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Amts- und Anzeigeblatt Wr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung 117 »527 28.- Gummiabfälle aller Art mit Metalleinlage oder Umlage (SpiralkchlLuche), Alt. 9andeSlebensmittelamt. Die nachstehende Bekanntmachung wird in Erinnerung gebracht. Eibenstock, den 21. Mai 1919. Nr. b. 1279 II 8 IV Brennholzbestellungen t» de» Ltadtsteneretnnatzme zr-v tg te 29. 30. 31. 32. 33. 34 Wetchgummiabfälle aller Art. unsortiert, Schwarze Hartgummiabfälle, la Qualität, Schwarze Hartgummiabfälle II. Qualität, sowie rote Hartgummiabfäüe, Geringwertige Hartgummiabfälle mit stumpfem Bruch, Hartgummiabfälle aller Art, unsortiert, Gummiregenerate aller Art, Andere Abfälle ohne Einlage Uber 1,2 spez, Gummischuhe, Schläuche mit Stoffeinlagen ohne Eisen, Sonstige Abfälle mit Stoff, ohne Eisen oder Trahteinlage. Turn- und Tennisschuhe mit Gummisohlen, Unvulkanisierte Abfälle, wenn nicht unter Nr. 6 und 13 fallend, Ballonstoffe, .MaLkenstoffe, gummierte Aeroplanstoff«, Regenmäntel, Unterlagen und andere gummierte Stoffe, Gummierte Kratzenstoffe, ohne Drähte, litiken" kündigt chnung >ck id e ormnen müsse 8 n Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von gummi, Gummtabfällen und Regeneraten. Dresden, den 18. Mai 1917. Ministerium de- Inner« werden noch bis Krettag, de» SS. dsS. Mt- entgr-engenommen. «tdenstock, den 21. Mai 191». „ 35. In besonderem Verfahren präparierte (plastizierte) Allgummtabfälle. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Beant wortung der Frage, wem die Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Meldepüich tigen befinden. Die Meldepflicht der Gummifabriken und Regenerierbetriebe ist durch Sinzelvrrfti gung geregelt worden. oor a «chi.S ufträge Hen» el od. Aatte» tschlantz Propa- zu m-a- s sran- Bersu- nen HL- -s »reckt» str Libenftock, Larkseld, hiidrhübel, Nenheibe,Gberstützengrün,Schönheide, Schä^eiderhaimtr, Sosa, Unterftiitzti-rü», wild««chal ich». stellung der VerzeichniAe ist bis zum 31. Mai 1919 zu bewirken. Dresden, am 17. Mai 1919. Finanzministerium, IV. Abteilung rt i, le 2. 3. 8 «- Meldebestimmung Die Meldung hat allmonatlich bis zum Zehnten eines ,eden MonatS für den b«t Beginn des Monats vorhandenen Bestand zu erfolgen. Lie Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Altgummi, Gummiabfälle und Regenerate zu erfolgen, und zwar nach den einzelnen Klaffen getrennt. Soweit genaue Mengen nicht ermittelt werden können, sind sie schätzungsweise anzuge- ben, wobei ein besonderer Hinweis erforderlich ist, daß die Angabe einen Schätzungswert darstellt. Vordrucke zu den Meldescheinen können beim RetchSwtrtschafttzministerium, Sektion II 4, Berlin WW 7, Bunienstraße 2, angefordert werden. Die Urschrift der ausgefüllten Meldescheine ist zu den vorstehend angegebenen Terminen an daS ReichswirtschaftLmini- stertum einzureichen. Eine Zweitschrift ist von dem Meldepslichtigen gesondert von an deren Schriftstücken aufzubewahren. ld" mel- auf die frrtigge- Anzahl der ab- derSe- ckt wett- n durch i. zerch- Jun, wer reitun epart«» ISIS Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobil machung vom 7. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1292) und auf Grund deS Er- laffeS, betreffend Auflösung deS ReichSministertumS für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (ReichSgesetzblatt S. 4S8) wird folgendes verordnet . Artikel 1. In der Bekanntmachung Nr. V 1. 2354/1, 16 IkstA, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Astgummi, Gummiabfällen und Regeneraten, vom 1. April 1916 erhalten nachstehende Paragraphen folgende Fassung: 8 2. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden sämtliche Vorräte an Altgummi, Gummiab- fällen und Regeneraten (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vor handen sind) betroffen, mit Ausnahme der im 8 8 genannten Mindestmengen. Unter Altgummi ist hierbei jede gebrauchte Gummiware zu »erstehen, die für ihren ursprüng lichen Zweck nicht mehr verwendet werden kann. 8 4. Beschlagnahme. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit de- schlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Auch jede Verarbeitung von Altgummi bezw. Gummiabfällen für andere Zwecke, <ÜL für welche die Gummiware ursprünglich bestimmt war, ist verboten. Die für die Gummiindustrie durch die an die einzelnen Betriebe ergangenen Ein zelverfügungen deS preußischen Kricgsministeriums geregelte Verwendung und Verar beitung der Gummiabfälle und Regenerate bleibt unberührt. Trotz der Beschlagnahme dürfen AUgummt, Gummtabfälle und Regenerate an jeden Althändler (Kleinhändler) verkauft werden, der sich gewerbsmäßig mit dem Han- del von Altstoffen, darunter auch Gummiabfällen, befaßt. Die Altgummihändler (Kleinhändler) sind verpflichtet, die von ihnen erworbenen Mengen von Altgummi und Gummiabfällen nur an die durch schriftlichen Auftrag aus gewiesenen Beauftragten (Großhändler) der KautschukabrechnungSstclle, Berlin VV 15, Kurfürstendamm 52, zu verkaufen und zu liefern. Die Namen der Großhändler wer den im ReichSanzetger veröffentlicht. Die Preise, zu denen die Kautschukabrechnungs- stelle Altgummi und Gummiabfälle (sortiert) von den Großhändlern übernimmt, werden oom Reichswirtschaftsministerium festgesetzt. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt- machung vom 17. Dezember 1914 (ReichSgesetzblatt S. 516), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (ReichSgesetzblatt S. 25), oom 23. September 1915 (ReichSgesetzblatt S. 603), vom 23. März 1916 (Reichsgesetzblatt S. 183), oom 22. März 1917 (Reichsgesetzblatt S. 253). 8 5. Meldepflicht. Die im 8 2 bezeichneten Gegenstände sind von den im K 3 bezeichneten Personen zu melden und zwar nach den nachstehend aufgeführten Klaffen: Nachstehende Verordnung deS ReichSwirtschaftSministeriumS Uber die Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummtabfälle« ««d Regenerate» vom 13. Mai 1919 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 554 III lir 1 8 Dresden, den 19. Mat 1919. 5528 Verantwort! Schriftleiter, Drucker und Verleger: EmtlHannebohnin Eibenstock. 66. Jahrgang. Freitag, dm 23. Mai Tie Bekanntmachung über den Berkehr mit Schlachtvieh vom 1. Februar 1919 (Nr. 32 der Sachs. Staatszeitung) wird wie folgt abgeändert: 1. In 8 3 ist Absatz 2 zu streichen. 2. In 8 -t Absatz 2 Satz 1 sind das Komma und die Worte. „desgleichen die mili tärischen Bedurfsstellen im Rahmen ihres zulässigen Fleischbedarfs solche mit gelbem ÜängS- bande und der Aufschrift: Militärbezugsschein" zu streichen. 3. In 8 K find die Worte: „und soweit es sich nicht um Schlachtvieh handelt, das ein in einem anderen Kvmmunalveibande ansässiger Truppenschlächter zulässigerweise «ns Militürbezugsschein erworben hat" zu streichen. 4. 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Für Truppenschlächter übermittelt der Vorstand des ViehhandclsoerbandeS den Korps- verteilungsstellen die erforderliche Anzahl von Anweisungen auf die Haupthändler und ViehvertrilungSstellen und von Tchlachtgenchmigungsscheinen für das von den Truppen selbst gehaltene Vieh. Die Anweisungen gellen als Schlachtgcnehmigungsscheine. Dresden, am 18. Mai 1919. 1229 V X III M i r t k ist a r t L - M i n i st ? r i n m 5529 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 1b. 1«. 17. 1«. Nr. 19. „ 20. „ 21. „ 22. „ 23. „ 24. „ 25. „ 26. „ 27. 8 9. Tas Reichswirtschaftsministerium behält sich vor, Ausnahmen zu bewilligen. Artikel 2. Die Bekanntmachung Nr. V. 1. 2354/1. 16 II. Angabe, betreffend Höchst preise für Allgummi und Gummiabfälle vom 1. April 1916, tritt außer Kraft. A r t i k e l 3. Liese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 1919 in Kraft. Berlin, den 13. Mai 1919. ReichswirtfchaftomittiAeri«m. I. V.: von Moellendorff. Die Aufstellung vou Bermögtusverzeichuiffeu bett. Unter Bezugnahme auf die kürzlich erlassene öffentliche Aufforderung der Befitz- steuerämter zur Aufstellung von VermögenSverzeichniffen wird zur Vermeidung von Mißverständnissen nochmals darauf htngewtesen, daß in den VermögenSverzeichniffen das Vermögen nach dem Stande vom 81. Dezember 1818 anzugeben ist. Die Auf- Entwendung von Laatkartoffeln. Auf Grund von 8 12 t. V. m. 8 1? Ziffer 4 der Bekanntmachung über di« Er richtung von PreiSprüfungSstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. K07), 4. November 1915 (R. G. Bl. S. 72«) und 5. Juni 19l6 (R. «. Bl. S. 439) wird verordnet: Wer von bestellten Aeckern oder Gärten Eaatkartoffeln entwendet, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft Der Versuch ist strafbar. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhun dert Mark erkannt werden. Graue und rote Autoluftschläuche, Autodecken, mit Nieten und ohne solch«, Autoprotektorr, mit Nieten und ohne solche, mit Ausnahme reiner Leder- Protektor«, Autowulst«, Aeroplandecken, FabrtkationSabfälle von 1 bis 5, Vollreifen mit und ohne Stahlband, Motorraddecken, hrraddecken, * hrradlustschläuche, schwimmend, adlustschläuche, nicht schwimmend, hrradwulste, brikattonSabfälle von I biß 12, wtmmend« Abfälle aller Art, Patentgummi-Abfäll», reicht» Abfälle, ohne Einlage di» 1,2 fp«- , Kutschwagemeisen, Klappen über 1L spez., Anzeigenpreis: die Netnspaltige Zelle 2v Pf« Im Rellameteil die Zelle t>0 Pfg Im amtlichen Teile die gespaltene Zellt üü Pfg Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tags vorher. Sine Bewähr für die Ausnahme der Anzeiger« am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, sprechet ausgegebenen Anzeigen »«ra»pr«chtt Mr. 110. )« Dk- f zu b«. erung t. Die zen und währen, «merken rorge u. itschland Erscheint täglich abend« mit sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. N» KUN pöperrr «enmlt — Krieg oder t»nll>g«r irgendwelcher -Körungen de« «etried» der Zeitung, der licleranlen oder der Srtörderung-einrichtungen — Hal der ive^eher k-lnrn Anspruch «all Steuerung »der Rachltesrrung der Leitung »der eu! ML. ««tzlung de« Slezug «prelle«. tzel.-A»r.: Amtsblatt.