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Amts- un- änzeigeblatt Ur den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^/iso AquaSprei« vtertekfährl. Mt. S S» rtnfckWHl. de» zlluftr. UnterhcUtungSblatteS" tn der Welch äst«, stelle, bet unseren Boten sowie bei allen Reich», »oflanstalten. — Erscheint täglich abend» mit entnähme der Sonn- und Feierlage pr den solgenden Tag. -o Falle höherer Sewal« — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Fchrungen de« «eirieb« der Heilung, der ilieseranln, oder der ^esördernngteinrichlungen — hat der Vene her Inne» «nspruch ail Lielerung oder ülachlielerung der Zeitung oder »u «UM, zahlung de« «eiugspreise«. Akk.-Adr.: Amt»»latt. M Eibenstock, Larkseld, hnnbrhübrl, ^UAkviUß» Reuheide, Gberstützensran, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMen-riln, wiideiithal «sw. BmaMvoröl. Schristletter. Drucker und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. .... — W«. Jahrgang. Dienstag, den 19. August Anzeigenpreis: die »einspaltige Zette 20 Psa, au»»ärt.2ö Pfa. Im Reklameteu die Zelle SO Pm. Im amtlichen Telle die gesnaltene Zelle SO Psg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Bin« Gewähr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschriebeuen Lag« sowie an bestimmter Stell« wird nicht g«gcb«, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch K«n- spwcher aufgegebenen Anzeigen. Nernsprechn Nr. 11V. LSI» Höchstpreise sür FrühMicbelu. Die Bekanntmachung des WirtschaftSmtntsteriumS vom 28. Juli über Höchstpreise sür Frühgemüse (Nr. 170 der Sächs. StaatSzettung vom 28. Juli 1919) wird auf An ordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst unter l mit sofortiger Wirkung folgender maßen abgeändert: Erzeuge». Großhandel»- Kleinhandelsthöchst Höchstpreis: Höchstpreis: preis: 8. Frühzwiebeln ohne Kraut 12 18 25 s43 (45)j Der in eckige Klammer gesetzte Kleinhandelspreis gilt spätesten« bis mit 18. August und nur für solche Zwiebeln, die noch au- Lieferungen unter der Herrschaft der zurzeit gellenden Erzeuger- und GroßhandelShöchstpretse stammen. Die Kommunalverbände ha ben darüber zu wachen, daß der in eckige Klammern gesetzte Preis nicht auch für solche Zwiebeln gefordert wird, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen an den Kleinhandel geliefert find. 2422 VO 2 Dresden, am 16. August 1919. 8962 Wirtschafts-Ministerium, LandeSlebenSmtttelamt. KekMlmchlinz Sbrr dir Krot- u. Mthliers»lMg der Mft- ms»M im Gkbirtr dcs ArMMrömörr der AmtshMpt- memschist Mmweiibttg. Auf Grund der Reichögetreideordnung für die Ernte 1919, vom 18. Juni 1919, wird hiermit sür daS Gebiet deS BezirkSoerbandeS der AmtShauptmannschaft Schwarzen berg folgendes angeordnet: 8 1- Als Selbstversorger gellen der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebe«, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Raturalberechtigte, soweit sie al« Lohn oder al« Letb- gedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Letbzucht) Brotgetreide, Gerste oder daraus her- gestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung so- wie deren Angehörige, soweit st« mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind, dafern u) die Vorräte de« BetrtebSunternehmerS an selbstgebautem Brotgetreide — nach Abzug deS für die Feldbestellung erforderlichen Saatgutes — zur Ernährung der zu seiner Wirtschaft gehörigen Selbstversorger auf die Zeit bis zum 15. August 1920 auSreichen, d) der Betrtebsunternehmer bei der Bewirtschaftung seines Getreides sich al« zu verlässig erwiesen und c) in Gemäßheit der Bekanntmachung deS Bezirksverbandes vom 26. Juli 1919 (Erzgeb. Volksfreund Nr. 172 vom 28. Juli 1919) bis zum 5. August 1919 bei der OrtSbehörde seines Wohnorts die Bewilligung deS Rechtes auf Selbst versorgung beantragt hat. Ueber das Recht zur Selbstversorgung erhält der Betriebsunternehmer eine Be scheinigung ausgestellt, die er sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen hat. 8 2. Aus den Kopf der Selbstversorger dürfen verwendet werden: a) an selbstgebautem Brotgetreide monatlich 12 kA (einem Kilogramm Brotge- treibe entsprechen bei 94prozentiger Ausmahlung 940 Gramm Mehl), b) an selbstgebauter Gerste monatlich 5 Kilogramm. 8 s. An der Br«tversorgung der übrigen Bevölkerung mittels Brotmarken dürfe,, die Selbstversorger eines Betriebe« nur so lange teilnehmen, al« der Betriebsunternehmer noch nicht im Besitze der Mahltarte (8 5) ist. Hinsichtlich der Zuteilung von ReichL- reisebrotmarken gilt die besondere Vorschrift deS 8 16. 8 4. Der Betrtebsunternehmer mit dem Rechte der Selbstversorgung ist verpflichtet, die ihm zur Ernährung der Selbstversorger seine« Betriebes zustehenden Vorräte an Brotge treide gesondert von den übrigen Vorräten aufzubewahren und durch Tafeln mit ent sprechender Anschrift als Selbstversorgervorräte kenntlich zu machen. Auf den Tafeln ist auch die jeweilige Getreidemenge genau anzugeben. 8 s. Der zur Selbstversorgung berichtigte Betrtebsunternehmer darf erst dann Brotge treide (Roggen, Weizen) sowie Gerste zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen verarbeiten und Schrot, Grieß, Grütze, Graupen oder Flocken zu Mehl wetterverarbellen lassen, wenn er im Besitze einer vom Bezirks- verband der AmtShauptmannschaft Schwarzenberg ausgestellten Mahltarte ist. Die Mahlkarte besteht aus zwei zusammenhängenden gleichlautenden Abschnitten 'Abschnitt I und Abschnitt II). Sie enthält die Angaben de« Namen« de« Betriebsunternehmers, der Zahl der für di« Selbstversorgung tn Frage kommenden Personen, der Getreidemenge, die zulässiger- weise verarbeitet werden darf, und de« Namen« de« Müller«, bei dem die Verarbeitung vorzunehmen ist. Die Mahlkarte wird jeweilig auf di» Zeit von 2 Monaten und nur über die Ge treidemenge ausgestellt, die höchsten« dem zulässigen Verbrauch für 2 Monate entspricht. 8 2. Will ein Selbstversorger seinen verbrauch vorübergehend «inschränken, um später entsprechend größer« Mengen verbrauchen zu können, so hat er seine Ersparnisse in Er- Zeugnissen (Mehl, Schrot usw.) aufzubewahreu L? Di« Verarbeitung de« Getreides darf nur durch den Müller erfolgen, der auf der Mahlkarte angegeben ist. Ein Wechsel de« Müller« ist nur mit Genehmigung de« B«. zirkSverbandr« der AmtShauptmannschaft Schwarzenberg zulässig. Auch darf die Ver arbeitung nur in den Mühlen deS Bezirks Schwarzenberg erfolgen. Den Müllern im Be- ztrk Schwarzenberg ist die Verarbeitung von Getreide für Selbstversorger anderer Kom- munalverbänd« nicht gestattet. Der Selbstversorger darf auch nicht mehr als die au« der Mahlkatte ersichtliche Getreidemenge zur Verarbeitung abliefern. § 8. D«r Umtausch von Brotgetreide und Gerste gegen Erzeugnisse daraus (Tausch müllerei) ist den Mühlen nur mit Genehmigung de« BezirkSoerbandeS gestattet. 8 2. Vor der Beförderung de« Getreides zur Mühle und de« Mahlgutes von der Mühle sind die Säcke mit Anhängezetteln nach dem vom BezirkSverband herauSgegebe- n«n, bei den OrtSbehörden erhältlichen Muster zu versehen. Auf den Anhängezetteln ist d«r Inhalt der Säcke nach Fruchtart bez. Mehl usw. und Gewicht sowie Name und Wohnort deS Selbstversorgers und deS MüüerS anzugeben. Der Anhängezettel hat an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide auSmahlt. Sofort nach der Verarbeitung des Getreides sind die mit den daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke wieder mit den Anhängezetteln zu versehen. 8 10. Die Anlieferung von Brotgetreide und Gerste und die Abholung von Erzeugnissen bei der Mühle sowie die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste an Sonn- und ge setzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Be- zirksverbandS gestattet. 