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Amts- und Knzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung V kür Lidenfto», L-rlss-lö, hvndchwtl, ^UgrvrUtt Neuheide,GberMtzengrö»,Schönheide, SchSuheiderhLMmer, Sosa, Uulerstützengrüu, MIdeuihal us». V—antrvorR. Schriftleiter, Dnuter und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. ««. Jahrgang. - Donnerstag, den 11. September yuug«prki« viertelsährl. Mk. 3.00 einschliehl. de« ^Austr Unterhaltung«blatte«- tn der Seschis». -Le, bet unseren Voten sowie bet allen Reiche- „stanstalten. — Erscheint täglich abend« mtt »usnahme der Sonn» und Feiertage für den solgenden Tag. .2 Fell« höh«r«r s«watt — Krieg oder lonstiger irgendwelcher »gürungen de« Beiried« der Zeitung, der llieleranten oder der n!iied«rung«rinrichtungen — Hal der Bezieher keinen »ntpruch Aeirrung oder Nachlie-erung der Zeitung oder »u »ahiung de« Bejug«pre,l-«. d«l.-A»r.: A«t»vkatt. ^7 210. Anzeigenpreis: die »«inspattige Zeile 20 Psg, au«»ärt.2i Psg. Im vedlameteil die Zeile bO M. Im amtlichen Teile die gebiatUne Zeile M Psg. Annahme der Anzeigen b>« späiestens vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorh«. Ein« Gewähr für Vie Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Feen, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Kernsprecher Ar. lt«. ISIS Verordnung, betr. Schrotmühlen. Auf Grund des § 73s der ReichSgetreideordnuna für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (Reichs-Gesetzbl. T. 535) wird bestimmt: 8 1- Al« Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rücksicht auf die Bezeich- lung jede nicht gewerblich betriebene Mühle und sonstige Vorrichtung, die zum Mäh en, Schroten oder Quetschen von Getreide geeignet ist, mag sie für Hand- oder Kraft- betrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein. 8 2. Die Benutzung von Schrotmühlen zur Verarbeitung von Brotgetreide (Roggen, Leizen, Spelz-Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn) ist untersagt. Andere Früchte der im § 2 der ReichSgetreideordnung fü- die Ernte 1919 (Reichs- Sesetzbl. S. 535) bezeichneten Arten dürfen nur zur Herstellung wirtschaftlich notwendi gen Futterschrots und nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Verwaltungsbe hörde in Schrotmühlen verarbeitet werden. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Verarbeitung in einer gewerblich betriebenen Mühle mit erheblichen Schwie- rigkeiten für den Antragsteller verbunden ist oder sonstige besondere Gründe die Benut zung der Schrotmühle rechtfertigen. Der Antrag muß unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden und hat die Menge und die Art der zu verarbeitenden Vorräte zu enthalten. Die Genehmigung muß den Namen de« Unternehmers, die Menge und Art der zu verarbeitenden Früchte sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Genehmigung erteilt ist, enthalten. Der Kommunalverband hat für Einhaltung der von ihm auf Grund der NeichS- getreideordnung zur Ueberwachung der Selbstversorger erlassenen Bestimmungen zu sor gen und den Betrieb des Antragsteller« während der Dauer der Bewilligung fortlaufend überwachen zu lassen. Die Durchführung der Bestimmungen in Absatz 1 bis 5 ist vom Kommunalver band durch Anlegen von Siegeln oder durch sonstige geeignete Maßregeln zu sichern. 8 3. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich im Besitze einer Schrotmühle be- inden, sind verpflichtet, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Kommunal verband zur Eintragung in ein Register anzumelden. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Schrotmühle erwerben, sind verpflichtet, diese gemäß Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen von dem Tage ab anzumelden, an dem sie den Gewahrsam an der Schrotmühle erlangen. 8 4- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen des Kommunalverbandes werden nach § 80 Absatz 1 Nr. 12, §81 der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1919 bestraft. 8 5. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Damit erledigt sich die Verordnung der stellvertretenden Generalkommandos vom 13. Mai 1918 (Sächsische EtaatSzeitung Nr. 114 vom 18. Mai 1918). Dresden, den 6. September 1919. 2698 VU Ik Wirtschasts - Minist erium. 