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klmk- und änzeigeblatt Wr -en Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung kWg'prei« vierteltShrl. Mk. S.« etnschli^l. de« Äbwr Untrrhaltung«blaN»«" tn der Geschäft«, «le, bei unseren Voten sowie bei allen Reich«, ^starrstalten. — Erscheint täglich abend« mit lwtnahme der Tonn- und Feiertage für den folgenden Tag. M V«L« h°h«rrr «kwatt — Krirg od«r lonsltgn kgtndwilch« ittrungen d<« »ktrteb« drr tjeiwng, brr Arlerantrn »der -jtrdmingt^nrichlungm — ^at drr v«,t-h«r Inn» «nwruch M Aekrung oder Rachlicsrrung drr Zeilung obrr «x M«, ,ahlung dr« »qug«pr-i1«>. * He1.-A»r.r A»te»t«tt. ^-L4S. /»!»!/»4 4 für Libenfto», L«lrs«ld, hmdrhwtl, ^UgkviUtt Neuheid«,Gberftütztagrün,5chS«hei-e, SchrtchSderhamner, Sosa, lluterMtzmgra», MdeMhal »sw. verantwottl. Schristlttter, Drucker und Verleger: L»tl Hannebohn in Eibenstock. «6. Jahrgang. Dienstag, den 1. Juli ISIS Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zelle 20 Pfg, au«wart. 25 Pfa. Im Reklameteil die Zeile 50 Psg. Im amtlichen Teil« di« gespaltene Zeile 50 Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Mne Bewähr für oie Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 110. Berordmug über Meldepflicht bei Kälbertuberkulose vom 15. Juni 1919. 1. Wird bei der Fleischbeschau eines Kalbes im Alter bis zu 3 Monaten Tuber kulose festgestellt, so hat der die Fleischbeschau vornehmende Tierarzt oder nicht tierärzt liche Beschauer dies dem für den Herkunftsort deS KalbeS zuständigen BezirkStterarzt durch Uebersendung eines Befundscheines als portopflichtige Dienstsache anzuzeigen. 2. Jedes Kalb, das außerhalb der Gemeinde seines Standortes geschlachtet werden soll, ist vor dem Fortschaffen von diesem Orte durch Ohrmarke, Ohrkerbung, Tätowierung, Bleimarke, Brand, Haarschnitt oder Farbe so zu kennzeichnen, daß seine Herkunft sicher verfolgt werden kann. Ueber jede Veräußerung eine« Kalbes ist ein Schlußschetn aus- zustellen und auf ihm die Kennzeichnung deS KalbeS zu vermerken. Ein Doppelstück deS Schlußscheins ist bet Weiteroeräußerung des KalbeS als Laufzettel den folgenden Besitzern mit zu übergeben und dem die Fleischbeschau an dem geschlachteten Kalbe auS- führenden Tierarzt oder nicht tierärztlichen Beschauer vorzulegen. 3. Der BezirkStterarzt hat den Bestand und insbesondere die Kuh, von der das tuberkulöse Kalb stammt, zu untersuchen und je nach dem Ausfall dieser Untersuchung das Erforderliche zu veranlassen. Ist der Rindoiehbestand dem staatlichen Tuberkulose- TtlgungSverfahren (Verordnung vom 17. Juni 1919 — G. V. Bl. S. 114 —) ange schlossen, so hat der BezirkStterarzt dem zuständigen veterinärmedizinischen Oberrate der KreiLhauptmannschaft Anzeige zu machen. 4. Zuwiderhandlungen gegen Punkt 1 und 2 dieser Verordnung werden,' sofern nach anderen gesetzlichen Bestimmungen keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 5. Diese Verordnung, die allen für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau verpflich teten Tierärzten und allen nicht tierärztlichen Fletschbeschauern von den AnftellungSbe- Hörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzufertigen ist, tritt am 1. Juli 1919 in Kraft. 7052 Dre « den, am 15. Juni 191». 