8 n- Gleichzeitig mit dem Getreide ist dem Müller die Mahlkatte zu übergeben; ohne Mahlkatte darf der Müller Getreide (auch zur Reinigung) nicht annehmen: er darf auch nicht mehr als die aus der Mahlkarte ersichtliche Getreidemenge in Empfang nehmen. Teile der in der Mahlkatte verzeichneten Mengen dürfen zur Verarbeitung nur ange nommen werden, wenn der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf die Verarbeitung de« Restes verzichtet. Der Müller darf di« hergestellten Erzeugnisse nicht tn Teillieferungen zurückgeben. Der Müller hat auf beiden Abschnitten der Mahlkarte sofort nach Empfang de« Getreides den von ihm durch Wiegen festgestellten Sacktnhalt und ebenso sofort nach Aushändigung der Erzeugnisse Art und Gewicht derselben zu bescheinigen, auch nach beendeter Verarbeitung das Ergebnis an Mehl, Kleie und Abfall, Grütze, Graupen usw. einzutragen. Der Müller hat den Abschnitt I der Mahlkarte, der als Unterlage für die Ein tragung des MahlergebnisseS in das Mahl- und Lagerbuch (8 13) dienen soll, aufzu- bewahren und am Schlüsse de« Monats, in dem die Ausmahlung beendet ist, mit einer Durchschrift des Mahlbuche« durch Vermittelung der OrtSbehörde dem BezirkSverband der AmtShauptmannschaft Schwarzenberg einzureichen. Den Abschnitt ll der Mahlkarte hat er bei Aushändigung des Mehles usw. dem Selbstversorger zurückzugeben. 8 12. Ter Selbstversorger hat den ihm vom Müller zurllckgegebenen Abschnitt ll der Mahlkarte binnen 8 Tagen der OrtSbehörde zur Nachprüfung an Hand der von dieser zu führenden Letbftversorgerlißte vorzulegen. Die Ortsbehörde hat den Abschnitt mit PrüfungSvermerk zu versehen und sodann dem Selbstversorger zurückzugeben, der ihn bis zum Schluffe des Wirtschaftsjahres 1919/20 aufzubewahren hat. Spätestens bis zum 15. August 1920 hat der Selbstversorger sämtliche Abschnitt« ll der Mahlkarte bei der Ortsbehörde abzuliefern, die sie ihrerseits wieder spätestens bis zum 1. September 1920 beim BezirkSverband der AmtShauptmannschaft Schwarzen berg einzureichen hat. 8 12- Der Müller ist zur Führung eines Mäht- ««d Vagerbucheo nach dem von der ReichSgetreidestelle vorgeschriebenen Muster verpflichtet. In daS Mahl- und Lager buch sind die Eingänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeugnissen sowie da« Ergebnis der Mahlung täglich einzutragen. Ter Ueberbrtngrr des Getreides und der Abholer der Mahlerzeugnisie haben in dem Mahl- und Lagerbuch die Eintragungen zu bescheinigen; sie sind neben dem Mül ler für ihre Richtigkeit verantwortlich. Die Führung des Mahl- und Lagerbuche« hat nach den ihm aufgedruckten Vor schriften der ReichSgetreidestelle zu erfolgen. Aus dem Mahl- und Lagerbuch muß sich der Lagerbestand jederzeit ergeben. , 8 14. Hinsichtlich der Ausmahlung deS Getreides und der Herstellung der Backware gel ten für die Selbstversorger die gleichen Vorschriften wie für die übrige Bevölkerung. Der Mahl- ««d BaMoh» darf nicht in Getreide oder Mehl gewährt, sondern muß bar bezahlt werden. 8 1b. Der zur Selbstversorgung berechtigte BetricbSunternehmer hat Veränderungen in der Zahl seiner Wirtschaftsangehörigen usw. (tz 1) der OrtSbehörde binnen 3 Tagen zu melden. Die OrtSbehörde hat die Selbstversorgerliste darnach richtigzustellen und dem BezirkSverband der AmtShauptmannschaft Schwarzenberg über die Aenderung Anzeige zu erstatten. Tritt eine Person während des Lauft« einer Mahlkart«nperiode neu hinzu und bleiben die Voraussetzungen für die Selbstversorgung nach tz 1 bestehen, so kann die betreffende Person an der Selbstversorgung teilnehmen, jedoch erst von dem Zettpunkte der Ausstellung und Aushändigung der neuen Mahlkarte an. Bi« dahin nimmt sie an der Brotoersorgung d«r übrigen Bevölkerung mittels Brotmarken teil. Scheidet eine Person aus der Selbstversorgung auS und tritt an ihre Stelle kein« andere Person, so ist die« bei der Ausstellung der neuen Mahlkatte durch entsprechend« Kürzung der für-bie Selbstversorgung in Betracht kommenden Getreidemenge und -war vom Zettpunkte veS Ausscheiden« an zu berücksichtigen. 8 1«. Der Selbstversorger ist sür den Fall längerer Abwesenheit von seinem Wohnort«