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Amts- und Anzeigeblatt Mr Len Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^-z»a»p«t« oterteljShrt. VN. «tntchliitzi. tx« ^üuftr. Unterhaltmig«blatte«- in d« »»schäjl«- M«, bei unseren Voten sowie bet allen Reich», x-ßnnftalten. — Erscheint täglich abend« mit L»«»ahm« der Vonn, und Feiertag« sür dm soigenden Lag. >«»« yn«r«r «»«wall — an«, »X, los»,«.« vv»»w««chk> »r« »-Irtrtx« »rr Xr s«s««i»»n «Xr »1 »-'«rXnw^Xvrtchnmien Hot Xr v«P«Xr «estun «l ,xr »aqite>«rus- brr obrr «N «Ist ^chlun, ü» Brpl,«»rNt«». H^. Kdr.! AMadla««. »7 64 M Libenfto», Larkselb, hanbrhübel, EUgkviUtt Neuheibt,GbrrstützeigrS«,Schönheide, Schönheiderhanmer, Sosa, UAerDitzeegr«,, Mdenthal «sw. »eranttaattl. TchMlett«, Drmker und «erles«: Emil -annebohntn Eibenfteck. . «S. Jahrgang. « - Dienstag, den 18. März vn,eig«nprei<: die lletnspaUtae Zelle 20 Lis, Im ReNametell die Zeile db Psg. Im anlllichen Lell« die gesaaltene Zeil« SO Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Lag« vorher. «ine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür di« Richtigkeit der durch Fern sprecher ausgegebenen Anzeige». Merasprecher Mr. rtv. ISIS Krastfahrwesen. Bet der Landesstelle Sachsen des ReichSoerwertungSamtS ist eine Sächsische Abteil««- für Krastfahrwesen in Dre»den-A., Bismarckplatz 4, errichtet worden. Ihr liegt die Erfassung, Instandsetzung, Verwaltung und Veräußerung deS gesamten im Bundesstaat« Sachsen befindlichen Krastwagen-HeeresgerätS ob. Kaufgesuche für Kraftwagen sind an diese Stelle zu richten. Bet ihr befindet sich auch die Freigabestelle für Gummibereifung. Die der Sächsischen Abteilung für Krastfahrwesen angegltederte ReoisionSabteilung hat insbesondere die unrechtmäßig auS dem Besitze deS Reiches gelangten Kraftfahrzeuge ausfindig zu machen, und wieder in öffentlichen Besitz zu bringen. Ihre mit Ausweis versehenen Beamten sind demgemäß befugt, die hierzu erforderlichen Erörterungen vor- zunehmen, Kraftfahrzeuge, deren rechtmäßiger Erwerb nicht ohne weiteres nachgewiesen werden kann, anzuhalten, bis dieser Nachweis erbracht ist, und Gebäude, Schuppen und sonstige Prtvatgrundstücke zur Ausfindigmachung und Besichtigung etwa in ihnen ver wahrter Kraftfahrzeuge zu betreten. Die Inhaber solcher Grundstücke haben ihnen den Zutritt zu gestatten und jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Mitteilungen Uber den Verdacht eines unrechtmäßigen Erwerbes von HeereSkrast- wagen sind an die „RivisionSabtetlung der Sächsischen Abteilung für Krastfahrwesen" in DreSden°A., BtSmarckplatz 4, nicht an daS RetchsverwertungSamt in Berlin zu richten; die Verordnung des Ministeriums deS Innern — 135s l V — vom 28. Fe bruar 1919 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 4S vom 25. Februar) ist vom Ministerium des Innern insoweit abgeändert worden. Dresden, den 13. März 1919. 937b Hl OK Der Staatskommissar für DemMtmachung. Die LandessteLe Sachsen des Aetchsverwertungsautts. Dehne. 