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«e- 'teilen c ein-- vohND beiten er»- - Re. cd am n Pa. nherr chmtt- ssener a Ro Ar- r der :schaf- , für Mb- : der i rn Ztg." isver- Ätift- hnten, n auf l G e^ , der cages i» um m KU ohlen wird mer Eine i vor. rei» t ent- schluß lnische doch nung, INUNg lichen ttische <tew cnes 1er, und ium- .Bl. sVN- ipte 08. end, 1«. ver- der Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock unö -essen Umgebung vtertMhrl. Mk. L« ew,«,«». d« AuM. Unterhaltungsblettea" in s«r Geschäst»- M«, bei unseren Voten sowie bei allen «ich» «MnM allen. — Ursch eint täaltch »benb» »M UiMllihm« der Senn- unb Feiertage fbr ben folgenden Leg. « A«S- YSH««r ««--« — «rie, od«r I-np«kr jMüngm dk« der Zetiunj, der «Meran»« »der der ^»»»«ninglcknetchHung« — hat der »ertrher i-ux» LnsMoch Ms Laserung oder «achUesxung der Z<«»n« »de« »» MR- »ahlmig de« »quge«tse. , ^el.-Adr.: AeUeltett. ^5 222. «beefte», LerlrftI-, hmschMl, ^UgrvtUiL Neuheide,GberstützmgrSn,Schrnheide, Schönhtid«hL>niner, Sosa, UeterMengrSe, MlseAhal «ft». Vd«U>P»wM. Schrffüetter, D«»ck»r »mb Verleger: Emil Hanneboh» m Eibenstock. >> ——- v«. Jatzr-anG. Domcrstag, deu 25. September A^i-«wrei«: die »»llePlltll^ -eile » Pf«., ou«»«r1.^Pf,. I« die Zelle M »fg. I« «mtlichen Leile di» g«Peilen« Zell» SO Ps,. T»nehme d« »nr«tg»« t,«t»ät»sten» eormitteUt I» Uhr, f>r «rtthw« Lag» vorher. Ui« «ewähr fitr di« »ifnahme der A»,MPN mn nächst»» ob« «« «»«geschrieben»» Lüg« somit an bestimmter Stele »trd nicht g»g»bW, »d.ns«»»nig für die Nichtigk«ll der durch U«M- s»r«ch«r anfgegedm»»» Anzeigen. Merns»r«ch«r Dr. UV. IVIS. Zur Ausführung der nachstehend unter O abgedruckten Verordnung de» Reich». VirtschaftSmintsterium» über Oelfrüchte «nd daraus gewonnene Erzeugnisse oom 1«. August 1919 (RGBl. s. 1439) wird folgende» bestimmt: 8 1. Die Abgabe der abzultefernden Oelfrüchte hat an einen der nachstehend genannten, für den Freistaat Sachsen bestellten Aufkäufer de» RetchSauSschusse» für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H., in Berlin, zu erfolgen: Paul Schulze Nachf., Bautzen» Katz L Naumann, Getreideankaufsgesellschaft m. b. H., Görlitz, Georg Welz, Dresden, Gebrüder Pfundt, Stauchitz, E. Liebing, Geithain, Karl Seifert, Belger»hain, K. A. Rost jun., Grimma, Thrift. Reinhardts Erbin, Hof i. B-, Bezug»- und Absatzgenossenschaft Mügeln (Bez. Leipzig). 8 2. Bet der Ermittlung derjenigen Oelfruchtmengen, die der Erzeuger nach 8 1 Ab- satz 2 der Verordnung vom 16. August 1919 zurückbehalten darf, ist folgender Durch- IchntttSertrag für den Hektar zugrunde zu legen: Für WtnterrapS und Wtnterrübsen 1600 lex „ Sommerraps und Sommerrübsen 800 „ „ Mohn 900 „ „ Leindotter 600 „ * Leinsaat 700 „ „ Senf 600 „ » Hanf 800 „ „ Sonnenblumen 300 „ ' 8 3. Beim Anbau von Oelfrüchten verschiedener Art bleibt dem Erzeuger die Wahl der Früchte überlassen, die er zurückzubehaltrn wünscht. § 4- ' Der Reichsausschuß für pflanzliche und tierisch« Oele und Fette hat sich bereit er- klärt, denjenigen Landwitten, die ihre beschlagnahmeftete Oelsaat bereits abgeliefert ha« ben oder noch abliefern, für diese Saat in Abweichung von den Bestimmungen in § 2 der Verordnung vom 16. August 1919 Bezugsscheine wie folgt auszustellen: bet RapS, Rübsen und Mohn für 33", Proz. der GewichtSmenge der Saat, bet Leinsamen, Dotter, Senf für 25 Proz. der GewichtSmenge der Saat, bei Hanf, Sonnenblumen für 1b Proz. der GewichtSmenge der Saat. 8 5. Dt« erste Anzeige nach Z 4 Abs. 1 der Verordnung vom 16. August 1919 hat am 1. Oktober 1919 zu erfolgen. 8 6. Echlichtungsauüschüfse im Sinne von § 9 der Verordnung vom 16. August 19l9 sind die auf Grund von § 5 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produtte vom 23. Juli 1917 (RGBl. S. 646) bei den KretShauptmannschaften errich teten Ausschüsse. 8 ?- Zuständige Behörde im Sinne von § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Au gust 1919 ist in den Städten mit revidierter Städteordnung der Dtadtrat, tm übrigen die AmtShauptmannschast. Höhere BerwaltungSbehörde im Sinne von 8 10 Absatz 3 ist die Kreishaupt mannschaft. 8 Diese Ausführungsverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Ministeriums des Innern über Oelfrüchte und daraus ge wonnene Produkte vom 13. August 1917 (Sächsische Etaatszeitung vom 16. August 1917 Nr. 189) aufgehoben. DreSden, den 19. September 1919. 2264 g VI.XV Wirtschaftsmini st erium. "344 Aersrö»u«g «brr Helfritchle mrd daraus gewonnene Erzeugnisse. Vom 16. August 1919. Auf Grund de» Gesetze» über eine vereinfacht« Form der Gesetzgebung für die Zwecke der UebergangSwittschaft vom 17. April 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 394) wird von dem ReichSmtnistettum unter Zustimmung d«S Retch»rat« und des von der Natto- nalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: 8 r. Erzeuger von RapS, Rübsen, Sonnenblumen, Senf (weißen und braunen), Dotter, Mohn, Lein und Hanf, Ackersenf (Hederich, Ravison) der inländischen Ernte (Oelfrüchte), haben dies« an den ReichSauSschuß für pflanzliche und tierisch« Oele und Fette, G. m. b. H in Berlin (ReichSauSschuß) zu liefern. Die» gllt nicht: 1. für die zur Bestellung de» Landwirtschaftsbetrieb» de» LieferungLpfltchttgen erforderlichen Vorräte (Saatgut); 2. für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft de» LieferungSpfltchtigen erforderlichen Mengen. Hierbei verbleibt den Erzeugern bet einem Besitze bi» 20 Hektar die Oelfruchternte von '/, Hettar, von 20 bi» 100 Hettar die Oelfruchternte von '/. Hektar» von 100 bis 200 Hektar die Oelfruchternte von '/, Hettar, von 200 Hettar und darüber die Oelfruchternte von '/, Hettar. Bei Leinsamen verbleiben ihnen für jede einzelne Wirtschaft von Vor ¬ räten bi» zu 500 Kilogramm in der Hand derselben Lieferung»pfttchttgen 50 vom Hundert dieser Vorräte, mindestens jedoch 30 Kilogramm. Al« Erzeuger tm Sinne dieser Verordnung gelten nur diejenigen, welche Oel- früchte für eigene Rechnung anbauen. 8 2. Wer die von ihm gewonnenen Oelfrüchte unter Verzicht auf das ihm nach 8 1 Abs. 2 Nr. 2 zustehende Recht restlos abliefert, erhält auf Anttag für den Verbrauch in der eigenen Wirtschaft Oel in folgenden Mengen: für die ersten 30 Kilogramm RapS, Rübsen oder Mohn 33'/, vom Hundert der GewichtSmenge in Oel, für die weiteren Mengen bis 100 Kilogramm 5 vom Hundert der GewichtS menge in Oel, für die wetteren Mengen über 100 Kilogramm 1 vom Hundert der GewichtS menge in Oel bis 150 Kilogramm für die einzelne Wirtschaft. Bei Dotter und Senfsaat ermäßigen sich die zustehenden Oelmengen um ein Vier- tel, bei Hanfsamen und Sonnenblumenkernen um die Hälfte. Für abgeliefetten Acker senf wird Oel nicht gewährt. Wer die ihm laut 8 1 Abs. 2 Nr. 2 belassenen 40 oom Hundert Leinsaat ganz oder teilweise abliefert, erhält für die abgelteferte Menge nach seiner Wahl entweder eine Sondervergütung von 18 Mark für 100 Kilogramm oder 25 vom Hundert der GewichtSmenge in Oel und 70 vom Hundert der GewichtSmenge in Futterrückständen zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft. Für Leinsaaternten über 500 Kilogramm be stimmt sich die Regelung »ach Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich die zustehenden Oel mengen um ein Viertel ermäßigen. Für Leinsamen soll Leinöl, für Mohn- und Sonnenblumenkerne Mohnöl» für die übrigen Oelfrüchte Rüböl gewährt «erden. Die Preise für das Oel sind die folgenden: für 1 Kilogramm Leinöl 2,60 Mark, „ 1 „ Mohnöl 3,50 „ „ 1 „ Rüböl 2,50 „ 8 3. Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Oelfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf fllr je 100 Kilogramm abgelteferter Oelfrüchte bis zu 40 Kilogramm, bet Mohn und Dotter bis zu 50 Kilogramm Futter mittel (Rückstände) zu liefern. Die übrige» bei der Oelgewinnung anfallenden Rückstände sind der Reichsfutter- mtttelstelle zur Verfügung zu stellen und unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 191» (ReichL-Gesetzbl. E. 23). Die den Oelsaaterzeugern auf Grund des 8 1 zustehenden Mengen an Oelfrüchten und die von ihnen hieraus gewonnenen Erzeugnisse, das ihnen nach 8 2 zustehendc Oel und die ihnen nach 8 2 Abs. 8 und 8 3 Abs. 1 zustehenden Futtermittel, dürfen von ihnen nur in der eigenen Wirtschaft verwandt oder an Familienangehörige und an die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, der Naturalberechtigten und der in ihrem Betriebe beschäftigten Angestellten und Arbeiter zum eigenen Verbrauch ab gegeben werden. 8 4. Der Besitzer hat die vorhandenen Mengen am 1. August jeden Jahre«, im Jahre 1919 am 20. August dem zuständigen Kommunalverband anzuzeigen. Außerdem sind die nach diesem Zeitpunkt geernteten Mengen am Ersten jeden Monats dem Kommu nalverband anzuzeigen. Die Anzeigen sind von dem Kommunalverbande dem ReichS auSschuß auf von ihm gelieferten Formularen vorzulegen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte von dem Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 8 5. Der Reichsausschuß hat die Oelfrüchte, die ihm nach tz 1 zu liefern find, abzu nehmen und einen angemessenen Preis dafllr zu zahlen. Der Lteferungspflichttg« hat dem ReichSauSschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Der Preis für 100 Kilogramm Oelfrüchte inländischer Ernte deS Jahres 1919 darf nicht übersteigen: bei RapS (Winter- und Sommer-) . »5 Mark, „ Rübsen (Winter- und Sommer.) 83 „ „ Ackersenf (Hedrich, Ravison) . . 62 „ „ Dotter 74 „ „ Mohn 115 „ „ Leinsamen 74 „ „ Hanffamen 62 „ „ Sonnenblumenkernen .... 68 „ „ Senfsaat . 74 „ Der Besitzer von Vorräten ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere auch die Vor räte ordnungsgemäß zu versichern. Der Kommunalverband ist verpflichtet, ihn hierbei zu unterstützen oder, wenn der Besitzer die nötigen Maßnahmen zur Erhaltung der Vorräte versäumt, sie auf seine Kosten vorzunehmen. Die Kosten sind dem Kommunal- . verband« vom ReichSauSschufle zu ersetzen und auf den an den Lieferungspflichtigen zu zahlenden Preis zu verrechnen. Der Kommunaloerband, ist ferner verpflichtet, bei un- günstigen Ernteverhättnissen für Einrichtungen Sorge zu tragen, die eine unverzügliche Ablieferung und Bergung der Oelfrüchte ermöglichen. 8 «- Die für Oelfrüchte festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne de« Gesetzes, b*. treffend Höchstpreise. Sie verstehe» sich für Lieferung frei nächste Bahnstation des Lie- ferungSpflichtigen. Der ReichSauSschuß hat dem LteferungSpflichtigen unmittelbar nach Ankunft der Oelfrüchte am EmpfangSort mttzuteilen, welchen Preis er al» angemessen erachtet. Die Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme. Dem LieferungSpfltchtigen ist da» auf der Abgangsstation ordnungsmäßig festgestellte Gewicht der Oelfrüchte zu be zahlen. Die GewtchtSfeststeLung ist ordnungsmäßig, wenn st« bahnamtlich vorgenommen