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Heu bap. i. chtung Speck Gebie te Kam- XX) To vetteren >rt nach ce 2000 Finrn- iverden, ilz für n AuS- ändigrn wg ste :e, Erb- FiNLN- -en sind iS wird lieni. n allen eilzu- »aß noch e zu er- Saris , daß er en Lage n zu- bot zu t»NÄ. eutsche mg. N5. 1 >4 kel und u. s. w. SIben. «I? W, n und id wer- r abge- r. 5. msn e 5. Amts- und gnzeigeblatt Mr den ^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung -«ugsPrei» »iertetjührl. Mk. LM des ^llustr Unterhaltung«blattet" tn der »«schists- stelle, bei unseren Voten so»ie dei allen R«tch«- »ostanstaUen. — Erscheint täglich abend« mit Tusnahm« der Sonn- und Feiertag« Pir den folgenden Lag. Aos« tzHner «»Woll — »r>«, o»«r i»»««<r WBn>»»«n »«» Nnn-tO »<r Z«u»»^ »n Azirin,»« Maere«r>i«,»«tarich«i»»im — Hal »er »«^eher lenien a»t»r»e «Ä ete^eeun« »der «achluieeun, drr 8«tu>»« »der «ul «X- M-chtun, de« H«l.-A»r.r Amt»,kalt. ^VS str Libenfto», Larlrfeld, hukhwel, Euük VtUtf Neuheid«,Gbrrftiltztiisri»,Schönheide, Schöaheiderhaxmer, Sosa, UnterftühengNin, wildenthal «sw. ««antwortl. Schristleller, Drucker und Verleger: EmilHannebohnin «ibenstock. — «6. Jahrgang. —------ Sonnabend, den 26. April Anzeigenpreis di« kitinspaltige Zrile Ä) Pf» Im R«klam«teil die Zelle t>0 Psg. Jin amtlichen Teile di« gesoaltrn« Zeile SO Psg Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »ormittag« I, Uhr, für grähere Lag« vorher. Sine Gewähr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgrschriebenen Lage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Wern- sprecher ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Mr. 11». Fleischratio«. In der laufenden Woche kommen 170 g Fleisch auf den Kopf der vollkartrn- berechtigten Personen zur Verausgabung, und zwar 120 x Rindfleisch und — mit ministe rieller Genehmigung — 50 E Schweinefleisch. Auf die Kinderfleischkarte kommt di« halb« Menge zur Verteilung. Der Preis betrügt 2,5b Mk. für daS Pfund. Schwarzenbirg, den 24. April 1919. Her Aezirksverband Der Arveiterrat der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Aurich. Erdbecr- und Kirscheuernte 1919. Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Errichtung von vreisprüfungSstellen und die BersorgungSregelung vom 25. September/4. November 1915 (R -G.-Bl. S. 607/728) und über die AuSkunftSpflicht vom 12. Juli 1917 (R.-G-Bl. e. 604) wird folgendes angeordnet: 8 1- Die Versendung von Erdbeeren und Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiff, «uch als Stückgut (Expreßgut) oder als auf Fahrkarte aufgegebenes Gut oder als Trag last ist nur zulässig auf Grund eines von der Landesstelle für Gemüse und Obst — GeschüftSabteilung — ausgestellten Dersandschetnes. Di« Gültigkeitsdauer deS BersandscheinrL betrügt 5 Lage, wobei der Tag der Ausfertigung als erster Lag gerechnet wird. Der letzte Tag der Gültigkeitsdauer wird «uf dem Berfandschrin vermerkt. 8 2. Der Versandschein wird a) sür Sendungen nach Orten außerhalb Sachsens von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschästsabteilung —, d) für Sendungen nach Orten Innerhalb Sachsens von dem Kommunaloerband d«S Erzeugungsorte« oder den vom Kommunalverband bestimmten Stellen auSgehän- digt und ist bei den genannten Stellen schriftlich oder mündlich zu beantragen. 8 3- Bei Eisenbahn» oder Schiffs-Ladungen sowie bet Stückgut- (Expreßgut--Sendungen wird der Versandschein in Form eines Stempelaufdruckes auf den Verladepapieren er teilt, drr folgenden Wortlaut hat: , Erdbeeren Eisenbahn innerhalb SachsenS Ix zur Beförderung mit ' „ zuge- * Kirschen ° " Schiff nach außerhalb Sachsens " " lassen bis zum " Für auf Fahrkarte aufgegebenes Gut sowie für Traglasten wird der Versandschein in schriftlicher Form erteilt. Er trägt außer dem oben genannten Wortlaut noch die Aufschrift: „Gültig nur für einmalige Beförderung". Dieser Bersandschein ist bei der Annahme des Gepäckstückes von der Bahn oder dem Schiffahrtsunternehmen zu entwerten. Der Reisende hat den Bersandschein wäh rend der Fahrt bet sich zu führen und ihn auf Verlangen dem Polizeibeamten oder sonstigen UeberwachungSstellen oorzuzeigen. 8 4. Sendungen, die mtt Verladepapieren ohne den vorgeschriebenen Etempelaufdruck (8 3 Abs. 1) oder die ohne die schriftliche Genehmigung (Z 3 Abs. 2) erfolgen, werden von der Bahn (dem SchtffahrtSunternehmen) zurllckgewtesen. Ebenso erfolgt die Zurück- Weisung, wenn die Begleitpapiere mit Aenderungen, insbesondere bet Gewichtsangaben, vorgelegt werden. Nach Aufgabe der Früchte zur Beförderung auf der Bahn oder im Schiff ist der Absender nur noch mtt Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst — Se- schäftsabtetlung — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung der Früchte an einen «nder«n als den in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. 