0883 SWckmz der ziKmMWliW Wimmle» Wem iMSW. Gemäß der Verordnung des WirtschaftSministeriums vom 5. September 1919 über >ie Anmeldung der zu Hausschlachtungen bestimmten Schweine und Schafe wird für daS Gebiet des BezirkSverbandeL Schwarzenberg folgendes bestimmt: l. Jeder Haushaltungsvorstand, der Schweine und Schafe zur späteren HauSschlach- !ung hält, hat der OrtLbehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsoor- heher) persönlich oder durch eine zu seinem Haushalt gehörende erwachsene Person an, lumslbs« r 1) spätestens bis znm 15. September 1919 alle bereits in seinem Besitz befindlichen und zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe, ausschließlich derjenigen, deren Hausschlachtung bereits genehmigt ist, 2) sofort nach dem Etnstellen, spätestens aber 3 Monate vor der beabsich tigten Hausschlachtung, alle nach dem 15. September 1919 etngestell, te«, zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe. II. Bet der Anmeldung ist anzugeben: 1. der Echlachtort, 2. Name, Beruf und Wohnung des Anmeldenden, 3. das Aller und das ungefähre Lebendgewicht des angemeldeten Tieres zur Zeit der Anmeldung, 4. die Zell, innerhalb welcher voraussichtlich die Sausschlachtung vorgenom men werden soll, und zwar, ob tn der Zell » vom 15. September bis 31. Oktober 1919, „ 1. November 1919 bis 31. Januar 1920, im Februar 1920, „ März „ April ., Mai „ Juni Juli „ August „ September „ „ Oktober Die Richtigkeit der Angaben hat der die Anmeldung Anbringende in der Ortsliste durch seine NamenSunterschrift zu bestätigen. lll. Die Anmeldung entbindet nicht von der Verpflichtung, vor der Schlachtung der Schweine und Schafe um die Genehmigung zur Schlachtung nachzusuchcn: die Anmel dung gibt keinerlei Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. IV. Die Genehmigung zur Hausschlachtung von Schweinen und Schafen wird durch die Meh- und Fleischverteilungssteüe erteilt. Für Schweine und Schafe, die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind (vergleiche Punkt I), wird die Genehmigung zur Hausschlachtung versagt werden. Bei Schweinen und Schafen, die nach dem 15. September 1919 eingestellt worden sind, ist die dreimo natige Haltefrtst frühestens vom Tage der Anmeldung an zu rechnen. Schwarzenberg, am 9. September 1919. Der Aezirksverband Per Ärbeiterral der Amtsljauptmannschaft Schwarjenverg. I. D.: Dr. Aulhorn. Schieck. Fleischverteilung. In der laufenden Woche kommen auf Reichöfleischmarken zur Verteilung: 1) In den Schlachtbeztrten Schneeberg, Eibenstock, Johanngeorgen stadt und Kauter r 150 S Frischfleisch einschl. Wurst für Personen über 6 Jahre und 75 x „ „ „ „ „ unter 6 Jahren; 2) in den übrigen Schlachtbejirken: 100 x Rindfleischkonserven und 50 8 W ur st k o n s e r v e n für Personen über 6 Jahre und 50 8s Rtndfleischkonserven und 25 8s Wurstkonserven für Personen unter 6 Jahren. Der Preis für 100 8s Rindfleischkonserven beträgt 1,24 Mk., für 50 8 Wurstkon serven 0,42 Mk., für 1 Pfund Rindfleisch 3,35 Mk. und für 1 Psund Wurst 3,00 Mk. Schwarzenberg, am 9. September 1919. Per Aezirksveröand Per Prveiterrat der Amtsimuplmannschaft Schwarzenberg. I. V.: Dr. Aulhorn. Schieck. Rückgabe der Brotmarkentaschen Donnerstag, den 11. dss. Ms., vormittags in der städtischen LcbenSmittelabtetlung. Veränderungen sind zu melden. Eibenstock, den 10. September 1919. Dev Stcrötvat. Nachtrag zur Tagesordnung für die 1tt? öffenttiche Stadtverordnetenstüung Donnerstag, den 11. dieses Monats, avends 7 Mr. 1. Realschulangelegenheit. 2. Aenderung der Unterstützungssätze der Erwerbslosensürsorge. Die bereits bekanntgemachten Gegenstände reihen sich an. Eibenstock, den 10. Sept. 1919. Per Ktaötverovön.-Worst. Hans Hoehl. Handelsschulverem Eibenstock. Gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 23. Mai 1919 und der Vor stands-Sitzung vom 30. August 1919 setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender: Herr Gust. Emil Schlegel, 2. „ „ Gtadtrat Rockstroh, Vertreter der Stadt: Herr Bürgermeister Hesse, Kassierer : Herr Gustav Pestel, Schriftführer: Herr Rudolf Schützenmeister, Beisitzer: Herr Stadtrat Kunz, „ „ Hermann Drechsler, . „ Richard Nitzsche. Kandelsschukverein Eibenstock. Gustav Emtl Schlegel, 1. Vorsitzender. Münchener Blntlehre. Ter Geisclmordprozeß in München hat d'e ganze Abgrundtiefe des Kommunismus dargestellt, von welcher sich die Arbeiter ebenso wie jeder andere suhlende Mensch abwenden müssen. Von der großen französischen Revolution mit ihrer Schreckenszcit trennen uns 125 Jahre. Aber es ist nicht zu be streiten, daß sich in München mancher Anklang an jene Tage gefunden hat. Vor allem die Tatsache, daß da, wo alle Bande des Gesetzes gelöst werden, nicht das hohe Ideal, sondern stets die Bestie im Menschen stets die Oberhand gewinnt. Es hat auch in München an begeisterten, uneigennützige" Leu ten nicht gefehlt, aber sie waren machtlos gegen die Gier der entfesselten Masse, die vor nichts zu rückbebte. Ueberfluß war da an Personen, die nach Macht und führender Stellung strebten, aber nie mand war da, der die Wirkungen dieses Eisganges zu überschauen vermochte. Und so steht die Tatsache fest, daß der Kommunismus als politische und Wirt-