elektrizität, Dresden, in Württemberg die Land««kohlcnstelle, Ab teilung Elektrizität, Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, Mannheim. An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der KohlenwirtschaftSstellen usw. können andere, von den Landeszentralbehörden mit der Durchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beauftragte Stellen treten. 8 8 Landeszentralbehörden. 1. Die Landeszentratbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des KommunalverbandeS und al« Gemetnd»- vorstand anzusehen ist. 2. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit drm ReichSkommiffar sür die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich selbst Vorbehalten. 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinde» oder Gruppen von Genieinden mit weniger al» 10000 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr al« 10000 Einwohnern zuge wiesenen Aufgaben übertragen. 8 9 Aufpreis für den Mehrverbrauch. Verbraucher, die von einem StromversorgungSunternehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben für jede trotz besonderer Warnung über die zugelaffene Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde «inen Aufpreis v»n 50 Pfennig zu zahlen. 8 10. «trorufperrung. Bei wiederholt notwendig werdender Erhebung de« Aufgeld«» gemäß 8 9 ist die KohlenwirtschastSstelle berechtigt, dem Verbraucher den Strom zu sperren.