8 s. Der Versandschein ist zu versagen, wenn q) Interessen der VolkSoersorgung entgegenstehen, insbesondere Grund zu der An- nähme besteht, daß durch die Versendung die Erfüllung von Lieferungöverträgen oder von durch die Landesstelle für Gemüse und Obst erfolgten Lieferungsauflagen gefährdet wird, d) Verdacht des Preiswuchers oder eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behörd liche Anordnung begründet ist. Her Versandschein darf nicht verweigert werden, wenn der Erzeuger di« von ihm erbauten Früchte an »inen anderen Ort als den ErzeugungSorc zur Verwendung in seinem eigenen Haushalt verbringen will. S 6. Gegen die Versagur,g des VersandschetneS ist Beschwerde an die Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwattungsabtellung — zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich oder telegraphisch «inzuretchen, sie ist an «inen Ausschluß von zwei Tagen gebunden und hat spätestens an dem der Versagung nachfolgenden zweiten Wochentage bei der LandeSsteU« für Gemüse und Obst — BerwaltungSabteilung — «inzugehen. 8 Für die Ausstellung eine« Dersandscheines (§ 3 Abs. 1 und 2) wird eine Gebühr erhoben, die bet Sendungen nach Orten außerhalb SachsenS 1 Mark für jeden ange- fangenen Zentner, bei Sendungen innerhalb SachsenS 60 Psg. für jeden angefangenen Zentner beträgt. 8 « Die Landesstelle für Gemüse und Obst und die von ihr Beauftragten sind unter Verpflichtung zur Geheimhaltung befugt, Zar Ermittelung richtiger Angaben Geschäft«, bücher und Geschäftsbriefe «tnzusehen, di« Erforderlichen Auskünfte zu verlangen, die Räume und Grundstücke zu besichtigen, in denen Vorräte gelagert oder feilgehalten wer den oder in d«n«n Frücht« zu oermuten sind. Beide Telle sind berechtigt, bet der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der OrtSpolizetbehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eine« Beteiligten zu entsprechen. 8 d. Wer den vorstehenden, sowie den in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwtderhandelt, wird nach Maßgabe von tz 17 der Bekanntmachung über die PretSprüfungSstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September / 4. November 1915 mtt GesängntS bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach 8 5 der BundeSratSverordnung über AuSkunftSpflicht vom 12. Juli 1917 «ine höhere Straf« verwirkt ist. Dresden, am 23. April 1919. 324 u V tr 1 Wir 1 schasts - Minist erium, LandeSlebensmittelamt. Polizeistunde. Auf Grund erteilter Ermächtigung des Generalkommandos d«S XIX. Armeekorps in Leipzig wird die Polizeistunde allgemein wieder auf ,12 Wr aöends festgesetzt. Zuwiderhandlungen werden nach K 8 der Bekanntmachung deS Reichskanzler«, betr. die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln vom 11. Dezember 1916 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Hast oder mit Gefängnis bis zu 3 Mo- naten bestraft. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 22. April 1919. Pie Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und die Stadträte der vorgenannten Städte. Ameldnug zur Fcuerwchrstammrollc. Sämtliche in der Zett vom 1. Januar 1893 bis zum 31. Dezember 1897 gebo renen männlichen Personen werden hiermit zum Pflichtfeuerwehrdienste auSgehoben. Soweit di« Angehörigen der vorstehenden Jahrgänge nicht Mitglieder der Frei willigen Turnerfeuerwehren sind, werden sie aufgefordert, sich Sonntag, den 27. dfs. Ms., norm. 11-12 Ayr in der LebenSmittelabteilung zur Feuerwehrstammrolle anzumelden. Wer die Meldung versäumt, wird bestraft. Etwaige Befreiungsgründe sind unter Vorlegung schriftlicher Unterlagen geltend zu machen. Eibenstock, den 24. April 1919. Dev Stcrdtvat. Städtischer Fleischverkaus Sonnabend, den 28. dss. Mts., in den Fleischereigeschästen der Gruppe II. Kopfmenge: 120 x Rindfleisch und 50 x Schweinefleisch. Urlauber erhalten Fleisch bet Martin Müller. Verkaufsordnung: " " " von 8—10 Uhr vorn,., » 10-12 „ „ „ 1—3 „ nachm., A 5 Dev Stadtvat. Verkauf von Hühnersutter Sonnabend, den 26. dss. MtS., vormittag von 8—12 Uhr in der städtischen Ver kaufsstelle, Bergstraße 7. Eibenstock, den 25. April 1919. Dev Ktaötvai. Selektenfchule. Aufnahmeprüfung: Montag, den 28. April, vorm. 8 Uhr. Einschulung: Montag, den 28. April, nachm. 2 Uhr für die Klassen I bi« 7, nachm. 3 Uhr für die Klaffen 8 und 9. Unterrichtsbeginn: Dienstag, den 2». April. Sprechstunde: werktägig 11 bis 12 Uhr vorm. Die Schulleitung. Unterrichtszeiten der Gewerbeschule vom 28. April 1019 ab Klaffe I» Montag 7—11 Uhr Mittwoch 7—11 Uhr „ li» Dienstag 7—11 Mittwoch 7—11 II» Montag 7—11 g, Freitag 7—11 „ IIK Dienstag 7—11 kl Freitag 7—11 III« Montag 7—11 Donnerstag 7—11 „ Uld Montag 7—11 Dienstag 7—11 Mädchenabteilung Mittwoch 7—11 Freitag 7—11 Die Schulleitung. m 1919. V «t u. D L Eibenstock, den 25.