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Daffk Irin- streik geführt Z 'wird er der n l übet zt ha lttittüß schüfst etwor NMLN ie un crüen fft, sl» suuz nicht fraukr, unge.i p, Mit ungen rt er wil eini ^ord.- riegs ) über im 20 >irt inds deren kaner im so st UN 5 frii ifts- deSrat rch dic nppen r ein- änen ler k klmtz- und änzeigeblatt Mr -enL^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Vezugbprtt« viettttjährl. Mk. S M einschli.ßl. d«« -slluftr UnterhaltungSblatteS" tn der Geschäft«, stelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich», postanftatten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den solgendrn Tag. « gatt« höherer Sewall — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betricd« der Zeitung, der Sie»eranten oder der 0e!örderungt«innchiungen — hol der ve,i«her leinen »nsprüq «l Steuerung oder Nachlieierung der Zeitung oder »u Nita, pchlung del Be»ug«preZ«1. Ael.-Adr.: ^/134 für Eibenstock, Larlrseld, hundrhNel, ^UgrvtUN Neuheibe, SberMtzengrün, Schönheide, Schönheiderhmmn«, Sosa, UoterMengrün, Mdenthal «sw. DerantworU. Schrtstletter, Drucker und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. -- 66. Jahrgang. c Somabend, den 14. Ium Anzeigenpreis: die kleinspattig« Zelle 2* Pf». Im ReUametell die Zelle bO Psg. Im amtlichen Telle die gespaltene Zeile SO Psg. Annahme der Anzeigen bt« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Aernsprecher Ar. 110. ISIS Nachstehende Verordnung der Reichsstell« für Textilwirtschaft vom 1. März 1919 über Verwendungsverbot für Faserstoffe wird gleichzeitig unter Hinweis und tn Verbindung mit der Verordnung der Reichsstelle für Textilwirtschaft vom 17. Mat 1919 über Abänderung der Bekanntmachung über VerwendungSoerbot für Faserstoffe vom 1. 3. 1919 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 7. Juni 1919. 737 III lir. 1 «377 tierboten. TeMosegarne TeMosegarne L. Tischdecken 6. Diwandecken und Diwandeckenstoffe 7. Läufer und Läuferstoffe x Teppiche und Teppichstoffe S. Vorleger und Vortegerstoffe ausgeführt. lassen und ihren Ab der Fäden oder ihren Seide und Kunstseide Textilosegorne Mischgarne (Textilit, Textilose, Depagarne u. dgl.) Mischgarne (Textilit, Textilose, Depagarne u. dgl.) TeMosegarne Textilosegorne Seide und Kunstseide Wirtschafts-Ministerium. Bekanntmachung Rr. T. 50 über Verwendungsverbot für Faserstoffe. Vom 1. März 1919. Spalte 1 , 1. Unterpolsterbezüge 2. Sonnenvorhänge und Sonnenvorhangstosse 3. Wandbespannungsstoffe 4. Möbel- und Dekoration-gegenstände, Möbel stoffe und DekorattonSstoffe 8 1- Bei der Herstellung der Gegenstände, die in Spalte 1 der Liste des tz 4 dieser Bekanntmachung ausgesührt sind, ist die Verwendung von 1. Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flach«, Kunstleinenfaser, europäischem und überseeischem Hanf, Jute, Ramie, Seide, Kunstseide und Stapelfaser und den bei der Verarbeitung dieser Rohstoffe entstehenden Abfällen, 2. Gespinsten und Fäden, welche au« den zu l genannten Faserstoffen ganz oder teilweise her^estellt sind, und den Abfällen, welche bei der Verarbeitung dieser Gespinste und Fäden S. Web-, Wirk-, Strick-, Flecht-, Filz- und Seilerwaren, welche au« den zu I und 2 genann ten Faserstvffen oder Gespinsten bezw. Fäden hergestellt sind, tt blagsenstoffe l3 A°tt* 1^* ""b Porteseuillestoffe 14. Handleder (Waschlederersatz) lö. Koffer und Kofferstoffe lii. Rucksäcke und Rucksackstoffe 17. Markttaschen und Markttaschrnstoffe 18. Säcke und Sackstoffe 19. Etrohsäck» und Strohsackstoffe SO. Wachstuch 21. Kunstleder 22. Hutfutter 23. Rollbock« 24. Tischtücher und Tischtuchstoff« 2b. Mundtücher und Mundtuchstoffe 28. Handtücher und Handtuchstoffe 27. Steifleinen 28. Bindfaden (Kordel) und Sackbaad 29. Verpackungdgewebe (Packleinen) 39. Linoleum 81 Schnürriemen 32 Korsettriemen 33 . Hosenträgerpatten 34 Bänder und Gurte Seide und Kunstseide sür Riemen von mindesten« 2.L0 m Läng« an auswärt« ») Seide und Kunstseide; d) Baumwolle und Flach« 1. zur Herstellung von Kanten, 2. au« techn. Gründen zur Herstellung von Hohlkanten und Lindeketlen, 3. al» Einschlag in Bänder au» naturseidener Kette, 4. al» Einschlag zur Herstellung von Bändern, di» nachweislich zum Isolieren gebraucht werden, ü. zur Herstellung von gemusterten auf Jae- quardftühlen hergestellten WSschebändern bi« zu 20 mm Breite, s. al« Kette bei der Herstellung elastischer Bänder, 7. zur Herstellung von robgearbeiteten und imprägnierten Schretbmaschinenbändern, T al« Einschlag bei der Herstellung von glat- len Bändern bi« zu 20 mm Breit«, 9. zur Brundkett« und Florbtldung btt Rau penbändern (Astrachan, Belbel und Plüsch- B Aachs beider Herstellun^voa glatten Wäsche ck) Woll« 1. a» Einschlag btt der Herstellung von Rock- Ausnahmen von dem Verbot de» 8 1 sind in Spalte 2 der Liste de Diese Ausnahmen gelten auch' sür die au« den jeweils angeführten allen heraestellten Gespinsten und Fäden sowie für die au« diesen Gespii 'Abfällen hergestellten Web-, Wirk-, Strick-, Flecht-, Filz- und Sillerwaren. Gestattet ist die freie Verwendung der unter Ziffer 3 dcS § 1 dieser Bekanntmachung genannten Web-, Wirk-, Strick-, Flecht-, Filz- und Sttlerwaren, die sich zur Zeit de» Inkrafttretens dieser Verord nung im Eigentum der Personen befanden, die die Verwendung vornehmen. Spalte 2 (Ausnahmen) Seide und Kunstseide Seide und Kunstseide a) Seide und Kunstseide d) Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaum, wolle, Jute und Flachs sür Gobelinstoffe, welche mindesten» 4 Farben enthalten, sowie sür Florstoffe Seide und Kunstseide Seide und Kunstseide, Textilosegorne Textilosegorne t o) Seide, Kunstseide und Textilosegorne i d) Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaum- / wolle, Flach« und Jute für den Flor und die i Bindekette bei der Herstellung von Florteppi- chen, Florvorlegern, Florteppichstofsen und Floroorlegerstoffen 3. Mag in Bänder an» natursetdener 10. Städtischer Fleischverkauf au« I von al« E Kette, ») Seide und Kunstseide d) Baumwolle und Flach« 44. Bücher und Album« 45. Schmirgelleinen Berlin, den 17. Mai 1919. Spalte 2 (Ausnahmen) wie bisher Seide, Kunstseide. Samt aller Art «Ouuabeud, de« 14. dsS. Mts., tn den «opsmeuEe r 100 x i» Mts., tn den Fleischenigeschästen der Gruppe I. D-fe«schwet«est-isch zu 1,10 M und »» » Das«», zu 39 oder 31 Psg. Wegen Steinigung derGeschäftsräume werden am 20. und 21. Juni 1S1S nur dringliche Angelegenheiten erledigt. Eibenstock, den 5. Juni 1919. Steichsstelle für Textilwirtschaft. Just. Mischen Gründen zur Herstellung IkaMen und Bindeketien, 9. zur Grundkette und Florbildung bei Rau penbändern (Astrachan, Velbet und Plüsch bändern), zur Herstellung von rohgearbeiteten Bän- dern, welche nachweislich sür RotationS- maschinen und Druckereischnellpreffen ver- 1. zur Herstellung von Kanten, 2 - . > - .. - 4. zur Herstellung von Jaconetbändern, die nachweislich zum Isolieren an elektrischen Maschinen bestimmt sind, b. zur Herstellung von gemusterten aus Jac quardstühlen hergestellt. Wäschrbändern btt 20 mm Breite, v als Kette bei der Herstellung elastischer Bänder, 7. zur Herstellung von rohgearbeiteten und imprägnierten Schreibmaschinenbändern, 8. al« Einschlag bei der Herstellung von Bän dern und Gurten, Fasergewebe zur Verbindung beweglicher Teil« an Kartons Fasergewebe sür Rücken und Ecken an Büchern u. Album«, Vaumwollhestgaze wendet werden, 11. als Kette bei der Herstellung von Rückstößen mit wollenem Einschlag. ») Flachs 1. bei der Herstellung von glatten Wäsche bändern bi« zu Ik mm Breite, 2. in der Garnnummer 8 englisch «ud gröber unter Mitverwendung von mindestens 10 v. H. Papiergarn. ä) Wolle 1. al« Einschlag bei der Herstellung non Rück stößen, 2. zur Florbildung bei Raupenbändern lAstra- chan, Belbel und Plüschdändern) e) alle Faserstoffe zur Herstellung von abgepaßten SchnUrbändern. Spalte 1 I. Ziffer 3 lautet: Eppiche und Teppichstoffe II. Ziffer 22 lautet: Hutfutter und DamenhutbezugSstosfc III. Ziffer 23 lautet: Rollbock», Marly und Linon IV. Ziffer 31 und 32 werden gestrichen. V. Ziffer 34 erhält folgende Fassung: Bänder und Gutte 35. Mullbinden und Bindemull — 3V. Gepäcknetze für Eisenbahn und Straßenbahnen — 8 5. Weitere Ausnahmen von dieser Bekanntmachung kann dir Reichsstelle für Textilwirtschaft be willigen. tz S. Alle diese Bekanntmachung betreffenden Anträge sind an die Reichsstelle für Textilwirtschaft, Berlin I4W., Schadowstraße 4—5, zu richten. Berlin, den 1. März'1919. Reichsstelle für Textilwirtschaft. Just. Bekanntmachung einer Anordnung für daS gesamte Textilgebiet Nr. 110 über Abänderung der Bekanntmachung T SO (über Verwendungsverbot für Faserstoffe, vom 1. März 1919). Vom 17. Mai 1919. Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über die Befugnifft der Reichs- stelle und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Texttlgebiete vom 1. Februar 1919 (ReichS-Gesetzbl. S- 175) wird 8 4 der Verordnung T 50 wie folgt abgeändert: VI. AI« weitere Ziffern werden der Liste angefügt: 37. Leichenwäsche und Stoffe zur Innenaus stattung von Särgen 38. Gipsbinden 39. Matratzendrell« Mischgarne (Textilit, Textilose, Depagarne u. dergl.) 41. Puppen, Puppenbekleidung, Spielwaren. Seide, Kunstseide und Stoffabsälle autstattungsstoffe und Spielwaren 42. Roßhaalfvtterstoffe 48. Kartons und Kartonnagen aller Art