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Amts- und Anzeigeblatt ^üO Wr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^bv z°° 5chöich«id«hamner, Losa, UnterMtngrS», WSdeithal »f» ISIS ^50 ;7b lr 1919. o Toelle, Kassenvorsitzender. fall vo«i iwachuna wuUand istcn ge- laben IW. für L«kseld, hmdrhwtl, Neuheit«, GderMtzeugrSn, Schönheit«, ngebot« ü« Se ¬ ck m. sm: eräuch Klipps »eeren irfing' frisch' en. ick, 1°0 7. Anträge und Verschiedenes. Die Herren AuSschußmitglieder werden hiermit ergebenst eingeladen und unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Tagesordnung um dringendes und pünktliches Er scheinen gebeten. Die Herren Kassenvorstandsmitglieder werden um vollzähliges Erscheinen eben falls ersucht. Allgemeine Ortskrankenkaffe Eibenstock-Land. Ausfchußsitzung am Donnerstag, den 24. Juli 1919, nachmittags '/,5 Uhr in Blanenthal Gasthof Forelle. . veoantwortl. Schriftlsster, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. All. Jahrgang. — .. -1 - Mittwoch, den 16. Juli 5. Beschlußfassung wegen Beitritt zum BezirkSverband der Ortskrankenkassen im Bezirke der ÄmtShauptmannschaft Schwarzenberg — Sitz Aue — und Anerkennung des Inhalts der BerbandSsatzung. 8. Wahl der Rechnungsprüfer fü 1. Vortrag der JahreSrechnungen auf die Jahre 1915 bis 1918 und Richtigsprechung derselben. 2. Beschlußfassung Über Abänderung von 8 1 der Kassenstatuten — betreffend Ver legung des Sitzes der Kasse —. 3. Festsetzung einer neuen Beitragsstaffel laut VvrstandSbeschluß vom 3. 7. 19. 4. Satzungsänderung von tz 18 auS Anlaß dieser Staffel. Im amtlichen Teile die g«s»altene Zeile 50 Psg. Armahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittags 1V Uhr, für größere Tags vorher. Mine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschrtebenen Tage sowie an bestimmter SteR« wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, sprechsr aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ztr. 110. zm Fall« !,öh«r«r Srwal« — Krieg oder sonstiger irgendwelcher e-iLrungen de» Beiricb» der Zeitung, der Äeseranten oder der VFirderungdeinrichiungen — hat der Be,jeder teinen Anspruch »us Lteserung -d«r «achlieseruug der Zeiiung »der ,u japlung de« jv«jug«preise». ^el.-Adr.: Z«l»0l«t1. )b° lich bei einem abgabepflichtigen Vermögen von 100 Millionen den Betrag von 63921000 Mark erreicht. „Hat der Abgabepflichtige — so heißt es im 'Ge setzentwurf — oder haben im Falle der Zusam menrechnung des Vermögens der Ehegatten beide Ehegatten zwei oder mehrere Kinder, so wird sür jedes Kind der Betrag von je 4000 Mark von der Abgabe freigestellt. Zugleich wird von dem der Zahl der Kinder entsprechend Vielfachem von 50 000 Mark die Abgabe nur in Höhe von 10 v. H er hoben. Vom Rest des abgabepflichtigen Vermögens wird die Abgabe nach dem Satz erhoben, der sich für das gesamte abgabepflichtige Vermögen ergibt. Ist eins der Kinder bereits unter Hinterlassung vow Abkömmlingen gestorben, so zählt das verstorbene Kind mit." Die Zahlung der Abgabe erfolgt als Rente in der Weise, baß der Abgabe betrag zuzüglich einer am 1. Januar 1920 beginnen den Verzinsung in Höhe von 5 v. H. innerhalb .-ro Jahren in gleichmäßigen Teilbeträgen ,von dene" der erste rm 1. Oktober 1920 fällig ist, getilgt wird. Für die geschuldete Rente hat der Abgabepflichtige Sicherheit zu leisten. Ter Abgabepflichtige ist be rechtigt, die Rente ganz oder in Teilbeträgen ab- zulöscn. Von diesem Recht wird zur Ersparnis der Zinsen voraussichtlich weitgehender Gebrauch ge macht werden. Wer bis zum 3l. Dezember 1929 die Abgabe zahlt, kann überdies Krieg San leihe st ückc und andere Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches in Zahlung geben, und zwar wer- den den Kriegsanleihezeichnern ihre bprozentige" Schuldverschreibungen zum Nennwert angerechnet. Für die übrigen Eigentümer sonstiger Schuldver schreibungen des Reichs werden besondere Steuer- lurse festgesetzt, zu denen die Worte bis zum 81. Dezember 1920 an Zahlungsstatt angenommen werden. ' Au Stelle der 30jährigen Rente kann auf An trag des Abgabepflichtigen für den auf dem Grund besitz verhältnismäßig entfallenden Teil der Ab gabe eine 50jährige in das Grundbuch als öffentliche Last einzutragende Rente treten, die den Namen „Reichsnotzins" führt. Stich tag für die Ermittelung des Vermögenswertes ist der 31. Dezember 1919. Aus Verstöße gegen das Gesetz sind hohe Strafen gelegt. Tie Einnahme aus den Tilgungsbeträgen des Reichsnotopfers ist ausschließlich sür die Ab- minderung der Reichsschuld zu verwenden. In dieser Bestimmung kommt das große Ziel zuni Ausdruck, das die Reichsfinanzverwaltung mit der Erhebung des Reichsnotopfers steckt. Nur durch eine Herabminderung der Schulden des Reiches, ins besondere seiner schwebenden Verpflichtungen, lana ein Gesundungsprozeß herbeigeführt werden, der nicht nur für die gesamte Volkswirtschaft, sondern« auch gegenüber dem Auslande, das nach dem Frie» densvertrage so große Forderungen an uns stellt, von größter Wichtigkeit ist. Das Reichsnotopfer. Der Rcichsfinanzminister erfüllt jetzt sein Ver sprechen, den Gesetzentwurf über die große Ver mögensabgabe der Öffentlichkeit bekanntzu geben. Der § 1 und Leitsatz des Gesetzentwurfs, der die Bezeichnung „Entwurf eines Gesetzes über das Reichsnotopser" trägt, lautet: „Der äußersten Not des Reiches opfert der Be sitz durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessende große Abgabe vom Vermögen (Reichs- notopfer)." Tie Abgrbepflicht erstreckt sich auf die Ange hörigen des Deutschen Reiches, auf staatenlose Per sonen, wenn sie im Deutschen Reiche eine" Wohn sitz oder dauernden Aufenthalt haben, aus Aus länder, die sich im Deutschen Reiche dauernd Erwerbs wegen aufhalten. Daneben sollen Aktien gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf tung, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, eingetragene Genossenschaften, Berggewerkschaften usw., aber auch alle sonstigen juristischen Personen, sowie nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen ohne juristische Persönlichkeit, wenn auch mit Unter schied, der Abgabe unterworfen werden. Ter Stichtag sür die Ermittelung des Ver mögenswertes ist der 3l. Dezember 1919. Vermögen im Sinne des Gesetzentwurfes ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden, wobei je doch Hanshallsschulden und Schulden und Lasten die in wirtschaftlicher Beziehung zu nichtabgabe pflichtigen Vcrmögcnsteilen stehen, unberücksichtigt bleiben. Zum steuerbaren Vermögen gehören u. a. auch Edelsteine, Perlen und Gegenstände aus Edel metallen, soweit ihr Gesamtwert den Betrag von 20000 Marl übersteigt. Die Höhe der Abgabe beträgt für die inländischen Aktiengesellschaften usw., für die sonstigen inländischen juristischen Persofech für nichirechtssähige Vereine, Stiftungen usw. 10 vom Hundert des der Abgabe unterliegenden Ver mögens. Tie ftir die sonstigen Abgabepflichtigen vorge sehene Abgabe beträgt für die ersten angefangenen oder vollen 50 000 Mark des abgabepflichtigen Vermögens 10 v. H-, für die nächsten angefangenen oder volle" 50 000 Mark 12 v. H., für die nächsten angefangenen oder vollen 100 000 Mark 15 v. H., für die nächsten >au- gefangenen oder vollen 200000 Mark 20 v. H., für die nächsten angefangeneu oder volle" 200000 Mark 25 v. H. usw. Für ein 4 Millionen über steigendes Vermögen beträgt die Abgabe schließlich 65 v. H. Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von 5000 übersteigend e Teil des Vermögens. Besitzt also jemand 50 000 Mart Vermögen, so würden nur 45000 Mark abgabepflichtig sein und einer Ab gabe von 4500 Mark unterliegen. Nichtabgabe pflichtig sind dagegen Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, Ansprüche auS ci"-ev Kranken- oder Unfallversicherung usw., aus Renten und Bezügen, die mit Rücksicht auf ein früheres Ar- beits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Tie Wirkung der Abgabe tritt in der folgenden Uebersicht klar in Erscheinung; Neurcgclmlg des Stcuemcscus. 'Sonntag vormittag traten die in Weimar auf Einladung des Reichsfinanzministers Erzberger ein- getroffenen Finanzminister der Einzelstaate" zu einer Besprechung im Landtagssaal des Fürsten hauses zusammen, an der auch verschiedene Staats männer und Gesandte verschiedener Einzelstaatew. unter ihnen auch der Gesandte Deutsch-Oesterreichs, Ludo Hartmann, tcilnahmen. Tie Besprechung war so eingehender Natur, daß sie um ein Uhr abgebrochen und um wer Uhr wieder fortgesetzt werden mußte. Erzberger deutete bereits in seiner zweiten Rede im Plenum der Nationalversammlung an, daß oie Finanzverwaltung der Gliedstaaten in eine ein heitliche Reichs Verwaltung eingegliedert wer den soll. Nachdem eine Aussprache über das von Erzberger in der Zusammenkunft entworfene Steuerprogramm stattgefunden hatte, die sich haupt sächlich um die Reichseinkommensteuer drehte, uit- wickclte der Reichsfinanzminister noch einmal seine Pläne, die Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Steuervcrwaltungen zu einer gemeinsamen Reichs- verwalrung. Nach Erzberger wird übrigens auch in aller Kürze die Aufhebung der Ueberwachung des pri vaten Telegramm- und Briefverk^hrs nach dem Auslande aufgehoben werden, um so ungehindert mit dem Ausland arbeiten zu lassen. Allerdings wer den Paletverkehr sowie Einschreibe- und Wertbriefe weiterhin gesperrt bleiben. Diese Maßregel ist er forderlich, um die Steuerflucht möglichst ein zuschränken. Beschlüsse faßte die Konferenz nicht. Erzbergers Programm wird in Kürze Gegen stand eingehender Beratungen in der Nationalver sammlung sein. > Tie geplante Reichseinkommensteuer, die erst im Oktober dem Parlament vorgelegt wer den wird, soll wie die übrigen direkten Steuern vom Reich erhoben werden. Tie Bundesstaaten und dis Kommunen dürfen dazu keine Zuschläge erhe ben Tas Reich wird ihnen die für ihre Bedürf nisse nötigen Summen nach einem aufzustellenden Schlüssel aus den einkommenden Steuern geben. Von der durch die direkten Steuern aufkommen- den Summe wird das Reich mindestens 75 v. H für sich beanspruchen müssen. 'Deshalb hat der Reichsfinanzminister auch das dringendste Interesse, daß die gesamte Finanzverwaltung in die Hände des Reiches übergeht. Es werden deshalb Fi nanzämter geschaffen werden. Don einer Umwandlung der in den Einzel staaten schon bestehenden Finanzämter wirb ma" ab sehen, da diese doch so geändert werden müßten, baß eine Neubildung hier mehr am Platze ist. