Volltext Seite (XML)
kmt§- und Mzeigeblatt Mr den 5lmtrgericht§bezirk Eibenstock und dessen Umgebung Ael.-Adr.: AmtsIIatt. »ezugipret« »««ttellührlich ö Mk. 71 Pfg. »d« monatlich 1 Mk. » Psg. in der G-schäst». telle, bet unseren Boten sowie bei allen Reich«, wftanstalten. — Erscheint täglich abend« mit luSnahme der Sonn- und Feiertag« für d«n solgenden Lag. <IS Fall« höherer ««Walt — «neg oder tonMge» irgendwelcher Klirungen de« »eirieb« der Zeiiung, der Lieferanten oder der »<«örderung«einrichtungen — hat der Bejieher leinen »nipruch ois Lteserung oder Nachlieierung der Zeitung oder »ui 250 M «benfto». Larkseld, h-ndrhübel, Neuheide,GberstützeugrSu,Schönheide, Schrnheiderhanmer, Sosa, lletersültzengrön, Midrnthal usw. Veoantwortl. Schriftleiter, Diuck» und Verleger: Emil Hannebohu in Eibenstock. «6. Jahrgang. Dienstag, den 28. Oktober ISIS Anzeigenpreis: di« »einspaltige -eile SS Pf», Im Reklameteil die Zeil« .00 Psg Im amt lichen Teile die gespaltene Zeile «5 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Eine Gewähr sür die Aufnahme der Anz«ig»n am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gigeb«, »b«nsow«nig sür die Richtigkeit der durch Umi- spreche» aufgegebimen Anzeigen. Mernsprechm Ar. 110. Nachdem vom 1. November 1919 ab die Unterverteilung der zur Verfügung Gehenden Betriebsstoffmengen für Kraftfahrzeuge durch die für die Zulassung olcher zuständigen Behörden erfolgen wird, sind von jetzt ab Anträge auf Zuwei- ung von Betriebsstoff für Kraftfahrzeuge nicht mehr an die MineralölversorgungS-Ge- ellschaft Berlin, sondem an die Zulassungsbehörden für Kraftfahrzeuge mittelst bei ihnen ^u entnehmender Vordrucke zu stellen. Als zuständige Behörden gelten die KretShaupt- nannschaften, außerdem für die Stadt Dresden die Polizeidirektton daselbst und für die Städte Chemnitz, Leipzig, Plauen und Zwickau die Polizeiämter daselbst. Dre 8 den, am 24. Oktober 1919. 1175 e III Xr. 1 8 Wirtschastsministerium. "^5 Aus Grund von § 9 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Handels» und Gewerbekammern betreffend vom 15. August 1900 wird, nachdem daS Ministerium deS Innern die Vorschläge für die diesjährigen Urmhlku mr Kandels- md Gmerbekammer Plane» genehmigt hat, die Vornahme der Wahlen für die Handelskammer auf Dienstag, den 4. Aovemöer 1919, von vorm. 10—12 Wr und die für die Gewerbekammer auf Dienstag, den 4. Aovemver 1S1S, von nachm. 3—s Wr festgesetzt. * Die Wah labtet lungen für die Handelskammerwahlen sind in der Weise gebildet worden, daß zur 10. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, „11. „ „ „ des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, „ 12. „ „ „ der Amtsgerichtsbezirke Schneeberg und » Lößnitz, „ 13. „ „ „ des Amtsgerichtsbezirks Aue, allenthalben einfchlietzlich der darin gelegenen Städte gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 10. Wahlabteilung das Sitzungszimmer der Stadtrats zu Schwarzenberg, Grün 11. 12. 13. Hain und Johanngeorgenstadt und deS Gemeinderats zu Lauter, des Stadtrats zu Eibenstock und deS GemeindrratS zu Schönheide, des Stadtrats zu Schneeberg, Neustäd- tel und Lößnitz, deS StadtratS zu Aue. In der 10. Wahlabteilung find 4 Wahlmänner, in der 11., 12. und 13. Wahl- abtetlung je 2 Wahlmänner von den zur Handelskammer Wahlberechtigten zu wählen. H Die Wahlabteil«nge» für die Gewerbekammerwahlen sind in der Weise gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des AmtSgerichtSbezirkS Aue, .. 12. „ „ „ des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, 13. „ „ „ des AmtSgerichttzbezirks Lößnitz, 14. „ „ „ der AmtSgeiichtsvezirke Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, .. 15. „ „ „ des Amtsgerichtsbezirks Schneeberg,, allenthalben einfchlietzlich der darin gelegenen Städte gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: sür die 11. Wahlabtetlung daS Sitzungszimmer des StadtratS «zu Aue, - » 12. „ , „ „ des StadtratS zu Eibenstock und des Gemeinderat« zu Schönheide, „ „ 13. ,, „ „ des StadtratS zu Lößnitz, - » 14. „ „ „ des StadtratS zu Schwarzenberg, Grün ¬ hain, Johanngeorgenstadt und des Ge meinderats zu Lauter, „ 15. „ „ „ des StadtratS zu Schneeberg und Neu- städtel. Zu wählen sind von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerker» in der 11., 12., 13. und 15. Wahlabteilung je ei» Handwerker-Wahlmann, in der 14. Wahlabtetlung 2 Handwerker-Wahlmänner, van den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Ntchthandwerkern in der 11., 12., 13. u. 1b. Wahlabtetlung je et» Nichthandwerker-Wahlmann, in der 14. Wahlabteilung 2 Ntchthandwerker-Wahlmänner. Die Wahlberechtigt»«- und Wählbarkeit geht au« den nachstehend abgedruck- ten gesetzlichen Bestimmungen O hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzte» -eit bei dem Wahlletter anzumelden und auf »erlangen da« Vorhandensein des in 88 1 bis 12 deS Gesetzes angegebenen Erfordernisse« nachzuweisen. Schwarzenberg, am 20. Oktober 1V1S. Di- Amtshauptrnannschaft. O Gesetz, die Ha»dels- «»d «ewerb-kamm-r» betreffe»», vom 4. August 1900. . 8 7. Zur Teilnahme an den «rwahle» für die Ha«delskammer» find i««hal» d.« KammnbeztrU berechtigt: 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein HandelSgewerb« im Sinne von §8 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als In haber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2. die im Genqssenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Han delsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von § 3 des Allge meinen Berggesetzes vom 13. Juni 1863 (Gesetz- und Verordnungsblatt Selle 335 flg.), 3. die Gemeinden und Gemeindeoerbände für die von ihnen betriebenen Ge werbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sofern sie nach 88 17 ct und 21 de« Einkommensteuer gesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind, 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. § 8. Zur Teilnahme an den Nrwahlen für die Gewerbekammerx find innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern fie «ach §8 17 st und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als SOO Mk. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die betreffen den Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister ein- getragen sind; l») zur Wahl von Nichlhandwerker Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels- gesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Han delsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 ü und 21 des Einkommen steuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bi« 3100 M. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter u fallenden Gewerbetrei benden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 M. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind, 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemein den und Gemeindeoerbänden, sofern sie nach 88 17<i und 21 deS Einkom mensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 M. bis 3100 M. einge schätzt sind. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleich zeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von §8 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und «in Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 3 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbe kammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die BeitragS- pfltcht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederho lung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. . Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. Z 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werdet. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemetndebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be vollmächtigten ; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbe zirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Be- vollmächstgten; 4. für Personen, die im Sinne de« Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11- Von Ausübung des Wahlrechts find ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den in 8 44 Absatz 1 unter u bis - der Revidierten Städteordnung beziehentlich auS den in 8 35 Absatz 1 unter » bis § der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründest von Aus übung deS Stimmrechts bet Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren Antrag auf Eröffnung deS Konkursverfahren« wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach § 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gericht« zu führrnden Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden die- jenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie di« gesetz lichen Vertreter juristischer Personen, welche da« 25. Lebensjahr erfüllt haben und deut sche NeichSangehörige sind. Konsuln ntchtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehend« Personen können nicht zu Kammermttgliedern gewählt werden. Wer nach § S Absatz 3 au« dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem di« Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. t 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, de», selben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein.