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Mk. 3.80 etnschließl. de« ^llustr Unterhaltungsblatt««" in der Geschäft«, stelle, bet unsere« Voten sowie bei allen Reich«, oostanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Lag. za NaU« höherer Skival« — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Belneb« der Zeitung, der Lieferanten »der »er gwstrderungsetnrichtungen — hat der »epeher leinen »nfuruch als Lieferung »der «achlteferung der Zeitung »der «u «ue- »ahlung de« ve»ug«preife«. d«l.-Adr.: Amtsstatt. fürLibenfto», Larkseld,hmdrhwel, EUgtviUN Neuheide, Gberftützeugrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengra», Mdenthal usw. Verantwort!. Schriftleiter. Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. -- 6«. Jahrgang. — > ---- Sonnabend, den 28. Juni LSI» Anzeigenprei«: di» lleinspaltige Zeit« 2» Psg. Im Reklameteil die Zeile 60 Pfg. Im amtlichen Telle die gesoalten» Zell« SO Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »ormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für oie Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschriebenen Ta>« sowie an bestimmter Stell« wird nicht gegeben, ebensowenig sür di« Richtigkeit der durch Feen- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Nernsprecher Hkr. 110. Verkehr mit Pferdefleisch und Ersatzwurst. Ueber den Verkehr mit Pferdefleisch und Ersatzwurst ist die unter -I- abgedruckt« Verordnung des RetchsernährungSministerS vom 22. Mat 1919 — R-G.-Bl. G. 467 — erlassen worden. Mit Zustimmung der Ministerien der Finanzen und für Milttär- wesen wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung. 8 1 Die Kommunaloerbände können sich zur Durchführung der ihnen obliegenden Auf gaben der Mitwirkung sämtlicher oder einzelner der vom WtrtschaftSministerium — LandeSfietschstelle — nach § 3 der Bekanntmachung vom 19. Juli 1918 (Nr. 167 der Eächs. EtaatSzeitung) zum Ankauf von Gchlachtpferden, zum Betriebe deS Roßschlächter- gewerbes und zum Handel mit Pferdefleisch zugelassenen Personen ihres Bezirks oder von Vereinigungen dieser Personen als ihrer Beauftragten bedienen. Weitere Zulassungen finden nicht statt. Reicht die Zahl der im Bezirke zugelassenen Personen zur Durch führung der Schlachtungen der dort anfallenden Pferde nicht auS, so können die KreiS- hauptmannschasten auf Antrag der Kommunalverbände nach Gehör der nach Satz 1 zur Mitwirkung herangezogenen Roßschlächter auch noch andere Personen als Beauftragte der Kommunalverbände zulaflen. 8 2. Den Beauftragten der Kommunaloerbände stellen die Kreishauptmannschasten AuS- weiSkarten in blauer Farbe nach nachstehendem Muster O aus. Die Beauftragten haben die Ausweiskarte bei Ausführung ihres Auftrages bet sich zu führen und auf Verlangen denen, mit welchen sie Geschäfte abschließen, sowie den zuständigen Polizei- und Ueberwachungsbeamten vorzuweisen. Die Ausweiskarte gilt für alle Kommunalverbände. Der Auftrag kann von den Kommunalverbänden an Bedingungen geknüpft und jederzeit widerrufen werden; er ist zu widerrufen, wenn der Beauftragte den Vorschriften dieser Bekanntmachung und den Anordnungen des Kommunalverbandes zuwiderhandelt oder sich sonst in Erfüllung seiner Aufgaben unzuverlässig zeigt. Im Falle des Wi- Verrufes ist die Ausweiskarte von dem Kommunalverbande einzuziehen. Die Kommunalverbände haben die Namen ihrer Beauftragten nach Erteilung der AuLweiskarte und ebenso den Widerruf des Auftrages öffentlich bekanntzumachen. 8 3. Die für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzte haben 1. bet der Besichtigung des lebenden Pferdes festzustellen, ob daS zur Schlachtung angemeldete Tier tatsächlich nur noch Schlachtwert besitzt, und die Schlachtung von Pferden, die noch Nutzwert haben, zu verbieten; 2. das Ergebnis der Untersuchung sowohl vor als nach der Schlachtung in das vom Roßschlächter vorzulegende Schlachtbuch einzutragen — die Vorschriften des § 47 der Ausführungsbestimmungen A zum ReichSgesctz, betr. die Schlachtvieh, und Fleisch- beschau vom 3. Juni 1900 und des § 7 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1903, bleiben unberührt —; 3. das Schlachtgewicht der Pferde in jedem Schlachtfalle durch Wiegen festzustellen und daS Ergebnis ebenfalls im Schldchtbuch zu vermerken. Die Anweisung des Mini steriums des Innern, LandeSflcischstelle, vom 12. Mai 1917 an die Fleischbeschauer über die Feststellung des Schlachtgewichtes hausgeschlachteter Tiere findet sinngemäße Anwendung. Die Tierärzte haben für die ihnen durch vorstehende Bestimmungen übertragene Arbeit Anspruch auf eine Sondervergütung von 2 M. je Pferd, die derjenige zu zahlen verpflichtet ist, auf dessen Rechnung die Schlachtung stattfindet oder, falls der Tierarzt die Vornahme der Schlachtung verbietet, stattfinden sollte. 8 4. Die von der Militärverwaltung mit Roßschlächtern abgeschlossenen Pferdeliefe- rungsverträge gelten als mit dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der VertragS- schlächter seine gewerbliche Niederlassung hat, abgeschloffen, eS sei denn, daß der Kom munalverband eS ablehnt, in den Vertrag rinzutreten.- In diesem Falle gilt der Ver- trag alS aufgehoben. Zu 88 2 und 3 der Verordnung. 8 5. Schlachtpferd« dürfen nur entweder nach Lebend- oder nach Schlachtgewicht ge handelt werden. Für den Ankauf von Schlachtpferden einschließlich der Fohlen, den Handel mit Pferdefleisch im großen und kleinen werden folgende Preise festgesetzt: für Schlachipferde: 1. beim Handel nach Lebendgewicht f'kr je 50 kx: ' I. bet gutgenährten Pferden 80.— M. II. „ mittelgenährten „ S5 — „ III. „ geringgenährten „ .... 55.— „ Die Preise gelten ab Stall deS Verkäufers; , 2. beim Handel nach Schlachtgewicht für je 50 tzx: I. bet gutgenährten Pferden .... 130.— M ll. „ mittelgenährten „ .... 120 — „ lll. „ geringgenährten „ .... 105.— „ Muß daS Pferd mit Geschirr abgeholt werden, so mindert sich der Kaufpreis um 30 M. für daS Pferd. . » »et« Berkaus v»« Pferdefleisch t« «ratzhandel «nd an Widverver. »änfer (etnfchltetzlich «p-is-wtrtschaften) sür je 50 1^: I. bet Fleisch von gutgenährten Pferden 185 — M. II. „ , „ mittelgenährten „ 125.— , III , „ „ gerlnggenährten „ 110.— „ B bet« verkanf von Pferdefleisch an Verbrancher für je 0,5 Kx: Lendendratfletsch »nd Leder 2.10 M Wurst, die unter Verwendung von Pferdefleisch hergestellt ist (einschließlich Mischwurft) 2.10 M. Fett 3.- „ MuSkelfleisch (ausgenommen Lendendratfletsch) ohne Knochen 1'90 „ Herz und Eingeweide, Kopsfleisch und andere geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber .... 1.40 „ Knochen . .' 0.20 „ 8 6. Die Kommunalverbände können die Preise unter 8 5 8 und ( anderweit festsetzen, sofern sie nachweisen, daß die Preise infolge besonderer örtlicher Verhältnisse nicht aus kömmlich oder zu hoch erscheinen. Im letzteren Falle sind sie zu niedrigerer Festsetzung verpflichtet. Die Kommunalverbände können ferner einen Preis für Suppenfleisch (Pferde knochen mit dem daran hastenden Fletsch) festsetzen. Sonstige Preisfestsetzungen sind nicht zulässig. Die Preisfestsetzungen sind nach Gehör der örtlichen PretsprüfungSstellen oorzu- nehmen und unterliegen der Genehmigung der Kreishauptmannschasten. ' 8 Die in 8 5 festgesetzten und die von den Kommunalverbänden auf Grund von 8 6 anderweit festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne deS Höchstpreisgesetzes. Zu 8 3 der Verordnung. 