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^«rnsprechcr Ztr. 110. ISIS sen der 1 Der Stadtrat. Eibenstock, den 18. Juli 1919. cen »». tr. r Heidelbeeren erst vom Himbeeren „ „ Preiselbeeren „ GrotzhandelshSchstprets 35 (37) Pfg. und der «leinhanbelshöchstpreis 46 (48) „ r Treib- gestern P de- ommen H nm ecichtr Schrit- 1. von 2- ., 3. rede» ichen- e im 1535 V O 1 7826 Tafeläpfel Taselbtmen WtrtschaftSäpfel Wtrtfchastsbirnen Pflaumen (Zwetschen) II. 6 m in 8 Auf- t: Die i müs- t wer- wied« a war- »erpen. ! Volk, nicht wzrei- Städtischer Fleischverkauf Somravend, dm 19. dss. Monats. Zur Verteilung gelangen: 100 8 ausl. PSkelrindstetsch zu 1,00 M, 125 x amerik. Tchweinesteisch zu 1,l2 M Ninder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Urlauber werden im Geschäfte von Tautenhahn beliefert Hinsichtlich dcr Heidel-, Preißei- und btnsammeln Kreise cd man eil der egeben Verbot des vorzeitigen Einsammclns von Beeren. I. Las Einsammeln von wildwachsenden Beeren aller Art, insbesondere Heidel-, Preihel- und Himbeeren, in unreifem Zustande ist verboten. Weiter ist die Verwendung von Kämmen beim Beercnsarnmeln verboten, da hier- bei in der Regel eine große Menge unreifer Beeren mit abgerissen wird. Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, am 16. Juli 1919. Wirtschafts-Ministerium LandeSIebensmittelamt. Im Handelsregister für den Stadtbezirk ist heute eingetragen worden: auf Blatt 343 die Firma u. ^lb«rt W'nnltv in Eibenstock und als deren Inhaber der Kaufmann lluäoli /Udert Eunice in Eibenstock. Angegebener Geschäftszweig: Fabrikation von Stickereien und Besatzartikeln. Eibenstock, den 17. Juli 1919. Das Amtsgericht. »««mtwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: GmilHannebohnin Eibenstock. . , — 0«. Jahrgang. Sonnabend, den 19. Jnli Ausdrücklich wird noch daraus hingewiesen, daß auch in der erlaubten Zeit un reife Beeren nicht gesammelt werden dürfen. III. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von § 17 der Vundesratsverordnung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die Erziehungspslichtigen (Eltern oder Vormünder) hafte» für die Kinder. Aarstreviervermattungen Eibenstock und Auerberg, den 17. Juli 1919. Amts- und Anzeigeblatt Mr den Nmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Mk. 40.- „ 35.- „ 20.- „ 15.- » 25.- Höchstpreise sür Erbsen. Auf Anweisung der Reichsstelle für Gemüse und Obst wird mit sofortiger Wir, kung der Erzeugerhöchstpreis für Erbsen für das Pfund auf 25 Pfg. festgesetzt. Mit Wirkung vom 20. Juli ab beträgt an Stelle des jetzigen für das Pfund Erb W we, oh«. oquarpret« vierteljährl. Mk. 8.« ewsqließt. d«« .Illuftr UnterhaltungSblatteS" tn derTeschäst«- M«, bei unseren Boten so»te bei allen I oostanstalten. — Erscheint täglich »bendr Die in Klammern gesetzten Höchstpreise gelten für die Kommunal-Verbände Dres den-Stadt und -Land, Leipzig-Stadt, Chemnitz-Stadt und Plauen-Stadt. Die neuen Preise treten von dem jeweilig festgesetzten Zeitpunkt ab an die Stelle der in der Bekanntmachung des WirtschaftSmintsteriuins vom 10. Juli d. I. Uber Höchst preise für Frühgemüse — Nr. 156 der Sächsischen TtaatSzeitung vom 12. Juli 1919 — unter I Ziffer 1 für Erbsen aufzeführten Preise. 2104 V O. 2. 19 Dresden, den 16. Juli 1919. 7801 Wirtschafts-Ministerin m, Landeslebensmittelamt. Pachtverträge über Obstnutzungen von Aepfeln, Birnen und Pflaumen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich unter Benennung der Pachtsumme und des vor der Ver pachtung abzuschätzenden voraussichtlichen Ernteergebnisses abgeschlossen sind. Eine Aus fertigung de» Vertrages ist nach 8 Tagen seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung bcz. 5 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Verpächter dem Kommunalverband, in dessen Gebiet die Obstnutzung liegt, einzureichen. Gleichzeitig mit dieser Einreichung sind unter Benennung der Pächter und Erträge die Pachtpreise anzuzeigen, die in den Jahren 1914, 1S1i, 1916, 1917 und 1918 für dieselbe Obstnutzung bezahlt worden sind. III. Die Pachtpreise müssen unter derjenigen Summe bleiben, die sich bei der Veran schlagung des voraussichtlichen Ernteergebnisses zu den unter l festgesetzten Richtpreisen, abzüglich Mk. 15,— je Ztr. bet Tafeläpfeln und Tafelbirnen, Mk. 7,— je Ztr. bei WntschastSäpfeln und Wtrtschaftsbirnen und Mk. 12,— je Ztr. bei Pflaumen, ergibt. Niedriger vereinbarte Pachtpreise bleiben in Kraft; die Vereinbarung höherer Pachtprcise ist ungültig. War vor dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung ein höherer Pachtpreis bereit» vereinbart worden und kommt eine Einigung über den Preis zwischen den Parteien nicht zustande, so ist der Pachtvertrag ungültig. Doch ist vom Kommu- nalverband, in dessen Gebiet die Obstnutzung liegt, auf einen binnen einer Woche seit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu stellenden Antrag einer Vertrags partei der Pachtpreis nach vorheriger Anhörung von Sachverständigen mit bindender Wirkung für die Vertragsparteien festzusetzen. IV. Alle Verpächter und Pächter von Aepfel-, Birnen- und Pflaumennutznngen sind verpflichtet, der Landessielle für Gemüse und Obst oder deren Beauftragten, sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauftragten — die zur Geheimhaltung verpflichtet sind — jederzeit zu gestatten, zur Ermittlung richtiger Angaben ihre Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einsehen zu lassen. V. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, insbesondere, wer auf Grund einer ungültigen PreiSvereinbaruug eine Leistung vollzieht oder Pachtverträge mit fal schen Angaben einretcht oder die sonst nach II erfordetten Angaben falsch erstattet oder ihre Erstattung und die Einreichung des Pachtvertrages während der vorgefchriebenen Frist unterläßt, wird, soweit nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. VI. an zulässig ist und zwar auch nur in /,7 tthr. W str Lib-ust»», Larkfeld, hmdrhwel, »A Eügkvmlt Neuheide,GberplltzengrSn,Schönheide Lchönheiderhammer, Sosa, Unterstvtzengrü», lvUöexkhal us» Im amtlichen Teile die g,s»alten« Aelle V0 Psg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten« »ormittag« 10 Uhr, für große»« Tag« vorher. Eine Gewähr für oi« Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stele wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fini, sprecher abgegebenen Anzeigen. Staat. Tun wir alles, was in unsern Kräften steht, Vertrauen und Kredit wiederzugewinnen, sa werden wir auch das, was heute kaum möglich er scheint, soweit verwirklichen, wie es menschlichen Kräf ten zu erfüllen gegeben ist. Meltpclitik können wir in absehbarer Zeit nicht treiben, sondern nur Weltarbeit leisten, darüber sind sich Reichsregierung und Nationalversammlung klar. Auch das deutsche Volk weist das. Aber aus der jetzt in Angrifs genommenen Verbesserung und Verbilli gung der Ernährung wird sich doch eine gewisse Hebung dcr Stimmung herleiten, der auch endlich die Einsicht folgen must, welche den unbedachten Ausständen ein Ende macht. Wie der Preisstand, so must auch das Streikfieber sinken. Wer sich in der Welt umsieht, der wird nirgendwo im Auslande fin den, daß es dort die Arbeiter besser haben, wie in Dt-uischland. Daraus