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Amts- und änzeigeblatt Mr den Kmtrgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vqug«pret« vtertelfahrlich 4 Mt. «0 Pfg. »d« monatlich 1 Mk. VO Pfg. in der Beschäst«, stelle, bei unseren Voten sowie bet allen Reich«, postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Nutnahme der Sonn- und Feiertag« fttr d« folgenden Lag. Hel. Adr.: K»t»«l»tt. ^2SS kilr Libenfto», Lmlrseld, hmdrhiibel, neuheide,ivberswtzeugran,Schsuheid«, rchätcheiderhimmer, Sosa, UutersttitzengrL», Mlöeittzal «sv. Vmanbvortl. Gchristletter, Deuck« und Verleger: Gmil Hannebohn in Eibenstock. » 66. Jahrgang. — Dienstag, den 4. November AnzeiaeRprei«: die letnspaltig, -eil« l» Ps». Im Reklameteil die Zeile 00 Psg Im au» ltchen Teile di« gespaltene Zeile IS Psg Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Lag« vorher. Ein« Gewähr für bi« Aufnahme der Nnzeigon am nächsten oder am »orgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegebW, »densowenig für die Richtigkeit der durch sprecher aufgegebenen Anzeigen. Nerns,rech« Vr. 110. AVIS. Gegen den Kartoffelwncher! Die Klagen Uber den Schleichhandel und die HöchstpreiSüberschrettungen beim Verkehr mit Spetsekartoffeln nehmen ständig zu. Diese Unzuträglichkeiten haben einen solchen Umfang angenommen, daß die geregelt« Versorgung mit Kartoffeln gefährdet wird. Das LandeSlebenSmittelamt weist deshalb mit allem Nachdruck darauf hin, daß sich bei allen derartigen Zuwiderhandlungen Erzeuger, Händler und Verbraucher glei chermaßen strafbar machen. Zur Zett beträgt der Höchstpreis für 1 Ztr. Kartoffeln im Fretstaate Sachsen beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger 7,25 M. und beim Ein käufe auf Landeökartoffelkarte unmittelbar beim Erzeuger 7,50 M. Zu beiden Preisen dürfen für jeden Zentner bis -um 30. November 19l9 die TchnelligkeitSprämie von 50 Pfg. und die Anfuhrprämie von 5 Pfg. für jedes angefangene Kilometer bis zum Höchstbetrage von 25 Pfg., jedoch unter Abrechnung deS 1. Kilometers, gezahlt werden. Das LandeLpreisamt und die Polizetorgane haben strenge Anweisung, jeden, der, sei es als Käufer oder Verkäufer, die festgesetzten Preise überschreitet oder markenfrei Kartoffeln verkauft oder bezieht, unnachsichtlich zur Bestrafung zu bringen. Dresden, den 30. Oktober 1919. 2133 VLäIV Wir 1 schastsministerium, ' LandeSlebenSmittelamt. Auf Anordnung deS WtrtschaftSministeriumS — LandeSkartoffelstelle — darf bis auf weiteres die für die Zeit vom 2. November 1919 bis 14. Februar 1920 tn Aus- sicht genommene Kartoffelzulage von 2 Pfund wöchentlich nicht gegeben werden. So weit die Ausgabe der Zulage etwa bereits erfolgt ist, ist sie bei späteren Ausgaben zu kürzen. 8 10 Ziffer 1 der Bekanntmachung „Regelung deS Verkehrs mit Kartoffeln im Gebiete deS BezirkSverbandS der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg" vom 30. Sep- tember 1919 wird deshalb wie folgt abgeändert: „1.) Die übrige — die sogenannte vcrsorgungsberechtigte — Bevölkerung hat Anspruch auf wöchentlich 7 Pfund Kartoffeln. Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund." Wer seine Kartoffeln auf Abschnitte der Landeskarloffelkarte zentnerweise bezogen hat, ist verpflichtet, seinen Kartoffelverbrauch dis auf weiteres obiger Anordnung ent sprechend einzuschränken. § 8d Ziffer 6 der vorerwähnten Bekanntmachung wird hiermit wie folgt ab geändert : „ES haben zu reiche» Erwachsene mit dem auf Abschnitt ä bezogenen Zentner bis zum 28. Januar 1920. auf Abschnitt 8 bezogenen Zentner bis zum 24. April 1920, Kinder unter 4 Jahren mit dem auf Abschnitt bezogenen Zentner bis zum 26. Februar 1920, auf Abschnitt 8 bezogenen Zentner bis zum 2 t. Juni 1920. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bekanntmachung werden nach den bestehen den Bestimmungen bestraft. Schwarzenberg, am 1. November 1919. Der AezirksverSand der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Belieferung der Bezirkslebensmittelkarte in der Woche vom 3. bis 9. Novem ber 1S1S: Marke Kl 1 für Kinder im 1.—4. Lebensjahre I 125 x Grieß, 125 x Feldzwieback (violetter und roter Druck): i und t Päckchen Milchsüßspeise, Marke »4 1 (schwarzer Druck): 250 x Haferflocken und 250 x Suppen, Marke öl 2 100 x Suppenwürze, Marke öl 3 150 x Marmelade oder Kunsthonig, Marke öl 4 90 x Margarine, Marke öl 5 125 x Quark, soweit vorhanden. Verkaufshöchstpreise: Feldzwieback 1,30 Mk für 1 Pfund Grieß 0,48 „ 1 Haferflocken 1,60 ,, „ 1 Suppen 1,80 1 Suppenwürze 3,50 ,, 1 Marinelad« 1,30 „ 1 Kunsthonig 0,80 „ 1 Margarine 5,— „ 1 Quark 1,70 ,, .. 1 Außerdem werden auf Marke III 11 der Einfuhrzufatzkarte für ausländische Nährmittel 250 x Bohnen zum Preise von 2,40 Mk. für 1 Pfund abgegeben werden. Sollte infolge von Lrauspertschwieriqktitni in cin)tlnru Gemeinden die Abgabe dir Lebensmittel nicht oder nicht in vollrm Umtaage möglich sein, Io wird später ei« Äusgleich »rsolgen. Schwarzenberg, am 3. November 1919. Der ZLezirksverSand Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Zur Beachtung während der Winterszeit werden nachstehende Bestimmungen der hiesigen Straßenpolizeiordnung hierdurch wiederholt in Erinnerung gebracht. 1. Bet Glatteis oder Schneeglätte ist innerhalb der bewohnten OrtSteile ent lang eines jeden Grundstückes der erhöhte Fußweg und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, die am Grundstück hinführende Straße in einer Breite von mindestens 2 Metern mit Sand, Asche oder einem anderen die Glätte ab- stumpfenden Material während der Zeit von 7 Uhr morgens bis 9 Uhr abends so ost und so dicht zu bestreuen, als dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. 2. Schnee- und EiSmaffen, welche aus den Gehöften geschafft werden, dürfen nicht auf der Straße abgelagert werden, sind vielmehr aus dem Orte zu schaffen. 3. Schncemasscn und CiSmassen, welche von den Dächern aus die Straße herab zustürzen drohen, sind» soweit dies tunlich, zu beseitigen und zwar in einer Weise, die für die Straßenpaffanten Nachteile auSschließt, auch sonst den Ver kehr nicht stört. 4. Vor» dem Dache gefallene Schncemasfen, die den Verkehr stören, muffen von der Straße sofort weggeschafft werden. 5 Verboten ist das Ruschelschlittenfahren sowie das Schlittschuhlaufen auf den Fußwegen, abschüssigen Straßen und Straßenkreuzungen, während das soge nannte Schinnern auf allen Straßen untersagt ist. Schönheide, am 30. Oktober 1919. Der Gcmcmdcimstand. Die Reichswehr. In der Nationalversammlung haben sehr leb hafte Debatten über die neue Reichswehr strttge-- funden, in die unsere alte deutsche Armee überge» gangen ist. Es ist kein Zweifel, daß wir m diesem Jahre in heillose Zustände geraten wären, wenn die militärische Macht sich nicht als ein fester Wall gegen die spartakistischp-kommunistische Flutwelle er wiesen hätte. Zeugen dafür sind Berlin, München, Hamburg, Bremen, Düsseldorf, Braunschweig, Sach sen, Oberschlesien, Thüringen, Stuttgart. Und diese ihre Beschützerrolle für die Sicherheit in Deutsch land wird die Reichswehr noch lange auszuüben haben. Darüber hinaus ist und bleibt sie aber auch die Trägerin der Idee vom Volke in Waffen, die nicht verschwinden darf, mag sich auch in Deutsch land noch so viel geändert haben. Um diese Pflichten und Aufgaben erfüllen zu können, müsset aber auch die Vorbedingungen dafür geschaffen sein. Und da zu sind verschiedene Aenderungen in de" Verhältnis sen der Reichswehr, wie sie jetzt sich darstellen, erforderlich. Nach den Bedingungen des Friedensvertrages muß Deutschland auf die allgemeine Wehrpflicht ver zichten, die Reichswehr darf nur aus angeworbenen Mannschaften bestehen. Und damit wir verhindert werden, durch häufigen Wechsel der ausgebildeten Truppen eine größere Zahl von feldtüchtigen Sol daten zu schaffen, hat sich in Zukunft jeder, welcher in die Reichswehr eintritt, für die Dauer von 12 Jahren zu verpflichten. Das ist eine lange Zeit, und es wird kaum eine Ueberfülle von Freiwil ligen vorhanden sein, die sich zu diesem Dienste drän- gen. Frankreich, England, Italien und Amerika denken nicht daran, zu einer solchen Abrüstung und« Herabdrückung der militärischen Ausrüstung, wie sie Deutschland vorgeschrieben ist, überzugehen, und darum kann auch Deutschland, selbst wenn es auf eine aktive äußere Politik verzichtet, iich nicht für alle Zukunft damit absinden. Dieser Zustand ist unnatürlich. Daß wir für einen genügende" Unter halt der Mitglieder der Reichswehr sorgen, ist selbst verständlich, und auch der Zivilvcrsorgungsschein nach beendeter zwölfjähriger Dienstzeit kann nicht ent behrt werden Wenn künftig oer Völkerbund all? Zwistigkeiten zwischen den Staaten aus dem Wege schaffen soll, so brauchen auch die darin vertretene» Länder nicht mehr die heutige große Soldatenzahl. Aber Ele- menecau hat wörtlich gesagt: „Im Völkerbund gibt es Länder, die sich wie mit der Pistole 'n «der Hand einander gcgenüberstehen. Kriege wird es .mmer geben." Selbst wenn man nicht glaubt, daß es so kommen wird, so sind doch genügende militärische Kräfte für die Erhaltung des politischen Ansehens unbedingt nötig. Dieser Grundsatz steht in Paris, London, Rom, Washington, Bukarest, Warschau, Vraz, Belgrad, Äthen, Brüssel usw. fest, ja selbst das bol schewistische Rußland denkt nicht au eine komplette Abrüstung nach deutschem Borbilde. Wir werden sehen, daß alle Länder sich militärisch in Technik und Heeresstärke vervollkommnen, und es ein ganz un haltbarer Gedanke ist, daß allein Deutschland kür alle Ewigkeit davon ausgeschlossen sein sollte Tie wirtschaftliche Tätigkeit muß Deutschland wieder ausbauen, aber als Zeichen oer Kraft muß ihr eine entsprechende militärische Repräsentation zur Seite stehen. Wir können an eine" Revanchen krieg mit Frankreich und England nicht denke", aber wir müssen Bertcidigungsnotwendigkeiten nach dem Osten hin im Auge behalten. Und es ist nicht möglich, alle äußersten Eventualitäten über uns iwrein" brechen zu lassen, bevor wir irgend welche Schritte tun So erwächst für die Reichsregierung die Pflicht, nicht nur finanzielle und wirtschaftliche, sonder" auch militärische Abänderungen der Friedens beding ujngei" im Auge zu behalten. Daß die Reichswehr nur dann ein starkes Ordnungs-Instrument sein Ia"n, we"nt sw durch und durch unpolitisch ist, ist selbstverständ lich. Nicht Politik und Agitation, sondern Ehre und Pflicht! Wm. Emiitllmg des PttlMMMtkclirs. Auf 11 Lage tm ganzen Reiche. Die Reiaisregierung hat folgende Verordnung betreffend Einstellung des Personenzugverkehrs auf den Eisenbahnen vom 31. Oktober 1919 erlassen: Aus Grund der die wirtschaftliche Demobil machung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses betr. die Auslösung des Reichsmini steriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichszesetzblatt Seite 438, mit Rück sicht auf die Transportnot und die Verbesserung der Kartoffel- und Kvhlenversorgung in lieberem- stimmung mit den Eisenbahnverwaltungen der Län der angeordnet wie folgt: 1. In der Zeit vom S. bi» zum 12. Novem ber 1S1V einschließlich ist auf sämtlichen dem öffent-