Volltext Seite (XML)
Hot«! T«t.A»r.i A»t»Il«11. ISIS 2483 3. 7. Trü»k»hl vom 7. März 1919 ab M eister Marke 6 O Dr. Wimmer. Aurich. n auf auf der Marke Marke Marke Marke Marke Marke Marke v v v v O v v 1 1 1 2 3 4 5 die die be- Tesglei- Ankaufs 198. 554 V 6 2 2504 267 s IV LI 2484 »ft Fette festgehalten werden. Dresden, am 3. März I9'.9. 375 III Kr. I ä 2485 6,8 V I. X III 2582 f. Kinder im I. u. 2. Lebensjahre (violetter Druck) : > 125 x Hafernührmtttel u. f. Kinder ini 3. u. 4. Lebensjahre (roter Druck): s 125 x Keks, (schwarzer Druck): 200 x Hafernährmittel, Dörrgemüse nach Belieben, 250 x Kunsthonig, 60 x Butter, - 125 Fisch in frischem, mariniertem oder getrocknetem Hustande oder 1 Ei, soweit vorhanden, 125 x Quark, soweit vorhanden. Berlin, den 26. Februar 1919. Retchsstelle für Gemüse «nd Obst Der Vorsitzende , von Tilly. Dresden, am 3. März 1919. Ministerium des Innern. 19. ltg -U tck. ,1 August 1918 (Reichsanzeiger 199) wird wie folgt ergänzt: Net Lieferung aus Grund eines von der Reichest«!!« sttr Gemüse und Obst abgeschlossenen oder von ihr geneh migten LiescrungsoertrageS Uhr mit nsätze ke ver» oerden. er «erantwertt. «christletter, Druck« und Verleger: Lmil Hannebphntn Eibenstock. , «S. Fahrgawg. —- Dienstag, den 11. Miirz öffentliche Sitzung des Stadtverordnetenkolleginns Aiensiag, den 11. März 1S1S, avends 7 Dtyr im Sitzungssaale des Rathauses. Eibenstock, den 9. März 1919. Der Stadtverordnetenvorsteher. H-ehl. Notstandsarbetten: ») Sosaer Straße und neuer Weg nach Sosa. b) Sttaßenbeschotterungen. 30. AprU 1919 verlängert worden. Dresden, am 3. März 1919. Finanzministerium, I. Abteilung Bekanntmachung über das Verbot öffentlicher Ankündigungen von Verkäufen beschlagnahmter Altlederwaren. Auf Grund der BundeLratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 2ß. Februar 1918 (RGBl. 100), in Verbindung mit der Be kanntmachung der Reichsstelle für Echuhversorgung über die Beschlagnahme und Ent- etgnung getragener Schuhwaren und dergl. vom 12. Juli 1918 (Mitteilungen der Retchsstelle für Schuhversorgung Nr. 4 S. 57) wird folgendes augeordnet: 8 1 Die durch die Bekanntmachung vom 12. Juli 1918 über die Beschlagnahme und Enteignung getragener Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren auS Leder be ¬ schlagnahmten Sachen dürfen auch zur Veräußerung nicht angeboten werden, chen ist jede Veranstaltung verboten, welche auf die Absicht deS Verkaufs oder öffentlich, insbesondere durch Anzeigen in Zeitungen, hinweist. 8 2. . Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung Kommunalverbände und die von ihnen zugelassenen Annahmestellen sowie Altleder-Derwertungsstelle G. m. b. H., Berlin, welche mit der Verwertung schlagnahmten Allmatertalten auS Leder beauftragt ist. 8 3 Amts- und Änzeigeblatt Mr öen Smtsgerichtsbezirk Eibenstock und besten Umgebung Dresden, den 6. März 1919. Wirtschafts-Ministerium Im Handelsregister ist heute auf dem die Firma sitünSAsw 4b ktl»»» be treffenden Blatt 246 für den Stadtbezirk eingetragen worden: 1. Die Gesellschaft ist aufgelöst. 2. Die Firma ist erloschen. Eibenstock, den 8. März 1919. Das Amtsgericht. Erzcugerhöchstprtis für Grünkohl. Auf Grund des ß 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom April 1917 (ReichSgesetzblatt S. 307) wird bestimmt: Der § 1 der Bekanntmachung über Erzeugerhöchstpretse für Gemüse vom 22. Ablieferung von Rindcrfüßen. Auf mehrfache Anfragen von Kommunalverbänden wegen Aufhebung deS Zwanges zur Ablieferung der Rtnderfüße wird darauf htngewtesen, daß eine Aenderung in der Bewirtschaftung der Rtnderfütze nicht etngetrete« und auch für die nächste Zeit nicht zu erwarten ist. Das aus den Rinderfüßen gewonnene Klauenöl wird zwar nicht mehr zu techni schen Zwecken verwendet, wohl aber zur Herstellung wichtiger Nahrungsmittel (Mar garine) dringend benötigt. Nach wie vor muß deshalb an der Ablieferung der Rtnder füße nach den Weisungen deS NeichSauSschusseS für pflanzliche und tierische Oele und Das Fleckfieber hat auch in Sachsen bedenklich zugenommen. Es gilt deshalb, die breiten Schichten deS Volkes darüber aufzuklären, welche Ge fahr für Gesundheit und Leben beim Auftreten von Fleckfteber die Kleiderläuse sind. Die Aerzte und alle in der Gesundheitspflege tätigen Personen müssen die Bevölkerung auf die Notwendigkeit sofortiger und gründlicher Beseitigung der Kleiderläuse Hinweisen, Lehrer, Schulärzte und Schulpflegertnnen die Schulkinder über die Gefahr der Verlau sung aufklären und auf das Vorkommen von Kleiderläusen achten. Wo die Entlau- sungSetnrichtungen noch nicht genügen, haben die Behörden für Schaffung neuer An- stallen oder behelfsmäßiger Einrichtungen zu sorgen. Die EntlausungSgelegenhetten und die näheren Bestimmungen für ihre Benutzung sind von Zeit zu Zeit entweder durch die Presse oder durch Anschläge bekanntzugeben und der unbemittelten Bevölkerung kostenlos zur Verfügung zu stellen. An Fleckfieber erkrankte oder deS FleckfieberS verdächtige Personen, die mit Läusen behaftet sind, sind — soweit nötig zwangsweise — von solchen, die der Verseuchung nicht verdächtig sind, zu trennen und mit ihren Sachen zu entlausen. Einige Verfahren zur Vertilgung von Kleiderläusen sind in einem vom RetchSge- sundheitSamte herausgegebenen Hefte zusammengestellt, das im Verlage von Julius Springer in Berlin VV 9, Linkstr. 23/24, erschienen und auch im Buchhandel zu haben ist. Sollte infolge von TranSportschwierigkeiten in einzelnen Gemeinden die Abgabe der vorstehend genannten Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird später ein Ausgleich erfolgen. Ein Zwang zur Abnahme des Dörrgemüses darf 'durch die Kleinhändler nicht auSgeübt werden. Schwarzenberg, den ». März 1919. Der Aezirksvervand Der Arbeiter- »nS SoldatexrBt der Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Anz«tg«nprrl»: die kl«tnspalttge Zette 20 yfg. Im Reklametetl die Zeile bl Mg. Im amtlichen Telle die gesvalten« Z«»e w MU. Snnahm« der Ameigen bis spätesten« »mimtttiUD 10 Uhr, für größer« Lag« vvrh«. »in« Gewähr für die Aufnahme der Anzeige» am nächsten ober am vorgeschriebenen Läge sowie an bestimmter Stelle wird nicht «gwr», ebensowenig für die Richtigkeit der duvq s«»- sprech« ansgegebrnen Anzeigen. Zs««,»«»« Mr. rtv. 191» Nr. 1 S. 4 und Nr. 3 S- 17 ff.) mit Wirkung vom 16. Februar 1919 auf gehoben. Die von der Reichsfaßstelle zur Durchführung der öffentlichen Faßbewtrtschaftung bisher angeordneten Beschränkungen des FaßhandelS und der Faßerzeugung treten hier nach mit dem genannten Zeitpunkt außer Kraft. Die (roten) Ausweiskarten und (blauen) BerechtigungSauswetse, welche vom Reichstommiffar für Faßbewtrtschaftung den zum Auflauf beschlagnahmter Fässer usw. ausschließlich berechtigten Faßhändlern (Mitgliedern der Kriegsvereinigung deutscher Faßhändler) und deren Unterbevollmächtigten ausge stellt worden sind, verlieren mit dem gleichen Tage ihre Rechtsgültigkeit. Berlin, den 13. Februar 1919. Der Reichskommifsar für Fatzbewtrtschastung. Stöhsel, Ministerialrat. Bekanntmachung. Die Frist für die in der Verordnung der Reichsregierung vom 13. Januar 1919 Uber die Aufstellung von VermögenSverzeichnissen und die Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dezember 1918 (Reichsgesetzblatt S. 67) angeordnete Aufstellung von vermögensverzetchniffen nach dem Stande vom 31. Dezember 1918 ist bis zum «kibensto», Larkselb, hmkhlibtl, ^Uifvviiiii Neuheide,GberstützensrSn,Schönheide, Schrnheiderhaum«, Sosa, llnterstiitzengrtN, lvildenthal usw. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Nachstehende Verordnung der Reichsstelle für Schuhversorgung über das Verbot öffentlicher Ankündigungen von Verkäufen beschlagnahmter Altleder waren vom 13. Februar 1919 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Landeslebenömittelamt. Gemäß § 6 Absatz 1 der Bekanntmachung des Bezirksverbandes, Lebensmittel katten und Gastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917 in der Fassung vom 24. Sep tember und 13. Dezember 1917 wird folgendes bekanntgegeben: Auf die für die Woche vom 17. bis 23. März gilligen Marken der BeztrkslebenS- mittelkarten werden im Laufe der Woche durch die Händler Lebensmittel der nach- genannten Art und Menge ausgegeben werden. Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Anmerkung: Nach 8 b d« BundeSratSverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Echuhversorgung vom 28. Februar 1S18 wird mit Gefängnis bi« zu einem Jahre und mit Geld strafe bi« zu 1b000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über das verbot öffentlicher Ankündigungen von Verkäufen beschlagnahmter AlUederwaren zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann aus Einziehung der Gegenstände erkannt werden, ans welche sich di« strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin >V 8, Kronenstr. 50/52, den 13. Februar 1919. Reichsstelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel. Thurmann. Nachstehende Verordnung deS Reichskommifsar« für Faßbewtrtschaftung über Auf, Hebung der Beschlagnahme von Fässern vom 13. Februar 1919 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. März 1919. 258 III Kr I L Wirtschafts-Ministerium. Bekanntmachung der Retchsfaßstelle über die Aufhebung der Beschlagnahme von Fässern. Im Vollzug der Bekanntmachung de« RetchSwtrtschastSamts vom 8. Februar 1919 lRetchs-Gesrtzbl. S 181) über die Aufhebung der Beschlagnahme von Fässern werden hiermit die Bekanntmachungen der RetchSfaßftelle vom S Juli 1917 über den Ankauf gebrauchter hölzerner Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlicher Gebinde (Reichsanzeiger Nr. 163 vom 12. Juli 1917) und vom 22. Mai 1918 über die Organisation des zu- grlafsenen FaßhandelS und der Faßfabrikatton sowie den Verkehr mit neuen und ge brauchten hölzernen beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden (RetchSanzetger Nr. 143 vom 20. Juni 191», Mitteilungen der Retchsfaßstelle Jahrgang