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di-kutlen ms D> 4itio» Republt , wonach i, sobald LieS bk» ,er und genau» mer Amts- und Änzeigeblatt Wr öen Stmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung 120 SrzugSpreie vierteljährt. Mk. 3.60 «tnschli«ßl. d«« .Jllustr Unterhaltung«blattet" in der Geschäfts- stell«, bei unseren Boten sowie bet allen Reich»- postanstalten. — Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag« für d«n folgenden Tag. z« -alle höherer Sewall — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betrieb» der Zeitung, der Lieferanten oder der Veförderunflseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf «ü»k- zahlung de» Bet«g»Preise». Tel.-Adr.: Amta-katt. für Eibenstock, Larkseld, hundrhübel, ^ÜUvvlU»! Neuheide,<Vberstütz«»srSn,Schönheide, §chö«heid«rha»mer, Sosa, UÄersttitzengrSn, lvildeuthal «sw. Verantwort!, kchrtstleiter. Drucker und Verleger: Emil Han ne bahn in Eibenstock. — ««. Jahrgang. — Dienstag, den 27. Mai Anzeigenpreis: die «einspaltige Zeile 2t> Pj». Im Reklametei! die Zelle bO Psg. Im amlltchen Teile di« gespaltene Zelle S0 Annahme der Anzeigen bi« spätesten«! »ormitt»A« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Teige sowie an bestimmter Stelle wird nicht oegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fsm- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 110. ISIS. es. bel. s nr-y W lhr: Mgi »gram» -r,in. Sperisitz r teurer. ngenen iten erbeten !llA ich. l o ur.d r. se. ii> en btt Do, zu Bl. ich» !. Bitte g-, da r.1V. lagkv Ang. )äftSst. mg 2Mk. » i. V. Durchsicht der EiuhufcrbeMude auf Seucheu. Auf Grund der §§ 2, 12, 18—29 und 74—79 deS Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird folgendes angeordnet: 1. Um die Tierhalter vor Schädigungen durch Viehseuchen zu schützen, wird gemäß Ziffer 6 der Verordnung vom 1. Dezember 1918 — Sächs. StaatSzeitung Nr. 283 — eine amtliche Untersuchung aller in Sachsen ausgestellten Einhufer (Pferde, Maultiere, Maulesel, Esel) angeordnet. Ausgenommen hiervon sind Einhufer, die dem Reiche oder Staate gehören. Die Untersuchung soll nach Beendigung der Frühjahrsbestellung unter tunlichster Schonung der Wirtschaftsbetriebe vorgenommen werden. 2. Die Untersuchung erstreckt sich auf alle seuchenhaften Erkrankungen, insbesondere auf da« Vorhandensein von Rotz, Räude, Influenza und ansteckender Blutarmut. Zur Erkennung rotzverdächtiger oder der Ansteckung mit Rotz verdächtiger Einhu fer ist die Malleinaugenprobe vorzunehmen, deren Ausführung jeder Besitzer zu erstat ten hat. Die Untersuchung erfolgt unter Oberleitung der Oberveterinärräte bet den Kreis- Hauptmannschaften durch die Bezirkstierärzte unter Hinzuziehung ntchtbeamteter Tierärzte. Die Kosten der Untersuchungen trägt die Staatskasse. 3. Die Tiere werden in der Regel in der Gemeinde ihres Standortes untersucht. Vorbehalten bleibt, mehrere kleinere Gemeinden für die Untersuchung zusammenzufaffen. Die Tiere sind an den amtlich bekanntgegebenen Sammelstellen zur festgesetzten Zeit vorzuführen. Besitzern größerer Bestände sowie solchen Besitzern, deren Tiere auS dringenden wirtschaftlichen Gründen nur beschränkt abkömmlich sind, kann auf Antrag nachgelassen werden, daß die Untersuchung im Gehöft stattfindet. Die Ausführung der Malleinaugenprobe macht eine zweimalige Vorführung am Untersuchungstage nötig. 4. Während der Zeit, in der in einem amtshauptmannschaftlichen Bezirk oder im Bezirk einer Stadt mit revidierter Etädteordnung die Untersuchungen vorgenommen wer- den, ist jede Ein- oder Ausfuhr von Einhufern binnen 24 Stunden der Ortspolizeibe hörde zu melden. Die der Amtshauptmannschaft unterstellten Gemeinden haben die Meldungen sofort an die Amtshauptmannschaft weiterzugeben. Die Amtshauptmannschaft oder der Etadtrat haben die Meldungen über Ausfuh ren nach einer anderen sächsischen Gemeinde an die zuständige Amtshauptmannschaft oder den betreffenden Stadtrat weiterzugeben und dabei mitzuteilen, ob die auSzesühr- ten Tiere der angeordneten Untersuchung bereits unterzogen worden sind. Können Tiere wegen deS Wechsels des Standortes nicht bei einem amtlich bekannt gegebenen Termine mit untersucht werden, so erfolgt eine besondere Besichtigung durch den Bezirkstierarzt auf Kosten der Besitzer der Tiere. Einhufer, die zu Echlachtzwecken nach Sachsen eingeführt und binnen 24 Stunden nach der Einfuhr geschlachtet werden, sind der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. Pie durch Abs. 1 festgesetzte Anmeldepflicht gilt jedoch auch für diese Tiere. 5. Die der bezirkStierärztiichen Ueberwachung unterstellten Gast- und Handelsställe (tz 17 unter c der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz — GVBl. S. 58 —) sind bis auf weiteres monatlich einmal durch den Bezirkstierarzt zu besichtigen. Tie in § 56 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften des BundeSrats vom 7. Dezem ber 19 lt zum Viehseuchengesetz vorgeschrtebene Reinigung und Desinfektion der Gast- und Händleiställe hat nach näherer Anweisung deS BezirkstterarzteS bis auf weiteres regelmäßig innerhalb der ersten 10 Tage eines jeden Monats stattzusinden. 6. Wer den vorstehenden und den von den Amtshauptmannschaften und Stadt räten erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird auf Grund der ZK 74—77 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft. Hierüber fällt dec Anspruch auf Ent schädigung weg, wenn Rotz bei einem Einhufer festgestellt wird, der der amtlichen Un tersuchung entzogen gewesen ist Für den Fall der Unterlassung der Vorführung der Einhufer zu den amtlich fest, gesetzten, Termine,! kann für die neu anzuordnende Untersuchung dem Tierhalter die Tragung der hierdurch entstehenden Kosten auferlegt werden. Dresden, den 25. April 1919. Wirtschafts-Ministerium. 1. Gemäß vorstehender Verordnung deS Wirtschaftsministeriums vom 25. April 1919 werden sämtliche Einhufer (Pferde, Maultiere, Maulesel, Esel) nach dem hierunter ab gedruckten Reiseplan einer amtlichen Untersuchung auf seuchenhaste Krankheiten unter- warfen. Die Untersuchung erfolgt durch die BeztrkStierärzte oder durch Prioattierärzte, die mit amtlichem Auftrag versehen sind. 2. Zu den Untersuchungsterminen sind alle in den aufgeführten Gemeinden vorhan. denen Einhufer mit Ausnahme der dem Reiche oder Staate gehörigen vorzuführen, von der Gestellung auf den Sammelplätzen sind befreit Saugfohlen, sowie kranke und solche Tiere, die aus anderen zwingenden Gründen nicht vorgeführt werden können. Diese Tiere sind in den Gehöften zu untersuchen. Räudekranke und unter polizeilicher Beobachtung stehende Tiere sind auf dem Sammelplatz abgesondert von den übrigen aufzustellen. Da die Malletnaugenprobe, die keine Beeinträchtigung deS Gesundheitszustandes der Tier« mit sich bringt und von jedem Besitzer gestattet werden muß, unerläßlich ist, um die durch die äußere Untersuchung noch nicht feststellbaren Fälle von Rotz frühzet- ttg zu erkennen, ist zur Nachprüfung die nochmalige Vorführung der Einhufer nach etwa «—8 Stunden nicht zu umgehen. Den Anordnungen der Tierärzte zur zweiten Dor- führung der mit Mallein behandelten Pferde ist unbedingt Folge zu leisten. S. Besitzer, die ohne polizeiliche Genehmigung ihre Tiere zu den festgesetzten Untersuchungsterminen nicht vorgeführt haben, werden gemäß Verordnung deS Wirtschaft». Ministeriums vom 25. April 1919 bestraft. Wenn sie «S unterlassen, ihre Tiere in einem anderen öffentlichen UntersuchungStermine vorzusühren. so erfolgt die Untersuchung in ihrem Gehöft auf ihre Kosten. Schwarzenberg, den 23. Mai 1919. Die Amtskauptmannschast zugleich für die Stadt Eibenstock. Reiseplan. Datum . Ott Zett vorm. Untersuchungsplatz Untersuchender Tierarzt Ltadtgkmeindrn: 29. 5. Aue 7 Schaustellerplatz an der Schlachthofdtrektor Eibenstock Goethestraße Krause, Aue. 29. 5. 7 Platz am Bahnhof Tierarzt Günther, Eibenstock. 29. 5. Lößnitz 6" Jeuerwehrplatz Tierarzt Map, Neustädtel Lößnitz. 31. 5. 6" Markt vor der Apotheke Tierarzt Dr. Müller, Schneeberg Schneeberg. 29. 5. 8" Schlachthofplatz Tierarzt Dr. Müll«, Schneeberg. Schwarzenberg u 29. 5. 7 Bleigut für die Stadtteile Vorder-, Htnterhenneberg, Eibenstocker-, Berg-, Schneebergerstr., Bezirkstierarzt Dr. Hornickel, Schwar zenberg. ft 9 Bad Ottenstein für die übrigen Stadtteile 29. 5. Grünhain 7 Markt Tierarzt Dr. Beck, Johanngeorgenstadt Schwarzenberg. 29. 5. 29. 5. 7 Rathaus Tierarzt Dr. Knoll, Johanngeorgenstadt. Landgemriudru. Albernau 8 Kirche Tierarzt Langhof, Aue. 29. 5. Alberoda 10 Gemeindeamt Tierarzt May, Auerhammer Lößnitz. 1. 6. 7, Lange s Fabrik Schlachthofdirektor Krause, Aue. 1. 8. 7 Straße nach Waschleithe Bezirkstierarzt Dr. Beierfeld 8^" „ beim Fleischermstr. Hornickel, Schwär- 30. 5. Friedrich zenberg. Bermsgrlln 7 Schule Bezirkstterarzt Dr. Hornickel, Schwär- 30. 5. Bernsbach zenberg. 8"' Gemeindeamt Tierarzt Langhof, Aue. 29. 5. Blaucnthal 10 Gutshof Tierarzt Günther, 29. 5. Bockau Eibenstock. 9^' Pechsteins Gasthof Tierarzt Langhof. Aue. 2. 6. 2. 6. Breitenbrunn Breitenhof 8 Adners Gasthof Tierarzt Dr. Knoll, Johanngeorgenstadt. 7 3« Oberförsterei Tierarzt Dr. Knoll, . 2. 6. - Johanngeorgenstadt, Burkhardtsgrün 8" südl. Dorfende Tierarzt Günther, 3. 6. Carlsfeld Eibenstock. 9 östl. Dorfende * Tierarzt Günther. 30. 5. Crandorf Eibenstock. 9 Posthilfsstelle Bezirkstierarzt Dr. Hornickel, Schwa»- 30. 5. Dittersdorf zenberg. 7 Gemeindeamt Tierarzt May, 29. 5. Griesbach Lößnitz 8" Kirche Tierarzt Dr. Müller, 2. 6. Grüna Schneeberg. 8-« Gemeindeamt Tierarzt May, 31. 5. Grünstädtel Lößnitz. Gemeindeamt Tierarzt Dr. Beck, Schwarzenberg. 2. 6. Hundshübrl 7 Gasthof Tierarzt Dr. Müll«, 29. 5. Jugel Schneeberg: 9" Gemeindeamt Tierarzt Dr. Knoll, Johanngeorgenstadt. 1. 6. Langenberg 9 Gemeindeamt Tierarzt Dr. Beck, 1. 6. Lauter Schwarzenberg. 8" Kriegerdenkmal Tierarzt Langhof, 31. 5. Au«. Lindenau S Gemeindeamt Tt«rarzt Dr Müll«, r « Markersbach Schneeberg. ^9 Gemeindeamt Tierarzt Dr. Beck, 2. ». Mittweida Schwarzenberg. 7" Gemeindeamt Tierarzt Dr. Beck, Schwarzenberg.