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Amts- Md Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^217 -uuasprkis viettttzährl. Mt. 3.00 einschliHt. dM Zllustr. Untrrhaltung«bIaN«S- tn der «eschüw- jül«, bet unseren Boten sowie bei allen Aoichr- »ostanstaUen. — Erscheint täglich abend« »M Ausnahme der Sonn- und Feiertage sitr den folgenden Tag. « Fall- höher«» «rwa« — «rieg oder i»n»tg«r trMOmxlch«» klörungm dk« »«»rieb« der ZeUung, der ^I»i<r«i»«n o»M der s<i-rbe»ung»«inrichtunki«n — hat der B«>t«her »-inen Antz>«»«h Aeierung oder hiachlt«ierun, der Leitung oder »u -W« »ahlung de« »ez»g«pr->Ie«. ^el. Adr.: A«t»l>l«tt. str Sibensto», Larkfeld, hoodrhwel, HLUgrUtUtt Muheide, Gberftützeugrün, Schönheide, Schötcheidtthammer, Sssa, UnterstiitzengrS», Mdeuchal us». BercmSwortl. «chchtlditer, Dmnt» und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. ——-«L- . «6. Jahrgang. Freitag, dea 19. September Anzeigenpreis: die Reiaspattiae Zeile 20 Psg., audwart. Li Psg. Im Melameteil die Zeile 50 Psg. Im amtlich«, Teile die gehaltene Zeile 50 Psg. Annahme der Anzeige» bis spätestens vormittag« 10 Uhr, siir größer« Tags vorher. Line Bewähr sltr Vie Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig siir die Mtchtigkett der durch Fern sprecher aufgegeb«ien Anzeigen. Aerusprecher Kr. 110. ISIS Die Diensträume deS Landeswohuungsamts befinden sich vom 25. September ab Dre-den-A., Schloßstraße 34 36, 2. Obergeschoß falte Krciehauptmannschaft). Fernsprcchanschluß wie bisher Nr. 17S50 und 22798. Wegen de» Umzug» bleiben die Diensträume vom 22.—24. September für den öffentlichen Verkehr geschloffen. Dresden, am 17. September 1919. I.XV/X l 109 b Ministerium des Innern. ">i?4 LandeswohnungLamt. Kartofselversorgung im Wirtschaftsjahr 19 UM. 1. Allgemeine Versorgung. Bis zum 2. November 1919 findet die Kartoffelversorgung in der bisherigen Weise auf Wochenkarten der Kommunalverbände statt. Mit Zustimmung der Landeskartoffel stelle kann der Kommunalverband diesen Zeitpunkt verlängera. Die Ration wird vor läufig auf 7 Pfund für Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 1b. Sep. tember 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur S Pfund. Zu diesen Grundrationen wird auf die Zett vom 2. November 1919 bis 14. Februar 1920 eine Zulage von 2 Pfund wöchentlich gewährt. 2. Die Erfassung und restlose Ablieferung der Kartoffeln zwecks Erfüllung der Liefer- auflagen muß von den Ueberschußbeztrken nachdrücklich durchgeführt werden. Die Be darfsverbände haben sich umgehend mit den ihnen zugewiesenen sächsischen Ueberschuß- bezirke» in Verbindung zu setzen und dorthin Vertreter zu entsenden, die bei der Fest stellung, Aufbringung und Abnahme sowie bei der Enteignung der Kartoffelvorrät« von Anfang an mitzuwtrksn haben. Die Ueberschußverbände haben von der ihnen von der LandeSkartoffelstelle aufer legten LieferungSmenge mindestens bi» zum 20. Oktober 1919 3b v. H., bis zum 15. November 1919 weitere 40 v. H. und, soweit die Witterung dann noch Verladun gen zuläßt, bis zum 15. Dezember 1919 die restlichen 25 v. H. an die zugewiesenen Bedarfsbezirke abzuliefern. 