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» > ) ) Mernfprech« Mr. US. ISIS Einreichung der Kohlen-Meldekarte». D,° °.r ,-w«»»»-. «--brauch-- „ad ad jP ,u NÄZ'S L,w.°iI-'^L 1. an den Reickskommissar für die Kohlenvertetluna, Berlin, Möhren und Karotten (Nr. 167 der Sächs. StaatSzeitung vom 25. Juli 1919) gelten erstatten: mit Wirkung vom 1. August ab als aufgehoben. Dresden, am 28. Juli 1919. 8253 -ISSSSS zu gelten haben: Erzeuger. höchstpret«: 1S (20) 18 (14) 8 43 (45) 148 (50)1 gesetzten Preise gelten für die Kommunaloerbände Dresden. lock Hotel en der und ttö men, sere Verbündeten über die Note Seiner Heiligkeit! hoiung der Greuel, unter denen sie jetzt leihet, zu befragen und sind nicht in her Lage, uns über wahrt werden könnte. Selbst hinsichtlich B eine Beantwortung der Vorschläge Seiner Heilig- giens, und in diesem Punkte haben hie Zen leit betreffend Bedingungen eines dauernden Frie- machte anerkannt, im Unrecht zu sein, ist ums r dens zu äußern. Unserer Ansicht nach besteht keine mals eine bestimmte Erklärung über Wahrscheinlichkeit dafür, diesem Ziele näherzukom- Absicht bekannt geworden, die völlige Unabh men, solange sich nicht die Zentralmächte gigkeit wiederherzu stellen und hie S und ihre Verbündeten in offizieller Korm den wieder gut zu machen, die sie es ha , be. tlich Bel- »ILe und in diesem Punkte haben hie Zentral- !t ums nie über ihre nabhän men, s-de» und die Erklärungen gegenwärtig sein, die von der durch liierten in Beantwortung der Note des Präsipi ieher- Wilson abgegeben worden sind Weder von O ?. 8 4^ 00 30 >31 (32)1 s41 (43)1 83 (651 73 (751 86 (38) 25 35 15 15 7 10 7 12 a 18 25 cnteq 'ester- imeri- hmalz »»I. 23 10 (11) 16 11 18 14 24 32 (34) 25 21 82 22l6 V 0 2 8282 R, in der Herr H»rni»n» «ock», i. Fa. Hermann Bodo, Eibenstock als Bertrauensmanns.Ersatzmann Ziegen- rpach- >er Ge- gewählt worden. Unfallanzeigen usw. sind an Herrn Richard Kunz, Eibenstock, zu richten. Leipzig, den 26. Juli 19l9. Per Morstand der Sächsischen Tertil-Aernfsgenossenschaft. chL- wieder gut zuniachen, die sie es hat er- dulden lassen. Seiner Eminenz dürftet zweifellos gegenwärtig sein, die von den Al ¬ en, die erwickelt ur Der- a sollte, 3'i 4» 23 III. Wer den Bestimmungen unter I und II zuwiderhandelt, wird gemäß tz SO der Reichsgetreideordnung vom 18. Juni 1918 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geld strafe bis zu 50000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Mit derselben Straf» wird nach dieser Verordnung belegt, wer beschlagnahmte Früchte der neuen Ernte betsei teschafft, insbesondere abreißt und für sich verwendet, beschädigt, zerstört oder unbefugt verarbeitet oder verbraucht. Kleinhandel«höchst- prei«: 41 (44) l46 (48)1 Pfg- s- d- Pfd. Dresden, den 22. Juli 1919. Arbeits Ministerium Wir 1 schastsministerium, Landeslebensmittelamt. Brotselbstverso» g»ng. Anträge auf Erteilung der Mahlerlaubnts sind bis Sonnabend, den 2. August 1919, mittags unter Abgabe der bisherigen Mahlkaiten in der NatSkanzlei zu stellen. Eibenstock, den 30. Jult 1919. Aev Staötvat. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. «6. Jahrgang. - Donnerstag, den 31. Juli Amts- und änzeigeblatt Mr -en Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Sill. uS mit r. Wo, >sS. Bl. Sächsische TeM-Bcrufsgcliossenschafl. Für den 28. Bezirk — umfassend die Amtsgeuchtsbeztrkc Eibenstock, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Schneeberg, Schwarzenberg, Aue — ist bis 30. Septbr. 1921 Herr M«I»»rck Ul»»», t. Fa. Richard Kunz, Eibenstock al? Bertrauensmann Frührotkohl Früh - (Steck-) Zwiebeln « ohne Kraut) Die in runde Klammern 1. an den Reichskommiffar für die Kohlenverteilung, Berlin, 2. an die, unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe, und ihre Verbündeten in offizieller K über ihre Kriegs ziele und darüber geäußert ha ben, zu welchen Wiederherstellungen und Entschädigungen sie bereit sind, Hurtt welche Mittel in Zukunft die Welt vor der Wieder 1. Srbsen 2. Bohnen ») grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) b) Wach«, und Perlbihnen c) Puss-(Sau)-Bohncn S. rot» Mohren und Karotten aller Art einschl. der kleinen runden Karotten a) ohne Kraut d) kleine runde Karotten mit Kraut, gewaschen u. ge bündelt 4. Frühkohlrabi ohne Kraut, höch stens mit Herzblättern 5. Frühweißkohl vom 8. August ab 6. Frühwirsingkohl vom 8. August ab für Libeitft»», L«kseld, hmkhwel, xLMMAW» EUgevlUH Neuheide, GberftützengrSn, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengriin, wiidenchal ns». zuständigen Verteilungsstellen, 3. an das, für den Betriebsart des Meldepflichtigen, zuständige Gewerbeouf- sichtSamt in zwei Stücken, 4. an den Lieferer de« Meldepfltchtigen. Im übrigen wird ans die Bordrncke der „Reich--Monats-Meldekar- ten" htngewtese«. coßhandels- öchstpreiS: 