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tlmtr- und änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung -ezug-prei« oierteljährl. Mk. 8.00 einschlichl. dM ^Üustr Unterhaltung«blatt«S" in der veschästL- Krlle, bei unseren Voten sonie bei allen Reichs, »ostanstalten. — Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für de» folgenden Tag. za F»Ie höhrnr Lkwalt — ar,«» oder sonstiger irgendwelcher «lörung-n dk« «elrteb« der Zeitung, der «ieseranten »der der Sesördtrungiemrichlnngen — hat der B«iied«r keinen ilnipruch ni! Silierung oder Nachlieferung der Zeitung oder «u «lick, Zahlung de« »«iuggPreile«. ^«l.-Adr.: Amtrllatt. fir Eibeaft«», Lmlsseld, hundrMel, ^UgkvtUl» Nruheide,GberstStzeagrün,Schönheide. Schöicheiderhanmer, Sosa, UnterstStzengrüv, Mdeathal »s». Bsrcmtworll. Schristletter. Druck« und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. ««. Jahrgang. ..... Anzeigenpreis l die IcinspaUige Znle SO Wo, au»«ärt.L5Pfa. F» Reklameteil die Zeile »0 PL. Im amtlichen Teile die gefaaltene Aelle M Mg- Annahme der Anzeigen bis s,tt«ft««< vo«nitt«gS 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der »n»«i>cn am nächsten oder am »orgeschriebeue» T*ge sowie an bestimmter Stell« wird nicht aeg^an, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprech«! aufgegebenen Anzeigen. Serusprecher Ar. 11V. Dienstag, den 2. September ISIS ^7 202 betreffend den Berkehr über die sächstsch-tschecho-stowakische Grenze nach Auf- Hören des militärischen Grenzschutzes. l. Wer die sächsisch tschecho-slowaktsche Grenze überschreitet, ist verpfitchtet, sich durch einen Paß oder GrenzauSweiS über seine Person auszuwetsen. Las Ueberschreiten der Grenze mit einem Grenzausweis ist nur im kleinen Grenz verkehr zulässig. Die Amtshauptmannschaften bestimmen, für welche Gemeinden der kleine Grenzverkehr zugelassen ist. II. Die Ausstellung von Grenzausweisen erfolgt durch die örtlichen Polizeibehörden (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand). Die Zulassung zum kleinen Grenzverkehr kann jederzeit widerrufen werden.' Die Amtshauptmannschaften können bestimmen, daß zur Gültigkeit de« GrenzauSweiseS ihre Bestätigung oder die deS Bezirksgendarms er forderlich ist. Der Grenzausweis hat die vollständigen Personalien deS Inhabers (Name, Be ruf, Staatsangehörigkeit), eine Personenbeschretbung, ein Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift des Inhabers sowie die Zeit der Gültigkeit zu enthalten. DaS Lichtbild ist derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur einen Hälfte auf dem Lichtbilde und zur andern Hälfte auf der Bescheinigung steht. Die Gültigkeit deS Ausweises ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die bisherigen GrenzauSwetse behalten ihre Gültigkeit. Für Landwirte wie Forstwirte, die jenseits der Grenze Grundbesitz haben, sowie für Holzfuhrleute können die Amtshauptmannschaften bestimmen, daß diese neben dem GrenzauSweiS noch eine besondere Bescheinigung, in der das Spannvteh nach .Zahl, Art, Geschlecht, Alter und besonderen Kennzeichen genau zu bezeichnen ist, mit sich zu führen haben. III. Der GrenzauSweiS berechtigt zum Ueberschreiten der Grenze auf jeder Straße und jedem öffentlichen Wege, soweit dem Grenzübertritt nicht besondere Bestimmungen ent- gegenstehen. Er ist jedem Beamten der Gendarmerie oder Zollverwaltung auf Ver