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klmk- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung «tzugSprei« vierteljährl. Mk. 3.60 einschUebl. de« ,Zllustr UnterhaltungSblalte«" in der Geschäft». Kelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich». postanstallen. — Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage siir den folgenden Tag. 4ia Falle höherer Gewalt — Krieg oder lonftiger irgendwelcher -türungen Lei» Berritbs der Zeitung, der Lieteranten oder der r^sArderungüeinnchtungen — hat der Bezieher kertwa Antvrnch ure Lieferung oder Hachlinecuug der Zeitung oder au zablung des BezugspreAeS. Tel.-Adr.: Amtsblatt. 20S l» GdrnftoL, L-rkftld, hnMhiidel, L Ut H v llr r Ueuheide, SverMtMA, Lchsrcheibe, 5chö«hktdech«!Mer, Losa, UnteMtzrngrZn, Wilderthal «sw. Vsrantwortt. Lchristleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. >— Jahrgang, -ü- >».>- > ---- -- Freitag, den 5. September Anzeigenprci»: die »einspaltige Zeile 20 Psg, »uswärt.Lö Psg. Im Retlameteil die Zeile üO Pfg. Im amtlichen Teile die gespakene Zeile M Pjg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für Vie Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern« sprecher aufgegebenen Anzeigen. JiernspreSer Ar. UV. LKLS Volkszählung betr. Mit der am 8. Oktober 1919 stattfindenden Volkszählung soll eine Aufnahme aller außerhalb de« Freistaates Sachsen geborenen, jedoch in dem Freistaate aufhältlichen Personen verbunden werden. Zu diesem Zweck ist den Haushaltungslisten für die Volkszählung je ein beson derer Fragebogen bcigelegt, der von den Haushaltungsvorständen, ihren Stellvertretern oder sonst nach der Verordnung für die Volkszählung zur Ausfüllung der HauShaltungS- listen verpflichteten Personen auszufüllen ist. Diese besonderen Fragebogen sind zusammen mit den Haushaltungslisten wieder cinzusammeln, hierauf von den Gemeindebehörden nachzuprüfen und, unabhängig von den übrigen Zählpapteren, durch die Verwaltungen der den Amtshauptmannschaften untergeordneten Gemeinden umgehend und jedenfalls vor dem 12. Oktober 1919 an die Amtshauptmannschaften einzusenden. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungen der Städte mit revidierter Städteordnung haben die gesammelten Fragebogen spätestens bis zum 18. Oktober 1919 dem Statistischen Landesamt mit der Post zugehen zu lasten. Dresden, den 2. September 1919. 874 b III Wirtschafts - Minist erium. 9586 Saatgutvcrkehr mit Brotgetreide und Gerste aus . der Ernte 1919 betr. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg einschl. der Städte mit der revidierten Städteordnung Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg wird gemäß der Verordnung des Reichsernährungsmtnisters vom 20. Juni 1919 (R.-G.-Bl. Seite 5*6) folgendes bestimmt: 8 1- Lie Lieferung von Brotgetreide — Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn — und Gerste zu Saatzwecken sowie der Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher Lieferung begründet wird, ist nur gegen Saat karte erlaubt. Gemenge (Mischfrncht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brot getreide: Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste bcfindet, gilt als Gerste. Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht für den Verkehr zwischen den Züchtern von Originalsaaten und ihren in dem Verzeichnis der ReichSgetreidestelle aufgeführten Vermehrungsstellen sowie für den durch den Originalzüchter vermittelten Verkehr zwi schen seinen BermehrungSstellen. Diese Stellen sind jedoch verpflichtet, die erfolgte Lie ferung beziehentlich den Empfang von Originalsaaten dem Beztrksverband zur Berück sichtigung bei der Führung der Wirtschaftskarten anzuzeigen. 8 2. Die Ausstellung der Saatkarte muß von demjenigen, der Brotgetreide oder Gerste zu Saatzwecken erwerben will, schriftlich beantragt werden. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe (Landwirte) richten den Antrag an die OrtSbehörde, in deren Bezirk das Saatgut zur Aussaat gelangen soll. In dem Anträge ist die Anbaufläche zu bezeichnen, für die das Saatgut verwendet werden soll. Die OrtSbehörde hat die Nichtigkeit der Angaben deS Antrags, insbesondere auch hinsichtlich der Anbaufläche, zu prüfen und den Antrag unter Mitteilung des PrüfungS- crgebntsses dem BezirkSoerband vorzulegen. Anträge von Landwirten, die aus der Ernte 1918 oder 1919 nicht mindestens die gleiche Menge an selbstgebautem Brotgetreide oder selbstgebauter Gerste abgeltefert ha ben, hat die Ortsbehörde jedoch unmittelbar der KreiShauptmannschaft Zwickau einzu- retchen. Händler, Genossenschaften und andere Vereinigungen richten den Antrag unmittel bar an die KreiShauptmannschaft Zwickau. Die Antragvordrucke, die, je nachdem der Antragsteller Verbraucher oder Händler ist, verschieden sind, haben die Antragsteller von den Gemeindebehörden zu beziehen. 8 3- Die Veräußerung (8 1 Abs. 1) von Saatgut bedarf der Zustimmung des Bezirks- verbandeS. Diese ist nicht erforderlich für die Veräußerung von Originalsaatgut und von an erkanntem Saatgut durch Originalsaatgut — oder anerkannte Saatgutwirtschaften, eben sowenig, wenn eS sich um Saatgut handelt, das nach 8 7 in den Verkehr gebracht wird, sofern bei der Veräußerung die Vorschriften dieser Bekanntmachung etngehalten werden. Originalsaatgut ist nur da« Saatgut solcher Züchtungen, die unter Bezeichnung deS anbauenden Züchter«, der Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der ReichSgetreidestelle im Deutschen Retchsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis auf geführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen ist nur dann Originalsaatgut, wenn die BermehrungSstellen in dem Verzeichnis aufgesührt sind. Anerkanntes Saatgut sind nur erste, zweite oder dritte Absaaten, die unter Be zeichnung de« anbauenden Landwirts, der Fruchtart, der Größe der Anbaufläche und der anerkennenden Körperschaft in einem von der ReichSgetreidestelle im Deutschen ReichS- anzetger zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. Alle Veräußerer von Saatgut sind verpflichtet, über ihre Saatgutveräußerung nach dem von der ReichSgetreidestelle oorgeschriebenen Muster Buch zu führen. Die Benut zung anderer Muster ist unzulässig. Jeder in dem UerkaufSbuch aufgeführte Posten muß durch Saatkarten belegt sein. Die Saatkarten für diese Posten find zusammen mit der Durchschrift de« Verkaufsbuche« am End« einer jeden Kalenderwoche der Reichs- getretdestell«, GeschäftSabteilung, Abteilung Eaatgutverkehr, durch eingeschriebenen Brief rtnzureichen. 8 4- Jeder, der im Eigenhandel oder al« Kommissionär oder Vermittler sich am Um- satz von Saatgut in Brotgetreide oder Gerste beteiligen wtl, bedarf der Zulassung. Die Zulassung von Händlern — darunter fallen auch Genoffenschaften und an dere Vereinigungen — wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 1914 Saatguthandel mit Brotgetreide oder Gerste getrieben haben oder am 31. Juli 1914 Angestellter einer Firma, einer Genossenschaft oder einer anderen Vereinigung gewesen sein, auf die diese Voraussetzung zutrifft. 2. Der Händler muß zuverlässig sein. Für seine Zulassung muß ein Bedürfnis bestehen. 3. Der Händler darf Saatgut an Kommunalverbände, Kreiskornstellen, Kreis futtermittelstellen und ähnliche Einrichtungen der Kommunalverbände sowie an Gemein den nur mit Zustimmung der ReichSgetreidestelle veräußern oder vermitteln. 4. Der Händler muß die von den Jnteresftntenverbänden unter Zustimmung der maßgebenden Behörden für besondere Sorten Saatgut, namentlich für Originalsaatgut, festgesetzten Richtpreise einhalten. 5. Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgutverkehr gegebenen Vorschriften sorgfältig zu beachten und für den Fall, daß die ihm erteilte Zulassung zurückgenommen wird, jeden weiteren Handel in Saatgut von Brotgetreide und Gerste zu unterlassen. 8. Der Händler muß sich verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bedingungen sowie gegen die sonstigen den Saatgutverkehr regelnden Bestimmungen eine Vertragsstrafe von 200 Mark für den Doppelzentner der in Be tracht kommenden Früchte zu zahlen. Ter Händler muß für die Erfüllung seiner Ver pflichtungen Sicherheit leisten. 7. Der Händler muß durch Vorlage einer Quittung nachweisen, daß er, und zwar eine Genossenschaft, mit der Vezugsoereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H., Berlin IV. 35, Potsdamerstr. 30, oder mit der Landwirtschaftlichen Zentral-Dar- lehnSkaffe für Deutschland, Berlin XV. 9, Köthener Straße 40, andere Handelsfirmen mit der Deutschen landwirtschaftlichen Handelsbank G. m. b. H., Berlin 8.XV. 11, Dessauer Straße 39,40, einen Vertrag nach dem von der ReichSgetreidestelle oorgeschrie benen Diuster abgeschlossen und die darin vereinbarte Sicherheit hinterlegt hat. Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 5. Für einen zugelassenen Händler ist der Einkauf und der Verkauf des Saatguts« im ganzen Deutschen Reiche zulässig. Eine Beschränkung auf bestimmte Mengen findet nicht statt. Die zugelassenen Saatguthändler sind verpflichtet, über alle Saotgutgeschäfte nach bestimmten, vom Bezirksnerband auf eigene Kosten zu beziehenden Mustern Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Bei Vermittlungsgeschäften ist in den Spalten „Saalkarten", „Buch- und Seitennummcr" der Vermerk „vermittelt" einzutragen. Soweit es sich um eigene Geschäfte handelt, muß jeder Ausgangsposten durch eine Eaatkarte belegt sein. Alle zugelassenen Händler sind verpflichtet, Durchschriften ihrer Ein- und Verkaufs bücher nebst den die einzelnen Posten belegenden Saatkartenabschnitten .X, am Ende einer jeden Kalenderwoche der ReichSgetreidestelle, Geschäftadteilung, Abteilung Saatgutverkehr, durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. 8 6. Ter Antrag auf Zulassung zum Saatguthandel ist beim Bezirksoerband, wenn der Händler in diesem Bezirk seine gewerbliche Niederlassung hat, unter Einreichung eines genau auSgesüllten Vordrucke« zu stellen. Diesen Vordruck hat der Antragsteller vom Bezirksoerband zu beziehen. 8 Selbstgebautes Getreide, daS weder Origtnalsaatgut noch anerkanntes Saatgut ist, darf von den Landwirten nur dann zu Saatzwecken veräußert werden, wenn ihnen hierzu eine besondere schriftliche Erlaubnis erteilt ist (Handelssaatgut). Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Menge und Sorte zu beschränken und darf nur für einen be stimmten Bezirk und nur, soweit ein dringendes Bedürfnis nach Saatgut nachgewiesen ist, erteilt werden. Die Erlaubnis erteilt der Bezirksverband, soweit cs sich um Liefe rung innerhalb des Bezirksverbands handelt: sonst die ReichSgetreidestelle. 8 8 Ter Erwerber von Saatgut hat die vollständige Eaatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn ver sandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saat karte die Absendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der versandten Mengen und des OrteS, nach dem das Saatgut verfrachtet ist, bescheinigen zu lassen. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saalkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lasten. Der Veräußerer hat bei der Lieferung de« Saatgutes den Abschnitt -X abzutrennen und spätestens innerhalb einer Woche der ReichSgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abtei- lung Saatgutverkehr, mittels eingeschriebenen Briefes auf seine Kosten zu übersenden. Die Abschnitte 8 und L hat der Veräußerer von für den Bezirksoerband der Amts- hauptmannschaft beschlagnahmtem Saatgut diesem etnzureichen! 8 9. Die bet der KreiShauptmannschaft Zwickau tätigen Vertrauensleute und di« ihnen unterstellten UeberwachungSbeamten d«r ReichSgetreidestelle sowie der BezirkSoerband der Amtshauptmannschaft werden alle Veräußerer von Saatgut auf daS sorgfältigste über wachen und zu diesem Zweck« G«schäst«bÜcher und Lager nachprüfen. 8 w. Die Lieferung von Wtntergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 1b. Juli bis zum 1b. Dezember 1919, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in d«r Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Juns 1920 erfolgen. Saatgut, daS nach Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Kristen sich noch im Be sitz« von Saatgutwiitschaften, zugelaflenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an den BezirkSoerband abzuliefern.