2808 Brotstreckung. l. Dom 1. April 1919 ab hat auf Anordnung deS WirtschaftSministeriumS, LandeS- lebenSmittelamt, eine 5".ige Brotstreckung stattzufinden. DaS zu diesem Zwecke dem Bezirksverband Schwarzenberg überwiesene StreckungS- mehl wird den Bäckern vom Bezirksverband zugeteilt werden. ll. Es wird im übrigen folgendes bestimmt: 1. Vom 1. April 1919 ab sind bei der Herstellung von Roggenbrot bis auf weite res zu verwenden 95 Teile Roggenmehl und v Teile Etreckungsmehl. ,2. Hinsichtlich der Brotmarkenanrechnung wird das Streckungsmehl wie Roggenmehl bewertet. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden auf Grund von § 80 der Reichsgetretdeordnung fUr die Ernte 1918 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Schwarzenberg, am 13. März 1919. Westsächs. Kommunatverband für Der Arbeiter- und Soldatenrat der den Anterverband Schwarzenberg. AmtslZauptmannschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Aurich. Höchstpreise für Gemüse. Durch die Erhöhung deS Erzeugerhvchstpretses für Grünkohl in der Bekannt- machung der Reichsstelle vom 26. Februar 19l9 (Nr. 55 der Sächsischen StaatSzeitung vom 7. März 1919) hat sich auch eine entsprechende Erhöhung der Groß- und Klein- Handelspreise für dieses Gemüse nötig gemacht. Er,eugerprei«: Großhandelspreis, Kleinhandelspreis. PertragSfrei« Ware: Vertragsware: Pfennige je Pfund Grünkohl 13.50 14.— 18.50 23.50 Schwarzenberg, den 13. März 1919. Der Aezirksverband der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Verkehr mit Ziegenmilch. In teilweiser Wiederholung und zur Ausführung der Verordnung deS Wirtschafte- Ministeriums vom 29. Januar 1919 über den Verkehr mit Ziegenmilch «nd Zte, ge«käse wird bestimmt: 1. In der Haushaltung eines Ziegen Halters fällt für die 1.—3. mtlchgebende Ziege für je eine« vollmilchversorgungsberechtigten HauShaltung-angehörigen der Anspruch auf die Vollmtlchkarte fort. Soweit VollmilchoersorgungSberechtigte nicht vorhanden sind, entfällt statt besten für die 1.—3. mtlchgebende Ziege für je drei HauShaltungS- angehörige der Anspruch auf den Abschnitt 6 der Bezirkslebensmittelkarte (Abschnitt für Magermilch, Quark und Käse). r. In einer Haushaltung, in der neben Ziegen auch Kühe gehalten werden, fällt für jede d« ersten drei milchgebenden Ziegen die Selbstoersorgerratton an Kuhmilch für je drei HauShaltungSangehörige fort, e« ist also entsprechend mehr Kuhmilch zur Abltefe- rung oder zum Verkauf zu bringen. 3. Säuglingen und Kranken in Haushaltungen mit milchgebenden Ziegen dürfen ab weichend von den Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 auf ärztliches Zeugnis von dem BezirkSverband Vollmtlchkarten für Kuhmilch bewilligt werden; eL hat jedoch alLdann eine entsprechende Entziehung von Abschnitten 6 der Bezirkslebensmittelkarten nach Zif fer 1 Satz 2 einzutreten. Haushallungen mit mehr als. drei Ziegen haben von jeder weiteren mtlchgeben- den Ziege die Hälfte deS Milchertrages, mindestens aber 1 Liter Ziegenmilch täglich, ab zuliefern. Die Ablieferung hat entweder gegen Empfangsbescheinigung an eine Sammel stelle oder Milchhändler oder gegen Marken der Vollmilchkarte an Verbraucher im Ott stattzufinden. Die eingenommenen Empfangsbescheinigungen oder Marken der Dollmilchkatten sind mindestens 14 Tage aufzubewahren und bei Revisionen auf Verlangen vorzulegen. 5. Die nach Ziffer 4 abzultefernde Ziegenmilch darf nur gegen Vollmtlchkarten an Verbraucher abgegeben werden. 6. AIS milchgebend ist jede Mutterztege nach dem Absetzen des Ziegenlammes, späte stens aber 3 Wochen nach dem Zickeln anzusehen. 7. Jeder Ziegenhalter ist verpflichtet, erstmalig die Zahl seiner mtlchgebenden Ziegen und sodann die Veränderungen im Bestand derselben, also jeden Zugang und jeden Ab- gang, der Ortsbehörde binnen längstens einer Woche schriftlich oder mündlich anzuzeigen. 8. Die Kuhhalter, die Ziegen hallen, sind verpflichtet, auf den allwöchentlich von ihnen zu erstattenden Milchberichten auf Seite 4 oben die Zahl ihrer milchgebenden Ziegen kurz anzugeben, z. B. in der Form: „4 mtlchgebende Ziegen". 9. Wegen Festsetzung von Höchstpreisen für Ziegenmilch und Ziegenkäse bleibt Bestim mung Vorbehalten. 10. Zuwiderhandlungen können nach 8 16 der Verordnung des KriegsernährungsamtL vom 3. November 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. ' 11. Diese Vorschriften treten mit dem Erscheinen der Bekanntmachung in Kraft. Schwarzenberg, am 14. März 1919. Der Aezirksverband Der Arbeiter- «nd Soldate»ra< der Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Aurich. Lebeusmittelzulageu für stillende Mütter. Der Bezirkßverband der AmtShauptmannschast Schwarzenberg gewährt vom 15. März 1919 an den stillenden Müttern vom Tage der Entbindung an auf die Dauer von 12 Wochen als Zulage Wöchentlich 1L5 - Grtetz «nd «0 - Butter odbk Margarine der jeweiligen Verteilung entsprechend. Zum Bezüge dieser Zulagen erhalten die stillenden Mütter auf Anttag «nd ge gen Vorlegung einer Bescheinigung der Hebamme von der zuständigen Orts- behörde eine Bezirksoerbands-Lebensmittelkarte mit Stammabschnitt und den Abschnitten 1 und 4 einschließlich der dazu gehörigen Anmeldescheine ausgehändigt. Schwarzenberg, den 14. März 19l9. Der Aezirksverband der Amtshauptmannschaft Schwarzenöerg. - Dr. Wimmer. Gemäß 8 6 Absatz 1 der Bekanntmachung des BezirkSverbandeS, Lebensmittel karten und Gastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917 in der Fassung vom 24. Sep tember und 13. Dezember 1917 wird folgendes bekanntgegeben: Auf die für die Woche vom 24. bis 30. März gütigen Marken der Bezirksleben«- mittelkarten werden im Laufe der Woche durch die Händler Lebensmittel der nach genannten Art und Menge ausgegeben werden. Marke L 1 f. Kinder im 1. u. 2. Lebensjahre (violetterDruck): 1125 x Grieß und Marke L 1 f. Kinder im 3. u. 4. Lebensjahre (roter Druck): ' 125 x KekS, Marke L 1 (schwarzer Druck): 200 x Graupen, Marke L 2 Dörrgemüse nach Belieben, Marke L 3 je nach Vorrat 250 x Kunsthonig oder 250 - Marmelade, Marke L 4 60 x Margarine, Marke k 5 125 x Fisch in frischem, mariniertem oder getrocknetem Zustande oder 1 Ei, soweit vorhanden, Marke 2 6 125 x Quark, soweit vorhanden. Sollte infolge von Transpottschwierigkeiten in einzelnen Gemeinden die Abgode der vorstehend genannten Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird später ein Ausgleich erfolgen. Ein Zwang zur Abnahme de« Dörrgemüse« darf durch die Kleinhändler nicht au«geübt werden. Schwarzenberg, den 15. März 1919. Der Aezirksverband Der Arbeiter- »nd Soldate»»at der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimme r. Aurich. In dem Konkursverfahren über da« Vermögen des Etickeretfabrikanten al« alleinigen Inhabers der Firma älban üngor L Lo. in Eiben stock ist zur Abnahme der Schlußrechnung de« Verwalter«, zur Erhebung von Tinwen-