ergibt sich als Ziel nicht der Streik, sondern die unentwegte Arbeit. Wir sind doch wohl endlich so weit, daß die in Weimar ver kündeten Programme in jedem Satze in Taten um- gcsctzt werden, als Gegenstück zu den unvermeid baren Steucrleistungen. Die deutschen Großstädte, Wege zur Abtragung unserer Schulden und Verpflich»- tungen auch ein Schritt auf dem Wege zur Wiederrus- richtung der deutschen Vvlkswohlfahrt ist. Dies Ziel liegt uns heute noch unendlich fern, aber einmal muß es doch in Sicht kommen. Nicht weniger schwer, als es vielen Deutschen geworden ist, an den Inhalt des Friedensvertrages zu glauben, wird es ihm werden, an diese zahlrei chen Steuer, lten sich zu gewöhnen, die vor u über die Straße der Zukunft ausgespannt werden Es sind so viele, daß sie sich gar nicht übersehen las sen, und d-ü uns der Schweiß von der Stirne rin nen wird, wenn wir darüber fortklettern müssen. Aber es bleibt uns nichts Ai deres übrig, und das Muß wiro uns lehren, wie wir uns am besten ein richten. Heute ist der große Steuerplan noch graue Theorie, auch hier wird die grüne Praxis kommen, die niemanden von seinen Verpflichtungen befreie^ wird, wenn wir wieder zu wirklicher Lebensfreude kommen wollen. Deutschland wird heute, das wol len wir zu unserer Genugtuung doch hervorheben, von den geschästskundigen Amerikanern als Käufer doch noch höher eingeschätzt, wie mancher „siegreiche" »»»nähme der Tonn, und Feierte folgenden Tag. >m stalle höherer Sewalt — «neg oder Störungen de» Betrieb- der Zeitung, der »cj< qefdrderungteinrichiungen — hat der ve>ieher as Äderung oder Nachlieferung der Zeitung »ahiung de« Be,ugöpreN<«. Tel.-Adr. r A«t«0latt. II. > Himbeere wird hiermit bestimmt, daß das : 25. Juli ISIS, 5. August ,, und I. September „ der Zeit von früh '27 Uhr bis abends Die letzte Woche. Als die Feindseligkeiten im Weltkriege beendet waren, und der Waffenstillstand eintrat, nach wel chem Millionen eine schnelle und volle Versöhnung der Völker erwarteten, mutzten wir fast 8 Monate uns gedulde», bis der Friede in Versailles unter zeichnet werden konnte. Und niemals hat ein Friede weniger den Hoffnungen entsprochen, die auf ihn gesetzt worden waren. Nachdem Deutschland so zwei Meilensteine auf seinem Leidenswege überholt hat te, marschieren wir nun auf den dritten zu. Und dieser Weg der Erfüllung der Friedensbedin gungen rechnet nicht nach Monate!«, sondern "ach Jahren. 15 Jahre sind uns als Frist gestellt für die Okkupation des Rheinlandes, dreißig Jahre sind in Aussicht genommen für die Entschuldung des deutschen Reiches und aus die Frage, bis wann hie hohe Kriegsentschädigung an unsere bisherigen Geg ner beglichen werden soll, Haven wir üverhrupt noch keine Antwort. Das ist eine trübe Zukunft. Tibt es für die bevorstehenden Jahrzehnte einen Drost, so ist es der, daß jeder Schritt auf hem le eg 5. erd ersah- Bl. Normalpreise für die Verpachtung von Aepfel-, Birnen- und Pstanmennntzungen. Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen, der Verordnung über die Errichtung von PreiSprüfungSstellen und die Versorgungtzregelung vom 25. September / 4. November 1915 (RGBl. S. 607/728) und der BundesratSverordnung über Auskunsts- pfltcht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) wird folgendes angeordnet: I. Im Sinne dieser Verordnung ist Wirtschaftsobst alles Schüttel-, Most- und Fallobst, doch muß eS zur Herstellung von Marmeladen, zum Kochen und Dörren und zu sonstigen Wirtschaftszwecken geeignet sein. Tafelobst sind alle übrigen zum Rohgenuß geeigneten Früchte. GS werden für Verpachtungen folgende Normalpreise je Zentner festgesetzt .