langen vorzuzeigen. Die Inhaber von Pässen dürfen die Grenze nur an der im Sichtvermerk angege benen Uebergangsstelle überschreiten. Der Paß ist bei jedem Grenzübertritt (Ein- oder Ausreise) den Beamten der Gendarmerie oder Zollverwaltung zur Eintragung der Uebergangsstelle und des UebergangStages vorzulegen. Uebergangsstellen für den Paßverkehr sind an einer Kunststraße, an der Eisenbahn (Bahnstation) oder auf der Elbe. Die Kreishauptmannschaften bestimmen im Einver nehmen mit den Hauptzollämtern, welche Kunststraßen als Uebergangsstellen, die zum Ueberschreiten der Grenze mit Pässen berechtigen, anzusehen sind- Sie können bestim men, daß der Uebertritlt an bestimmten Grenzübergangsstellen nur innerhalb bestimm- ter Dienststunden zulässig ist. Die Uebergangsstellen und etwaige Beschränkungen der llcbertrittszett sind in der Sächsischen Staatszeitung bekanntzumachen. IV. Für berufsmäßige Schiffer, ist beim Grenzübertritt auf der Elbe das Schiffcrbuch als ausreichender Ausweis anzusehen. Sofern der Schiffer nachweist, daß seine Reise zur Begleitung eines SchiffstranSportS erforderlich ist, kann das Schifferbuch auch auf den übrigen Uebergangsstellen als ausreichender Ausweis abgesehen werden. Die Grenzübergangsstelle und der Uebergangstag ist in jedem Falle in dem Schifferbuche zu vermerken. V. Beamte der sächsischen Staatsetsenbahn, der sächsischen Landgendarmerie, der Zoll verwaltung sowie Post- und Forstbeamte dürfen die Grenze zu dienstlichen Zwecken überschreiten, soforn sie einen Ausweis ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oorlegen. Der Ausweis hat die Unterschrift der ausstellenden Dienstbehörde zu enthalten. Im übrigen finden für seinen Inhalt die Bestimmungen Ziffer ll Absatz 2 Anwendung. VI. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach der Verordnung, betreffend Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen die Paßvor- schriften, vom 2l. Mai 1919 (R G Bl. S. 470) strafbar. VII. Diese Verordnung tritt am 1. September 1919 in Kraft. 2965 II H Dresden, den 29. August 1919. 9523 Ministerium des Innern. Ainanzministerium. FrühkartoffelhöchstpreiS. Der Höchstpreis für Frühkartoffeln beim Verkaufe durch den Erzeuger wird für den Freistaat Sachsen ab 1. September 1919 zunächst auf 10 M. für den Zentner herabgesetzt. 1566 V U A. IV Dresden, den 28. August 1919. 9498 Wirtschafts-Minift erium, randeSlebenSmittelamt. Belieferung der BeztrkSlebensmittelkarte in der Woche vom 1. bis 7. September: Mack clfl-Kind-- im I.-4. Äb°nSj°h-. L W (violetter und roter Druck): s 125 Zwieback, Marke 6 1 (schwarzer Druck): 250 x Teigwaren, 125 A Suppen, Marke 6 2 500 x Kartoffelwalzmehl, Marke 6 3 200 x Marmelade, Marke 6 4 90 x Butter, Marke 6 6 125 x Quark, soweit vorhanden. Verkaufshöchstpreise: Teigwaren 0,66 Mk für 1 Pfund, Grieß 0,48 ,, » 1 „ Suppen 1,80 „ ., 1 ,, Marmelade 1,30 „ „ 1 „ Margarine 3,46 „ „ 1 „ Butter 7,08 , „ 1 „ Bohnen 2,40 „ „ 1 „ Puddingpulver 2,50 „ „ 1 „ Zwieback (Paketware) zu dem aufgcdruckten Preise. Außerdem werden auf Einsuhrzusatzkarte für ausländisches Mehl Marke III 11 auf den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung 250 g ausländisches Weizenmehl, auf Einsuhrzusatzkarte für ausländischen Schmalz Marke II 8 auf den Kopf der versorgungSberechttgten Personen einschließlich Selbstversorger 50 A Margarine und auf Etnsuhrzusatzkarte für ausländische Nährmittel Marke I 3 250 § Bohnen abgegeben werden. Bei den Bohnen handelt es sich um eine Sonderzuweisung, eine Verbilligung tritt infolgedessen nicht ein. Sollte infolge von Lransportschwierigkcitcn in rinjelnen Gemeinden die Abgabe der Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umtavge möglich sein, Io wird später rin Äueqleich erfolgen. Schwarzenberg, den 1. September 1919. Der Aezirksveröand Per Aröeiterrat der Amtshauptmann schäft Schwarzenberg. I. V.: Dr. Aulhorn. Schieck. Im Genossenschaftsregister ist heute auf Blatt 4 Konsumverein «nd Produktiv-Genosienschast für Schönheide und Umge gend, eingetr. Genossenschaft mit beschränkter Hastflicht in Schönheide eingetragen worden: Durch Beschluß der Generalversammlung vom 3. August 1919 ist die Ge nossenschaft aufgelöst worden. Die eingetragenen Mitglieder des Vorstandes rr) Or»rv»Ick I'oppit», b) k^runr und a) Lrnst Ueinri«!» L-anx in Schönheide sind ausgeschieden. Zu Liquidatoren sind bestellt: a) der Geschäftsführer kirnst Uvinriek L-unx in Schönheide, b) der Kassierer Vlioocknr vsnulck knppitr in Schönheide, e) der Kassierer ^rtknr <»«»rxl in Aue. Willenserklärungen und Zeichnungen für die in Liquidation befindliche Genossenschaft sind verbindlich, wenn sie durch zwei Liquidatoren erfolgen. Eibenstock, den 1. September 1919. Das Amtsgericht. Rückgabe der Ausweishefte zur Nachprüfung Dienstag, den 2. September 1919, vormittags. Die Hefte werden bei der Zuckerkartenausgabe am nächsten Freitag zurückgegeben. Eibenstock, der» 1. September >919. Dev Slcrötvat. Städtischer Lebensmittelverkauf. Mittwoch, 3. Septbr., Marke v 4: 90 x Putter zu 128 Pf., Marke v L: 500 b Kartosselwalzmehl zu 60 Pf , Mehleinfuh» karte m 11 : 250 x Wei zenmehl zu 42 Pf. Donnerstag, 4. Septbr., Marke v 1: 250 x Teigwaren zu 33 Pf., 125 Suppe zu 45 Pf., Schmalzetnfuhrkarte II8: 50.x Margarine zu 35 Pf., diese Menge ist auch auf die mit „8" gekennzeichneten Karten abzugeben. Arettag, 5 Septbr., Marke v »: 200 x Marmelade zu 52 Pf., Nährmtttel- etnfuhrkarte L 3: 2K0 x Bohnen zu 120 Pf. Ktndernährmtttel: 250 x Gries zu 24 Pf , 125 x Puddingpulver zu 63 Pf., 1 Paket Zwieback zu 44 Pf. Kür stillende und werdende Mütter: 1 Pfund MaiSmehl zu 230 Pf. Eibenstock, am 1. Septbr. 1919. Der Staötrat. 1870-1914-1918. Lio 49. Wiederkehr des Sodantages läßt uns unwillkürlich auf die Zeit von 1870 zurückblicken und sie mit den Ereignissen im ersten und letzten Jahre des Weltkrieges vergleichen. Es sind jn den letzten Monaten so umfangreiche Veröffentlichungen über die Kriegszeit erfolgt, daß wir die Tatsachen ziemlich genau feststellen können. Es soll das in gedrängter Kürze nachstehend geschehen. Wir hatten 1914 ebenso wie 1870 ein tapferes Heer und geniale Führer, wenn sie sich auch im i Weltkriege nicht stets sofort klar erwiesen. Hinden burg wurde erst im Augenblick der höchsten Not im I Osten berufen, und er schuf für diesen Kriegsschauplatz seinen eigenen Plan, Ler ihn unter die größten Feld herren oller Zeiten stellt. Für den Westen lag der Plan vom früheren Generalstabschef von Schliessen La, der den Einmarsch durch Belgien als eine un bedingte Notwendigkeit bezeichnete, wenn die deutsche Angriffslinie nicht zwischen den französischen Grenz befestigungen stecken bleiben sollte. General Luden dorff läßt in seinem Buche durchblicken, daß den