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Amts- und Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Vezug»pr«l« virrteljährl. Mk. U.M «inschlietzt. do -Jllustr Unterhaltung»blatt««" in der Teichast», stelle, bei unseren Boren sowie bei allen Reich*, postanstatten. — Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den solgendrn Lag. I« Koll, ««Wal» — «rwg ade» »onsligr, lr,endw«lch<i tztirungcn dr« d«r Ztilun-, »«r L<-t<rMa«n »»«r d«r B^Srd«rung»einr>chlllngn, — eal d«r »«pk»*r Kinn, Nnlyrua» -vl L<e»«r>,i», «d«r «awklwrang d«i itN»»»« «»«« »u« »v«. zadlang d<« vstugaprnt«» ^s? 115 Libenfto», Larkfelb, hmdrhSbel, ^UgrvtUtt Neuheide, VberMtztugrSn, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UtitersttitzengrSn. wildenchal usw. Dcrantworü. Schriftleiter. Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 6«. Jahrgang. - .... Mittwoch, den 21. Mai ISIS Anzeigenprei«: di» kleinspatuge Zeile Ps, Im Reklameteil die Zelle t>0 "Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile »> Pjß Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »orminatz« lv Uhr, sllr größere Tag« vorher. Ein« Gewähr sür die Aufnahine der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschriebencn Ti« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fenr- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Terasprecher Mr. tlv. 2. Bcrteiluag von amerikaaischem Weizenmehl. I. Hinsichtlich der Verteilung wird folgende« bestimmt: 1. Die Aushändigung deS amerikanischen Weizenmehls an die Verbraucher erfolgt durch die Kleinhändler und, wo solche nicht vorhanden sind, durch die ortsbehördlich eingerichteten KleinverkaufSstellen gegen Abgabe des Abschnittes lil 2 der Beztrks- lebensmittelkarte in der Woche vom lA.LS. Wal 1»1«. Eine nachträgliche Aushändigung an die Verbraucher kann nicht erfolgen. Auf eine Marke werden 250 § — Pfund amerikanisches Mehl zum Preise von 1,11 Mark (1 Pfund 2,22 Mark) abgegeben. Die Abgabe dnrch die Bäcker ist zufolge Anweisung der Reichsge- tretdestelle verboten. 2. Die Kleinhändler und behördlichen Verkaufsstellen erhalten da« Mehl durch die Ortsbehörde — wie die übrigen Lebensrnittel — zum Verkaufe zugewiesen. Sie haben die von den Verbrauchern vereinnahmten Abschnitte dl 2 der Bezirks- lebenSmittelkarte nach näherer Anweisung der OrtSbehörde an diese bis MM 27. Mat ISIS abzuliefern und dabei etwaige verbliebene Riste des amerikanischen Weizenmehles mit anzugeben. Die Neste dieses Mehles sind bis auf weitere Anordnung der OrtS- behörde sorgfältig aufzubewahren. 3. Die Ortsbehörden haben darüber zu wachen, daß daS von den Händlern auSge- gebens amerikanische Weizenmehl in voller Höhe durch vereinnahmte Markenabschnttte belegt wird. Die an die Ortsbehörden abgelieserten Abschnitte dl 2 der Bezirkslebensmittelkarte sind von diesen zu je 100 Stück gebündelt und sorgfältig verpackt unter gleichzeitiger Angabe der bei den Kleinhändlern und behördlichen Verkaufsstellen noch lagernden Rest» amerikanischen Weizenmehles bis zum 29. Mat 1919 an den BezirkSverband Schwar zenberg einzureichen. Die in den Gemeinden noch lager»,den Reste amerikanischen Wei- zenmehles werden bei weiterer Zuteilung amerikanischen Weizenmehles angerechnet werden. ll. 1. An Stelle des teueren amerikanischen Weizenmehles kann auch die gleiche Menge (250 x — Pfd.) Inländisches 94'/,iges Weizenmehl gegen Abgabe des Ab schnittes dl 2 der Bezirkslebensmittelkarte zum Preise von 34 Pfg. für 1 Pfund bei den Bäckern und den übrigen Mehlkleinhändlern bezogen werden 2. Die Bäcker und Mehlkleinhändler haben die dein, Verkauf von inländischem Wei« zenmehl vereinnahmten Abschnitte dl 2 der Bezirkslebensmittelkarte — wie die Brotmar ken — bei der OrtSbehörde bis zum 27. Mai 1919 zum Nachweis des Mehlver brauchs abzultefern. lil. Die vereinnahmten Abschnitte dl 2 der Bezirkslebensmittelkarte sind sofort bei Emp fang durch kreuzweises Durchstreichen mittels Karb- oder Dtntenstiftes in deut lich sichtbarer Weise zu entwerten. IV. Brotselbstversorger haben zufolge ministerieller Anordnung bis aus weiteres keinen Anspruch auf die Mehl-Sonderzuweisung. Sie dürfen da- her auf den Abschnitt kl 2 der Bezirkslebensmittelkarte kein Mehl beziehen. V. Zuwiderhandlungen werden nach tz 17 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep tember 19l5 mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Schwarzenberg, am 16. Mai 1919. Der MezirksverVand Der Arbeilerrat der Amtshauptmannschaft Schwarjenverg. Dr. Karstner. Aurich. Ausgabe vonHaushalwllgslisteu fürdicZwcckc der Ver teilung vou ausländischem Mehl u.Pökclschwcincflcisch. I. DaS. Wirtschaftsministerium — Landeslebensmittelamt — zu Dresden hat folgen- der bestimmt. „Um den Minderbemittelten die Versorgung mit ausländischem Mehl zu erleichtern, wird folgendes bestimmt : Die Bezugsberechtigten werden in 4 Klaffen etngeteilt. ES umfaßt: Masse : die HauShaltungSvorständ« mit einem Einkommen bi« zu 1900 Mark in Dresden, Leipzig und Chemnitz und bis 1600 Mark in allen übrigen Orten, Klaffe » die HauShaltungSvorstände mit einem Einkommen über 1900 Mark oder 1600 Mark bis 6800 Mark, Klaffe v: die HauShaltungSvorstände mit einem Einkommen über 6800 Mart bi« 10000 Mark, Klaffe lv: die HauShaltungSvorstände mit einem Einkommen über 10000 Mark." 11. Aar Durchführung der Klasseneinteilung werde« vo« de« Ortsbehörden Kausyattxngsltsteu an jedem Haushalt zur genauen Ausfüllung «aSg,geben. Die OrtSbehörden erhallen die Vordrucke vom BezirkSverband Schwarzenberg ge liefert. Sie haben für ihre Gemeinde das Nähere über den Zeitpunkt der Ausgabe, Ausfüllung und Rückgabe der HauShaltungSltsten zu bestimmen. III. Die HauShaltungSvorstände sind verpflichtet, die Steuerklasse, zu der sie und die zum Haushalt gehörenden »ersorgungSberechtigten Personen für das laufende Jahr zur Staatsetnkommensteuer eingeschätzt worden sind, wahrheitsgemäß anzugeben. Eie haben zu diesem Zwecke die HauShaltungSliste auszufüllen und zur Bestätigung der Richtig keit zu unterschreiben. In die Haushaltungstifte find alle dem Haushalte angehörenden versorgungsberechtigten Personen aufzitnehmen, auch wenn fie zur Staats einkommensteuer nicht besonders etngeschätzt find. Wer den StaatSeinkommensteuerzettel für dieses ^ahr noch nicht erhalten hat, hat die Einschätzung zur Staatseinkommensteuer für das vorige Jahr zugrunde zu legen. Personen, die weder im laufenden noch im letztvergangenen Jahre einen Staatseinkom- menstcuerzettel erhallen haben, haben ihr gegenwärtiges Einkommen, auf das Jahr be rechnet, anzugeben. Bei Jahreseinkommen über 10000 Mark genügt die Angabe „über 10 000 Mark". Die Nachprüfung der Angaben gegenüber Personen, die eine Preis Vergünstigung beanspruchen, bleibt Vorbehalten; in Zweifelsfällen kann vor, ihnen die Vorlegung des Staatseinkommensteuerzettels oder eines sonstigen Nachweises gefordert werden. IV. Von Personen, die die ausgefüllte und ordnungsgemäß unterschriebene Haushal tungsliste nicht wieder an die Ortsbehörde abgeben oder die geforderten Nachweise nicht erbringen, wird bis zur Erledigung dieser Anstände angenommen, daß sie über 10 00V Mk. Jahreseinkommen haben. V. Sind bei einer versorgungsberechtigten Person seit der letzten Einschätzung zur Staatseinkommensteuer wesentliche Veränderungen im Einkommerr eingetreten, so steht sowohl dieser Person als auch der Ortsbehörde das Recht zu, diese Veränderungen bei dem Bezug der Einfuhrzusatzkarten für ausländisches Mehl und ausländisches Pökel- schweinefletsch geltend zu machen. Tie Einreihung in eine andere Klasse der Bezugsbe rechtigten hat keine rückwirkende Kraft. VI. - Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere falsche Angaben über sein Einkommen macht, kann von dein Bezüge ausländischer Lebensmittel vorüber gehend oder dauernd ausgeschlossen werden; auch hat er, soweit nicht schwerere allge meine strafrechtliche Bestimmungen insbesondere die über Betrug, Platz greifen, Bestra fung auf Grund von 8 17 der Verordnung über die Errichtung von PretsprüfungS- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 / 4. November 1915 (RGBl. S 607, 728) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark zu gewärtigen. Schwarzenberg, am 19. Mai 1919. Der BezirkSverband Der Arveiterrat der Aml5öauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Kaestner. Aurich. MMiiz im hrmM für mMick WWiMM. Als Ersatz für die bis 18. Mai 1919 ausgefallenen be». noch ausfallenden Fleisch mengen werden in der Woche vom 19. bis 25. Mai 125 2 Graupen an die fletsck,kartenberechtigter» Personen über 6 Jahre auf die Marken O 1 und 6 der Reichsfleischkarte, 62 » Graupen an die fleischkartenberechtigten Personen unter 6 Jahren auf Marke O I der Reichsfleischkarte ausgegeben werden. Zu diesem Zwecke hat die Bevölkerung die auf der Rückseite mit den Stummer« 1 und 0 bezw. 1 versehenen Abschnitte O der Kletschkarte abzuschnciden und bei dem Kleinhändler, bei dem sie sich mit Abschnitt 1 der BeztrkSlebensmittelkarte an gemeldet hat, gegen Aushändigung der obengenannten Menge Graupen abzugeben. Die Händler haben die Fleischkartenabschnitte zu sammeln und als Nachweis für die verkaufte Menge Graupen abgezählt in Päckchen zu je 100 Stück bei der OrtSbe- Hörde abzuliefern. Schwarzenberg, am 17. Mai 1919. Der BezirkSverband Der DrVeiterral der AmlslianptmannschaK Schwarzenberg. Dr. Kaestner. Aurich. Städtischer Lebensmittelverkauf. Mittwoch, 21. Mai, Marke lil 4: 60 Margarine zu 26 Pfg., Donnerstag, 22. „ „ lil t: 300 8 Deigwaren zu 40 Pfg., 8l 2: 250 x ansländtsches Mehl zu 111 Pfg., Kreitag, 23. ., „ lil »: 250 x Auslandsmarmelade. Kindernährmittel: 125 x Grietz zu 12 Pfg., 1 Pack Zwieback zu 44 Pfg. Eibenstock, den 19. Mat 1919. Z>ev Staötrat. Rückgabe der Brotmarkeutaschea Donnerstag, den 22. Mai 1SI9, vormittag- in der städt. »ebenSmittelabtetlung. Veränderungen sind zu melden. «ibenstock, den SO. Mat 1S1S. 5-r Kladtrat.