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folgenden Tag. Url. Adr.: A»t»ßl«tt. ISIS ^31 Dresden, den 1b. Januar 1V18. , oierteljährl. Mk. 2.40 Ans« „Mustr. UnterhaltungeblaUe»" in der f.«ü«, bei unseren Boten sowie bei allen »oüaustalten. — Erscheint täglich ab«nk« 110 U L. 81. 230 Gemäß der Verordnung deS Ministeriums des Innern vom 20. März 1917, be treffend Regelung des Handels mit Ersatzmitteln zum Verkehre im Königreich Sachsen, werden ferner folgende Ersatzmittel vom Handel innerhalb Sachsens ausgeschlossen: Amts- und änzeigeblatt Mr den klmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung (Nr. 46 und 72 der Sächsischen Staatszeitung und Nr. 46 und 73 der Leipziger Zei tung vom Jahre 1917) bleibt unverändert gültig. Sie ist, um Papier zu sparen, nicht nochmals adgedruckt worden. § 1- Soweit nach ZU des Gesetzes ständige Arbeiterausschüsse oder Angestelltenaus- schüfse zu errichten sind, hat der Betriebsunternehmer das hierzu Erforderliche zu veran lassen : insbesondere hat er die Wahlen zu den Ausschüssen nach Maßgabe der von der Landeszentralbebörde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes darüber erlassenen Bestim mungen (Wahlordnung) herbeizuführen. 8 2. Bei Feststellung der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung des Ausschusses notwendigen Mtndestzahl sind alle Arbeiter oder Angestellten ohne Rück sicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 8 3. Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den gesamten Be trieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen all« Arbeitet und Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der nach 8 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung der Ausschüsse notwendigen Mtndestzahl beschäf tigt werden. § 4. » Die nach der bisherigen Verordnung vom 21. Februar 1917 gewählten Ausschüsse bleiben bestehen, solange nicht auf Grund von H 17 zu einer Neuwahl geschritten werden muß. DaS Gleiche gilt von den auf Grund dieser Verordnung gewählten Ausschüssen. 8 5. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 250 Ange stellten aus wenigstens 5 Mitgliedern. Für je 50 wettere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um wenigstens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenig stens 10 Mitgliedern bestehen. Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. 8 6- Die Wahl erfolgt nach der am Schlüsse dieser Bekanntmachung bezeichneten Wahl ordnung Wahlberechtigt sin> die volljährigen Arbeiter oder »ersicherungspfltchtigen Ange stellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen oder Angehörige der österretchich-ungarischen Monarchie sind. Die OrtSpolizeibehörde (Amtshauptmannschast, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und, soweit es sich um Betriebe handell, die der orts- oder betriebspolizeilichen Aufsicht des Bergamts unterstehen, das Bergamt kann nach den besonderen Verhältnissen einzelner Betriebe auch die Wahl von Personen anderer Staatsangehörigkeit zulassen. Wählbar sind die Wahlberechtigten, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- rechte befinden. 8 7- Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußmitglieder a) der auf Grund der bisherigen Verordnung gewählten Ausschüsse spätestens 3 Wochen nach Erlaß dieser Verordnung, b) bet Neuwahlen spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Ob manns, eines Vertreters des Obmanns und eines Schriftführers zusammenzuberufen. Diese Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit* bei Stim mengleichheit entscheidet das Los. Der Obmann hat deu Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu vermitteln und den Ausschuß im Verkehr mit der Schlichtnngsstelle zu vertreten. 8 8. Der Betriebsunternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses unter Bezeich nung des Obmanns, des Vertreters des Obmanns und des Schriftführers durch einen dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Be triebe bekannt zu machen. 8 9. Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunternehmer oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen Beratungsgegen stände und der von den Ausschußmitgliedern eittgereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden. Besteht zwischen dem Betriebsunternrhmer oder seinem Vertreter und dem Aus schuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den Obliegen heiten des Ausschusses nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört und deshalb auf die Ta- gesordnung gesetzt werden muß, so entscheidet auf Anruf der im § 9 Abs. 2 deS Ge setzes bezeichnete, Mr den Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß. 8 10. Der Betriebsunlernehmer oder der »on ihm bestellte Vertreter hat den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu letten. Er kann sich an den Erörterungen be- teiltgen; an den Abstimmungen nimrnt er nicht teil. Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung zunächst in Abwesenheit deS BetrtebSunternehmerS oder seines Vertreters zu besprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu etnladen. Sollen solche Besprechungen während der Arbeitszeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsunternrhmer oder seinem Vertreter zu vereinbaren. Bet den Vorbesprechungen testet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen Beschluß, abgesehen von der Anrufung der Schltchtungsstelle, kann der Ausschuß nur in einer Sitzung fassen, die dem Abs 1 ent spricht. 8 Bei den Verhandlungen des Ausschusses dürfen andere Personen als der BetriebS- Anzeiornprei«: die kleinspaltig« Zeile lö Ps». Im Reklameteil die Zelle 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen br« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgcgebenen Anzeigen. Iernsprecher Ar. llll. «.zr - --LT-44 für Eibenstock, Larkstld, hundshübel, NL L Reuheide, SberMhengrün, Schinheide, . Schrn'heiderhmmner, Sosa, Untersttitzengrün, MIdenthal usw. Die verbündeten Regierungen haben sich neuerdings auf bestimmte Grundsätze für die Verordnungen der Landeszentralbehörden zur Ausführung des Z 11 des Reichsge- fetzeS über den vaterländische« Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 1333) geeinigt. . Nach- diesen Grundsätzen war die vom Ministerium deS Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem KrtegSministerium erlassene einschlägige Verord nung vom 21. Februar 1917 über die Errichtung ständiger Arbeiteraus- Ichüss« und besonderer Ausschüsse für die Angestellten in den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und tn denen in der Regel mindesten» 50 Arbeiter oder mindesten« 50 nach dem Ver- sicherungsgesetze für Angestellte versicherung«pflichttge Angestellte beschäftigt werden (Nr. 4d der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung) abzuändern. Sie wird Wrmit aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen unter H 1 bis tz 20 ersetzt. Die der genannten Verordnung» vom 21. Februar 1917 angefügte Wahlordnung Beranttvortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock SS. Jahrgang. Mittwoch, dm 6. Februar Nr. Ersatzmittel Hersteller Ort der Herstellung 506 Herz Eisparpuloer Herz Backpulver Suppenwürze Begenal § L Ferdinand Herz ' Magdeburg 507 508 Ferdinand Herz Bernhard van Gelder Nachf. Magdeburg Altona a. Elbe 509 Gelee-Speise „Marke Godlob* G m. b. H. Alwin Stehr Hamburg 510 Pudding Powder La Ruche Vanille in den Handel gebracht in Sachsen von Dresden 511 Alpezo Kraft-Extrakt F. August Hertel F. W. Schnabel Hannover 512 „Famosa" Gulasch-Sosen- in den Handel gebracht von Albert Petzold Gustav Prytek Leipzig Berlin 513 Würfel Wiener Backpulver od. Trocken hefe Ei-Spar-Pulver E. Hagenmüller Hartha i. Sa. 514 Emil Prochaska Dresden 515 Pudding-Aroma „Delika" F. Großmann Dresden 516 Rekordon Kronen Backpulver Gebrüder Paul Chemnitz 517 mit Mandelgeschmack Suppenwürzwürfel Marke Franz Hoffmann Nachf. Chemnitz 518 519 520 „Frtcas" „La Rose* Pudding Vanille (Pudding Pulver „La Rose-) Lonronne Sucre Vanilline Superieur (Vanille Zucker „La Couronne") Belgisches Imperial Pudding in den Handel gebracht von Lothar Kohl und HanS Hansen in den Handel gebracht von Lothar Kohl H in den Handel gebracht von Lothar Kohl. in den Handel gebracht Dresden Heide i. Holst. Dresden Dresden 521 Pulver Belgischer Vanillin Zucker Dresden 522 Paris Or vr. G. Höppes Vanillin- Pulver von Lothar Kohl Friedrich Güntzel Breslau 523 Imperial Pudding Powder in den Handel gebracht Berlin 8. 42 524 „Ali" Würze-Würfel von E Kayser <L To. Gebr. Schultze . Döllnitz 525 Suppen- u. Speise-WÜrze Spangenberg L Liefeld (Saalkreis) Chemnitz 526 Backpulver „Backefein" Huxaria, G. m. b. H. Hannover 527 Kaffee-Ersatz (Auslandsware) in den Handel gebracht »on Liegnitzer Honigkuchen- u. Zucker warenindustrie Otto Bergholtz G. rm b. H. Verkäufer: W. Rahm Nachf-, Liegnitz Zwickau i. S. 528 Fleisch-Brüh-Ersatz Inh. A. Nahm Nährmittelfabrik „Taube" Berlin 529 Etfarbpulver Inh. I. Venzmer, Emil Prochaska Dresden S30 Roland Backpulver August Lücking Bremen 531 Edel Shampoon Chemisches Laboratorium Dresden 532 Kriegs-Brikett „Germania" Phakola, Inh. Apotheker Waller Müller Karl Schüller Dresden 533 Briketts Eison Paul Eismann Chemnitz i. S. »34 Brikett aus brennbaren Abfall- Ida Lotze DippoldiS- stossen nebst Körpern, welch? die Wärme sehr lange an halten walde i. S. I