498 V-V Wirtschafts-Ministerium. I Errichtung eines Landeskohleuamtes. / Am 30. Juni dieses JahreS werden die Kriegsamtstellen Dresden und Leipzig I aufgelöst. Die bet den Kriegsamtstellen bestehenden Kohlenabteilungen, deren Weiter- I führung zum Nutzen einer geregelten Versorgung der Industrie mit Kohlen bis auf n I weiteres und jedenfalls so lange geboten ist, als die Zwangsbewirtschaftung der Kohle n I aufrechterhalten werden muß, werden deshalb am 1. Juli dieses JahreS mit der bei dem I ArbeitSrntnisterium bestehenden Abteilung für Hausbrandoersorgung zu einem Landes» I ikohlenamt verbunden, das dem Arbeitsministerium unterstellt ist.' 1. Kohlenverforg«ng der Industrie. * ' I Den Verkehr mit der Industrie in Kohlenfragen werden in Zukunft statt der Kriegs- D amtstellen vorzugsweise die Gewerbe-Aufsichtsämter des Landes vermitteln,, die schon I früher, vor Begründung der KriegSamtsrellen, auf diesem Gebiete tätig gewesen sind. I Ihnen wird künftig insbesondere die Prüfung des Kohlebedarfs der Industrie obliegen. , I Die Gewerbe-Aussichtsämter werden auch die sogenannten Sollmengen, das heißt den 11 anerkannten Kohlebedarf, für jeden einzelnen Betrieb vorläufig festsetzen. Darüber, daß f D hierbei nach gleichen Grundsätzen verfahren und gleiches Recht für alle gleichartigen Be- p I triebe Sachsens gesichert ist, hat das LandeSkohlenamt zu wachen. Die von den industriellen Betrieben allmonatlich auLzusüllenden, bisher an die - D Kriegsamtstellen gehenden Kohlebedarfs-Meldekarten sind — und zwar zum ersten Male I sür den Monat August dieses JahreS — in zwei Stücken bet dem sür jeden Betrieb s I zuständigen Gewerbe VussichtSamt rtnzureichen. Ueber Meldepflicht, Inhalt, Zeitpunkt e I und Fristen für die Meldung trifft nach wie vor der Reichskommissar für die Kohlenver- I teilung tn seinen hierauf bezüglichen Bekanntmachungen Bestimmung. Die Meldekarten für den Monat Juli sind im Bereiche der KriegSamtstelle Dresden I unmittelbar beim LandeSkohlenamte, für den Bereich der Kriegsamtstelle Leipzig noch I bei dieser rtnzureichen. s I Die Ausgabe der Meldekatten erfolgt künftig, und zwar erstmalig für den Monat > August, allgemein durch die zuständige Ortskohlenstelle. Der Betrag für die Karten ist I der Anforderung beizufügen. W 2. Ha«sbrandversorg«ng. /. Die bisher für die Hausbrandversorgung geltenden Bestimmungen bleiben unser- I ändert bestehen. DaS LandeSkohlenamt setzt die vom Kohlenreferat deS ArbeitSmtnt- I stertum« zur Regelung der Hausbrandversorgung entwickelte Tätigkeit fort. Da« LandeSkohlenamt regelt ferner den Verkehr mit Brennholz auS sächsischen I Forsten. S. Geschäftsordnung für da- Landestohlenamt. DaS LandeSkohlenamt ist Landesstelle im Gegensatz zum KohlenauSgletch Dresden, W der Reichsstelle ist. Die Geschäftsräume deS LandeSkohlenamte- befinden sich in DreSden-Altstadt, Se- I danstraße 9. Die Nummern deS FernsprechanschlufleS werden noch bekanntgegebeu. Die Geschäftszeit beginnt um 8 Uhr morgens und endet 3 Uhr nachmittags. j Leiter und Referenten deS LandeSkohlenamtS sind im allgemeinen täglich von 10 bis 12 Uhr zu sprechen, doch empfiehlt sich vorherige Vereinbarung mit den zuständigen I Referenten über den Zettpunkt des Besuches, da dienstliche Abhaltungen mitunter die I Einhaltung der Sprechstunden verhindern werden. Da« LandeSkohlenamt umfaßt zwei Abteilungen, die Jndusttte-Abteilung und die h HauSbrand-Abteiluna. Bei der Jndusttte-Abteilung «erden zunächst für Ostsachsen (bis her KriegSamtstelle Dresden) und Westsachsen (bisher KriegSamtstelle Leipzig) getrennte 4. Ueber»»«- der »«schäft- auf das Laudeskohleuamt. Am Dienstag, den 1. Juli diese» Jahre», können Geschäfte tn Kohlensachen we der vom LandeSkohlenamte noch von den Stellen, die es ersetzt, erledigt werden. Dring ¬ liche Eingänge, die den Hausbrand oder die Industrie OstsachsrnS betreffen, können vom 2. Juli ab, solche, die sich auf die Industrie WestsachsenS beziehen, erst vom 3. Juli an wieder bearbeitet werden. Am 4. Juli beginnt der regelmäßige Geschäfts betrieb. Dresden, den 28. Juni 1919. 7081 Arbeitsministerium. Betreten der Felder und Wiesen. Mit Rücksicht auf das bedenkliche Ueberhandnehmen der Flurdtebstähle wird zur Sicherung der BolkSernährung für den Bezirk der AmtShauptmannschaft bis zur erfolg ten Aberntung aller diesjährigen Felderzeugnisse folgende« angeordnet: Alles Betreten von Feldgrundstücken «nd Wiesen ift Unbefugten Verbote«. Da- Betrete« der Feldraine «nd Feldwege, soweit sie nicht öffent liche Wege find, ift Unbefugten in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags «nd von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens Verbote«. Auf dem Felde beschäftigte Personen haben einen ausreichenden Ausweis de« zu ständigen Gemeindevorstands bezw. Gutsvorstehers bet sich zu führen. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht höhere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die Gendarmerie, die örtlichen Polizeiorgane und die von den OrtSbehörden be- stellten und noch zu bestellenden Flurschützen erhalten hiermit Anweisung, jeden Zuwt- derhandlungSfall unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Vorschriften in 8 368 Ziffer 9 des ReichSstrasgesetzbuches und 8 18 Ziffer 1 deS sächsischen Forst- und FeldstrasgesetzeS bleiben unberührt. Schwarzenberg, am 27. Juni 1919. Die ArntsHcruptrnannschast. Belieferung der Bezirkslebensmittelkarte in der Woche vom 30. J««i bis 6. J«lir Marke I 1 f. Kinder im 1. u. 2. Lebensjahre (violetter Druck): j 250 g Reis Marke I 1 f. Kinder im 3. u. 4. Lebensjahre (roter Druck): s 250 Keks Marke 1 1 (schwarzer Druck): 250 g Teigwaren und 250 x Grieß oder Hafernähr. mittel, Marke 7° 3 125 g Marmelade, Marke 1* 4 60 x Margarine, Marke 15 125 x Fisch in mariniertem oder getrocknetem Zustande, soweit vorhanden, Marke I 6 125 § Quark, soweit vorhanden. Sollte infolge von Lrausportschwierigkeiten in einzelnen Gemeinden du Abgabe der Lebensmittel nicht odrr nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird spater ein Anrglrich erfolgen. Schwarzenberg, den 30. Juni 1919. Der Nezirksveröand Der Aröeiterrat der AmtShauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Kaestner. Schieck. Im Handelsregister ist heute auf Blatt 184 für den Stadtbezirk (Firma: in Eibenstock) eingetragen worden, daß dem Kaufmann ääolk >.uäwig äugust Aoilanä in Eiben- stock Prokura erteilt worden ist. Eibenstock, den 26. Juni 1919. Das Amtsgericht. Ausgabe der Fleischmarken und Fleischersatzkarteu Dienstag, den 1. Juli 1919 in der städtischen Lebensmittelabteilung gegen Vorlegung der AuSweiSheste. Reihenfolge der Nummern vorm. von 8—9 Uhr Nr. 2001 u. höh. Nrn., nachm. von 2—3 Uhr Nr. 701—1050, ,, » 9—10 „ „ 1751-2000, „ „ 3-4 ,. „ 351—700, „ „ 10-11 „ „ 1401-1750, „ ,, 4-5 „ „ 1-350. „ , 11-12 „ „ 1051-1400, Von jetzt ab werden die Verkäufergruppen beseitigt. ES sind also allwöchentlich sämtliche Fleischer am Verkaufe beteiligt. Die Doppelanmeldungen der Verbraucher er- ü^igen sich. Die Voranmeldungen -um Fleischbezuge bet den Fleischern sind bis Mittwoch, den 2 Juli, nachm. 4 Uhr zu bewirken. Die Fleischer habe« et«e Knndenliste z« führe«. Bis Donnerstag, den 3. ds«. MtS., früh 9 Uhr sind die Anmeldescheine in der städtischen Markenstelle abzugeben. Eibenstock, den 30. Juni 1919. Der Sterdtrat. Die Mietzinsbeihilfen für Angehörige von Kriegsteilnehmern und für Arme gelangen zur Auszahlung am Donnerstag, be« L. J«U ISIS. «tbonstock, den 23. Juni 1919. D-r Staölrat.