3. Vandeokartoffelkarte. Für die Versorgung ab 2. November 1919 werden durch die Kommunaloerbände Landeskartoffelkarten an sämtliche Ntchtselbstversorger ausgegeben. Die Kommunalverbände können die Ausgabe der LandeSkartoffelkarten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu stühzeitigen Verbrauch ihrer Kartosfeloorräte al« unzuverlässig erwiesen haben, könne» die Kommunalverbände die Ausgabe von Lan deskartoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochenversorgung nehmen oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander auShändsgen und die Aushändigung des näch sten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen ist. Die Landeskartoffelkarten haben 3 Zentnerabschnitte. Davon werden zunächst nur die Abschnitte und 8 zur Belieferung sreigegeben. Sie berechtigen zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln bet jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24. Septem ber 1919 an. Bon den für Kinder, die bis zum 15. September 1919 daS 4. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, bestimmen Landeskartoffelkarten ist bei der Ausgabe der Abschnitt Ö und L* abzutrennen. Den Kommunalverbänden wird anheimgegeben, soweit möglich, aus ihren eigenen Beständen die Verbraucher auf deren Antrag zentner weise zu beliefern. Die LandeSkartoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgeben den Gemeinde auf jedem Zrntnerabschnttt abzustempeln, soweit die Gemeindenamen nicht bereits aufgedruckt sind. Die Freizügigkeit dieser LandeSkartoffelkarten darf durch keinerlei Ausfuhrverbote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kom munalverbände oder der Gemeinden beschränkt werden. Ueber etwaige Belieferung der numerierten Abschnitte am oberen Rande der Karte bleibt wettere Bestimmung Vor behalten. ES haben zu reichen Erwachsene mit dem auf Abschnitt k bezogenen Zentner bis zum 10. Januar 1920, .. ,, 8 „ „ „ „ 28. März 1920, Kinder nnter 4 Jahren mit dem auf Abschnitt -X bezogenen Zentner bis zum 24. Januar 1920, - » 8 n » „ » 1b. Mai 1920. Sofern in einem Kommunalverbande die Versorgung auf LandeSkartoffelkarte spä ter al» am 2. November 1919 beginnt, haben die darauf eingedeckten Personen ent sprechend länger mit den bezogenen Zentnern zu reichen. 4. Personen, die vom Bezug auf LandeSkartoffelkarte keinen Gebrauch machen, können die einzelnen Zentnerabschnttt« ihrer LandeSkartoffelkarte gegen Wochenmarken ihres KommunalverbandeS umtauschen. ES soll zunächst immer nur eine Zentnerkart« auf einmal umgetauscht werden, damit der Inhaber der LandeSkartoffelkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabschnttt« noch durch zentnerweisen Einkauf zu verwrtten. Außerdem kann sich jedermann bis zum 10. November 1919 unter Rückgabe der LandeSkartoffelkarte oder einzelner Abschnitte an den Kommunalverband von diesem «nen Bezugsschein auf die gleiche Menge Kattoffeln zum Bezüge au» einem dem Kom- > runalverbaude zugewiesenen außersächstschen Lteferkreise ausstellen lassen. 5 Der Preis für die Tonne Kattoffeln au» der Ernte deS Jahre» 1919 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1919 erfolgt, gemäß 8 4 Absatz 2 der Verordnung des Reichs Ministerium» vom 15. Juli 1919 (RGBl. S. 648) im Fretstaate Sachsen beim Verkaufe durch den Kattoffelerzeuger 145 M Der Preis für den Einkauf auf LandeSkartoffelkarte unmittelbar beim Erzeuger beträgt 7 M. 50 Pfg. für den Zentner. Zu den in Absatz 1 und 2 genannten Preisen dürfen für jeden Zentner bis zum 30. November 1919 die bchnelligkeitsprämie von 50 Pfg. und die Anfuhrprämie von 5 Pfg. für jede» angefangene Kilometer bis zum Höchstbctrage von 25 Pfg., jedoch unter Abrechnung des ersten Kilometers, gezahlt werden. 6. Die Preise für den psundweisen Kleinverkauf werden durch die Korn- munalverbände oder in deren Auftrag durch die Ortsbehörden festgesetzt. 7. Abstempelung der Krachtbriese. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, z. B. ohne Kartoffelmarken erworbene Kar toffeln versandt werden, hat der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung deS Gewichts vom Kommunalverband oder der vom Kommunalverband beauftragten Gemeindebehörde deS Ortes, auS dem die Kartoffel» stammen, abstempeln zu lassen. Di« abstempelnde Behörde kann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kartoffelmarken verlangen. Der Versand auf einen nicht auf diese Weise abgestempelten Frachtbrief ist un- zulässig. 8 Versand dnrch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Otte ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5 Ztr. für die Person nur auf einen in gleicher Weise abgestempelten Frachtbrief versenden. 9. Jede Veräußerung «nd jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmarken, ist streng verboten. 10 GasthauSkartoffelmarken. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Massenspeisungen usw. dürfen Kartoffeln nur auf GasthauSkartoffelmarken abgegeben werden. Jedermann, auch der Selbstversorger, hat ohne Anrechnung auf sein sonstige» Kartoffelbezugsrecht einen Anspruch auf einmalige Gewährung einer GasthauSkartoffel- karte, auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa V« Pfund) lautend. Die Karten werden nach einem einheitlichen Muster für den ganzen Freistaat gültig auSgegeben. Die Gasthauskartoffelmarken deS letzten Jahre« verlieren mit dem 30. September 1919 ihre Gültigkeit. Personen, die mehr als eine solche Gasthauskartoffelkarte brauchen, haben die weiteren Gasthauskartostelkarten gegen gewöhnliche Kartoffelmarken umzutauschen. In Gastwirtschaften dürfen an Fr«mde, die nicht im Besitze von Gasthauskartoffelmarken sind und die Fleischkarte eines außersächsischen KommunalverbandeS vorweisen, Kartoffeln ohne Marken abgegeben werden. 11. Tie dem Kommunalverband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vorsitzen den wahrgenommen. 12 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 13. September 1919. 1680 V l. /X IV Wir 1 schas 1 sministerium, "137 Landeslebensmittclamt. Ausführungsverordnung zu der Perordnung über Saatkarloffetn aus der Ernte 1919 vom 4 9. 19 (RGBl. 1919, S. 1513). 1. Landwirtschaftliche Berufsvertretung ist der Landeskulturrat. 2. Die dem Kommunalverband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vorsitzen den wahrgenommen. 3. Uebergeordnete Vermittlungsstelle des KommunalverbandeS ist die LandeSkartoffel stelle. 4. Die Veräußerung, der Erwerb und di« Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb eine« Kommunalverbandes ist nur gegen Saatkarte gestattet. 5. Die Saatkarte wird aus Antrag dessen, der Saatkartoffeln erwerben will, vom Vorsitzenden des KommunalverbandeS ausgestellt. Sie muß d«n Namen und Wohnort de» Erwerbers sowie die Menge, die erworben werden soll, enthalten und ist tunlichst unter Benutzung eines Vordruckes nach untenstehendem Muster auszustellen. Der Aus stellung hat «ine Prüfung vorhrrzugehen, ob der Saatgutbedarf in der beantragt«» Höhe besteht. 6. D«r Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß de» Vertrage» auSzuhändigen. Wird da» Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkatte die Absendung unter Angabe der versandten Mengen und de» OtteS bescheinigen zu lassen, nach dem daS Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der V«räu- ßerer auf der Saatkatte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 7. Der Erwerber hat den Empfang des Saatgutes binnen drei Tagen nach dem Eingang feinem Kommunalverbandc anzuzeigen, dabet find Name und Wohnort de« Bcräußerer» mit anzugeben. Ter Erwerber erhält zu diesem Zweck« bri der AuShän-