8 Die Kommunalverbände haben im übrigen den Verbrauch und den Kleinhandel mit Pferdefleisch zu regeln, sie haben insbesondere für einen Bedarfsausgleich innerhalb des Bezirkes zu sorgen. Mehrere Kommunalverbände können die Regelung gemeinschaft lich treffen. Die Kreishauptmannschasten können, insbesondere zur Aufrechterhaltung bestehender Versorgungsbeziehungen, eine gemeinschaftliche Regelung anordnen oder selbst vornehmen. , Pferdefleisch darf nur an Minderbemittelte oder an Speiseanstalten zur Verpflegung Minderbemittelter, welche als solche vom Kommunalverband besonders anerkannt sind, abgegeben werden. Die Abgabe von Pferdefleisch an andere Gastwirtschaftsbetriebe und dessen Bezug durch diese ist verboten. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Verteilung sind Kundenltsten anzulegen oder sonstige gleich wirksame Kontrollmaßnahmen zu treffen, und für Einzelverbraucher besondere Karten, für Epeiseanstalten Bezugsausweise auszugcben. 8 s. Das Wirtschaftsministerium — Landesfleischstelle — kann den Kommunalver bänden die Lieferung von Schlachtpferden und Pferdefleisch an bestimmte Vedarfsgebiete vor schreiben und den Bezug von Schlachtpferden und Pferdefleisch von auswärts sowie die Zahl der Pferdelchlachtungen für ihren eigenen Bedarf beschränken. 8 10. Die Ausfuhr von Pferdefleisch nach Orten außerhalb Sachsens bedarf der Geneh migung deS Kommunalverbandes des Versandortes. Die Güterabfertigungsstellen der EtaatSeisenbahn nehmen Pferdefleisch zur Beförderung nach Orten außerhalb SachsenS nur an, wenn auf dem Frachtbrief die AuSsuhrerlaubnis vom Kommunaloerband unter Beidruck des behördlichen Stempels bescheinigt ist. Nachträgliche Verfügungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Kommunalverbandes. Für die Ausfuhr von Pferden bewendet es bei den bereits von den stellvertr. Ge neralkommandos verfügten Beschränkungen. Innerhalb de« Freistaates Sachsen dürfen die Kommunalverbände den Ankauf und die Ausfuhr von Schlachtpferden aus ihrem Bezirk durch andere Kommunalverbände keinerlei Beschränkungen unterwerfen, soweit dies nicht zur Erfüllung einer ihnen nach 8 9 auferlegtcn Pflichtlieferung notwendig wird. 8 " Die Vorschriften in 8 18 deS Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh» und Fleisch beschau vom 3. Juni 19v0, bleiben unberührt. Darnach darf in Gast-, Schank- und Epeisewirtschaften Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine besondere Geneh migung hierzu erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen solcher Betriebe muß an einer in die Augen sollenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar ge macht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleisch händler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder »erkaufen, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten oder verkauft wird. 8 12. Ueber den An- und Verkauf von Echlachtpferden ist ein Echlußschetn nach vorge schriebenem Muster in doppelter Ausfertigung auszustellen. Die eine Ausfertigung erhält der Verkäufer, die andere behält der Beauftragte deS KommunalverbandeS, der sie aufzubewahren hat. Beim Verkaufe von Pferdefleisch im Großhandel hat der Verkäufer einen Schlutz» schein mit genauer Angabe des Gewichtes und deS Preises auszustellen und dem Käu fer zu übergeben. 8 13. Jede mit dem Ankauf von Schlachtpferden und mit dem Verkauf von Pferdefleisch beauftragte Person hat ein Schlachtbuch und ein Nachweisbuch nach vorgeschriedrnem Muster zu führen. Milttärschlachtpferde sind von den übrigen Pferden getrennt nachzuweisen. Die Einsicht in die Buchführung ist den zuständigen Ueberwachungsbeamten jeder- zeit zu gestatten. Die Kommunalverbände haben dem Wirtschaftsministerium — Lan- deSfletschstelle — nach näherer Anweisung regelmäßig über das angefallene und verlauste Pferdefleisch Anzeige zu erstatten. Zu 8 4 der Verordnung. * 8 14. Soweit sich di« Kommunalverbänd« zur Herstellung von Pferdefleischwurst anderer als d«r vom Ministerium bisher zugelasftnen Roßschlächter bedienen wollen, bedarf es der Genehmigung der KreiShauptmannschast. In Betrieben, in denen Pferdefleisch verarbettet wird, dürfen keine Wurst- und Meischwaren aus sonstigem Fleisch hrrgestellt werden.