30 (38) IV. Im übrigen wird erneut darauf hingewiesen, daß sonstige Felddiebjtähle und seid- polizeiliche Zuwiderhandlungen nach dem Forst- und Feldstrafgesetzbuch mit Gefängnis, Haft oder Geldstrafe bestraft werden. Auf die Bekanntmachung der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg vom 27. Juni 1919, Betreten der Felder und Wiesen betreffend, (abgedruckt in Nr. 147 des Erzgcb. Volkssteundis v.m 29 Juni 1919) wird außerdem ganz besonders aufmerksam gemacht. V. Tie Organe des Polizei- und Sicherheitsdienstes werden alle Verfehlungen unnach sichtlich zur Anzeige bringen. Jnl Interesse der Valksernährung ergeht auch an alle Zivilpersonen die Bitte, diese Stellen hieit i tatkräftig zu unterstützen und alle Zuwiderhandlungen, die zu ihrer Kennt nis kommen, unverzüglich anzuzeigen. Schwarzenberg, am 29. Juli 1919. Der Aesirksvervand der Amtssiauptmannschatt Schwarzenberg. Dr. Kaestner. Bckauntmaihllng über das Achrenlescn mid den Schutz der neuen Ernte. Für das Gebiet des Bezirksoerbandes der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg wird folgendes angeordnet: I. Tas Aehrenlesen ist nur auf abgrernteten Feldern und nur solchen Personen gestattet, die eine schriftliche Erlaubnis des Inhabers des betreffende-! landwirtschaftlichen Betriebes bei sich führen. EL darf nur in der Zeit von 7—11 Uhr vormittags und von 2—7 Uhr nachmit tags statt finden. II. Da Brotgetreide und Gerste für den Bezirksverband Schwarzenberg beschlagnahmt sind, dürfen auch die Aehrenlesec da« von ihnen gesammelte Getreide dieser Art nicht im eigenen Nutzen verwenden, sie haben eS vielmehr bei den Ortsbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen abzultefern; sie haben Anspruch auf eine entsprechende Entschä digung. Stadt und -Land, Leipzig-Stadt, Chemnitz-Stadt und Plauen-Stadt. II. Die in eckige Klammern gesetzten Kleinhandelspreise gelten nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis 31. Juli geltenden Erzeuger- und Großhandelshöchstpreise (Verordnungen des WirtschaftsmiuisteriumS vom 10. Juli — Nr. 156 der Sächs. StaatSzeitung vom 12. Juli —, vom 16. Jult — Nr. 160 der Sächs. StaatSzeitung vom 17. Juli — und vom 23. Juli — Nr. 165 der Sächs. StaatSzeitung vom 23. Juli 1919) stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in eckige Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter I dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert sind. III Die Erzeugerpreise unter I gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von LteferungSverträgen gelieferten Waren. Sie treten an die Stelle der von der ReichS- stelle für Gemüse und Obst festgesetzten und veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die Groß- und KletnhandelShöchstpreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchst preise vom 4. August 1914 (RGBl. S- 339) mit den dazu ergangenen Abänderungs verordnungen. IV Der Bahnvrrsand von Möhren mit Kraut ist verboten. Soweit Möhren mit Kraut von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist diese Beförderung bis auf weiteres zugelassen. V. Die Preise unter I gelten auch für solche inländische Waren, die von außerhalb in das Gebiet de« Freistaates Sachsen eingeführt werden. VI. Die Verordnungen des Wirtschaft-Ministeriums vom 10. Juli 1919 über Höchst- vezug«prei« oiertelsährl. Mk. 3.60 rtnschließl. da» .Illustr Unterhaltungsblatte»« in der Geschäft», stelle, bei unseren Boten sowie bet allen Reich», postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Aall, höh-rrr Sewall — »rieu oder sonniger irgendwelcher l-lörungea de« B-lr>rb« der Zeitung, der Lieseranten oder der »>«strderuiig«elnrichtung-n — dal der »elieher leinen Anspruch ,-ä «eserung oder !>la<l>lieiiruug der Zeitung oder »u -«<1. »ahlung de» Be,ug«preiset. Ael.-Adr.r Amtrötatl. Wie der Friedensfühler anssah. Der in der Nationalversammlung am Montag vom Minister des Auswärtigen Hermann Müller »e.leskne Wortlaut des englischen Schreibens, das dem Briese des Nuntius Pacelli beigelegeu hat und vom Reichsfinanzminister Erzberger als „englischer Friedensfühler" angesprochen wurde, trägt kein Datum und ist in deutscher Uebersetzung fol- Sender: „Wir haben noch keine Gelegenheit gehabt, un- Im amtlichen Teile die aesvaltene Zeile 50 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Sine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht aegebm, ebensowenig für die Nichtigkeit der durch Fem« sprecher aufgegebenen Anzeigen. Höchstpreise für Frühgemüse. I. Mit Wirkung vom 1. August 1919 ab werden im Auftrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für alle Gemüfearten außer Möhren (Ziffer 3) bis mit 3. August nach Befinden die in eckige Klammern gesetzten Preise, vom 4. August ab aber nur die Preise ohne eckige Klammern so 15 (IS) ,25 (2S)I 28 (28 (2S)f 16 t heute mahm» n». M arte«.