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ISIS 184 Amts- M- Anzeigeblatt Mr den klmtsgerichtLbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Annahme der Anzeigen bi« spatesten« vormittag» 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Line Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgesckriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Aerusprecher Kr. 110. Bercmtwortl. Schriftleiter. Drucker und Berleger: EmilHannebohnin Eibenstock. 6«. Jahrgang. , Dienstag, den 12. August M Sidepstocki, Larlrfeli», hmdrhwel, L Ü Ü t 0 l tt H Neuh ide SderstStzeugrün, 5chönhel»e, 8chS>chMrrha«mer, Sosa, UNnMengra», witdeUhal us«. «ezug»prei« vierteljährl. Mk. 3.S0 einsckließl. de« Mustr. Unterhaltungrblatte«" in der Geschäft«, zelle, bei unseren Voten sowie bei allen Reich«, »ostanstalten. — Erscheint täglich abend« mit iu«nahmr der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. za Kalle höherer »«Walt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Körungen de« Betrieb« der Zeitung, der stieseranten oder der e<sirderung«<inrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch au Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder «u »iick. »ahlung de« Be,ug«pretse«. del.-Adr.: Amtsblatt. 8627 Reichsverwertungsamt, Landesstelle Sachsen, Dresden-N. 6, KöntgSufer 2. Verkauf vou Feldbacküfe« und Feldkücheu. Beim Traindepot HI, Dresden, befinden sich: ahrbare Feldbacköfen, noch neue, sroß« Feldküchen, noch neu, , . ferner be m Traindepot XIX, Leipzig, den Artilleriedepots Dresden, Riesa, Ehemnttz, Bautze«, Leipzig: große Feldküchen > kleine Feldküchen ' in tnstandsetzungS- Jeldküchen-Hinderwageni bedürftigem Zustande, Feldküchenkarren ' die zum Verkauf freigegeben worden sind. Die Keldbacköfen eignen sich zur Aufstellung bei größeren Gemeinden zum Bak ken von Brot. Da die Oefen fahrbar sind, könnten sie von zentral gelegenen Ortschaf ten auS auch nach benachbarten Orten fahren. Die Benutzung von Feldbacköfen dürste von großem Vorteil sein, wenn größerer Mangel an Kohl« bei den Gemeinden eintreten sollte. Die Feldbacköfen sind für Holzfeuerung eingerichtet. Alle Handhabungsgerät« zu den Oefen sind vorhanden. Bedienung ist einfach und dürfte bei den Bäckern im allgemeinen bekannt sein, da diese zum größten Teil im Kriege bei Feldbäckereien Dienst getan haben. Die Backdauer beträgt nach Anheizung deS OfenS etwa 2 Stunden. Die Feldküchen sind mit Vorteil von allen solchen Behörden und Privatunter nehmern zu verwenden, bei denen eine größere Anzahl Personen dauernd außerhalb ihres Wohnortes bezw. Wohnung nist warmem Essen und warmen Getränken versorgt werden sollen. ES kommen besonders in Betracht: große landwirtschaftliche Betriebe, große Bauunternehmungen (Eisenbahn, Kanäle, Brücken usw.), Gemeindeverbände, die ihre Bevölkerung evtl, durch gemeinsame Küchen versorgen und das Esten den Verbrau chern zuführen wollen. Die Feldküche ist wie der Feldbackofen auch bei Holzheizung zu verwerten. Kochbadflüssigkeit ist in größeren Mengen in HeereSbeständen vorhanden und kann in entsprechender Menge den Käufern überlaste« werden. Besichtigung der Feldküchen und Feldbacköfen kann täglich vormittags zwischen 8 bis 12 Uhr bei den genannten Depots stattfinden. Kaufanträge mll genauer Bezeichnung des gewünschten Gegenstandes sind unmit telbar an die unterzeichnete Stelle einzureichen, wo auch die Preise zu erfragen sind. Höchstpreise für Frühgemüfe. Die Bekanntmachung deS Wirtschaftsministertums vom 28. Juli 1919 über Höchst preise für Frühgemüse — Nr. 170 der Sachs. Staatszeitung vom 29. 7. 1919 — wird auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst unter I mit sofortiger Wirkung folgendermaßen abgeändert: 15 6 Erzeuger. Höchstpreis: 12 14 17 4 5 7 Großhandels- Höchstpreis: 10 (11) 7 (8) g 12 (1k) s1S (20), (13) ,lb(16)f ,161 ,21 Kleinhandelshvchst- prei«: 3. rote Möhren und Karotten aller Art einschl. der kleinen runden Karotten a) ohne Kraut 4. Frühkohlrabi ohne Kraut, höch sten« mit Herzblättern 5. Frühweißkohl 6. Frühwirflngkohl Die in runde Klammern gesetzten Preise gelten für die Kommunaloerbände Dresden- Stadt und -Land, Leipztg Stadt, Chemnitz-Stadt und Plauen-Stadt. Die für die vorstehend aufgeführten Gemüsearten in eckige Klammern gesetzten Kleinhandelspreise gelten spätestens bis mit 11. August und nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der zurzeit gellenden Erzeuger- und Groß handelspreise stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in eckige Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen an den Kleinhandel geliefert sind. Dresden, am 8. August 1919. 2329 VO 2 Wirtschafts-Ministerium, 8696 LandeslebenSmittelamt. Amelduilg und Beschlagnahme der Vorräte früherer Ernten an Getreide und Früchten. Auf Grund von § 76 der NeichSgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 wird folgendes angeordnet: 1. Wer mit dem Beginne deS 16. August 1919 Vorräte früherer Ernten an Früchten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen» Grütze, Flocken, allein oder mit anderen NahrungS- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Vorräte bei der OrtS- brhörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemetndevorstand, Gutsvorsteher) vis zum 20. August 1S1S getrennt nach Arten und Eigentümern anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zell unter- weg« sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange anzuzeigen. Die Anzeigrpflicht erstreckt sich nicht aus a) Vorräte, die im Eigentum« des Reich« oder eine« Gliedstaats stehen, d) Vorräte, di« im Etgentume d«r ReichSgetreidestelle, BeschäftSabteiluna, G. m. b. H, oder drr Reichsfuttermittelstelle, GeschästSabtrilung, G. m. b. H (BezugSvrrrintgung der deutschen Landwirte), stehen, c) Vorräte an Brotgetreide und Gerste, die bet einem Besitzer einschließlich der daraus hergestellten Erzeugnisse je 25 kg nicht übersteigen, <t) Vorräte an Erzeugnissen aus Brotgetreide und Gerste, die durch einen Kommunaloerband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirke« nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Berbrauchsregelung bereits abgegeben sind, mit Ausnahme von Mehl und Schrot auS Brotgetreide und Gerste. 3. Mit dem Beginne des 16. August 1919 sind die anzeigepflichtigen Vorräte sowie die unter Ziffer 2 c erwähnten für den BeztrkSverband Schwarzenberg beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Vorräte an Mehl und Schrot, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirks nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchs- rcgelung bereits abgegeben worden sind. Die in den Mühlen, Mehllagern und bei den Kommissionären des Bezirksverbandes Schwarzenberg lagernden Vorräte des BezirkSoerbandes Schwarzenberg sind dem Be- zkkSoerband Schwarzenberg unmittelbar mittels besonderen Vordruckes, der ihnen noch zugehen wird, anzuzeigen. Diese Vorräte sind demzufolge bei der OrtSbehörde nicht anzuzeigen. 5. Wer die Anzeige nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrich tige oder mmollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 6. Die OrtSbchörden haben über die bet ihnen eingehenden Anzeigen ein Verzeichnis zu führen und dieses Vis zum 23. August 1S1S an den Bezirksoerband Schwarzenberg einzusenden. An die OrtSbehörden ergeht noch nähere Anweisung. Schwarzenberg, am 7. August 1919. Der westsächstscheKommnnatverband für den Aezirksverband Schwarzenberg. Infolge Anordnung des Wirtschaftsministeriums — LandeSfettftelle — wird fol gendes bestimmt: - Die auf den Kopf der Bevölkerung entfallende Verbrauchsmenge an Speisefett be trägt für 1 Woche höchstens auf den Kopf des Selbstversorgers 100 S, auf den Kopf deS Versorgungsberechtigten 90 x. An die Versorgungsberechtigten dürfen nicht mehr als 50 8 in Butter wöchentlich ausgegeben werden. Der Rest ist in Margarine oder Speiseöl auszugeben. Dies schließt jedoch nicht aus, daß in einer Woche die gesamte Menge von 90 8 jn Butter, in der folgenden Woche in Margarine zur Ausgabe kommt. Die Zuteilung ist wie bisher von dem Umfange der zur Verfügung stehenden Mengen abhängig, sodaß ein Anspruch auf Lieferung bestimmter Kopfmengen nicht besteht. Außerdem wird auf den Kopf der Be völkerung, einschließlich der Selbstversorger, eine Speiscfettmenge von 50 x in Auslands speisefett ausgegeben. Es Wird also in Zukunft Abschnitt 4 der Lebensmittelkarte nicht mehr mit 6V, sondern mit 00 x beliefert. Die weiteren 50 x werde« auf Schmalzzusatzkarten ausgegeben. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Die bisherige Regelung ändert sich ent sprechend. Schwarzenberg, am 8. August 1919. Der Aezirksverband der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. — Dr. Kaestner. Vdf. Höchstpreise für Margarine. Für das Gebiet des Bezirksverbandes der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg werden für den Handel mit Margarine folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. für den Großhandel 0.26 M. für das Pfund, 2. „ „ Kleinhandel 0.46 „ „ „ „ Schwarzenberg, den 9. August 1919. Der Aezirksverband Der Arveiterrat der Amtsyanptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Kaestn er. Schieck. Belieferung der BrztrkSlebenSmittelkarte in der Woche vom 1t. bis 17. August: Marke 2 1 für Kinder im 1.-4. Lebensjahre: »250 8 Tetgwar^ und »i.. D-U-) --^ZmUb^und i-d X Marke X 1 (schwarzer Druck): 250 x Teigwaren oder Graupen, 100 8 Gerstenslocken oder Gerstenmehl, 125 8 Suppen, Marke 2 3 250 8 Kunsthonig, Marke 2 4 90 A Margarine. Marke 2 6 125 Quack, soweit vorhanden. VerkaufShöchstpreise: Teigwart n 0,66 Mk. für 1 Pfund, Graupen 0,44 „ . 1 „ Puddingpulver 2,50 „ „ 1 « Gerstenflocken 0,62 „ „ 1 „ Suppen 1.80 „ „ 1 „ Kunsthonig 0,80 „ „ 1 „ Margarine 3,46 „ „ 1 . Quark 1.24 » „ 1 ,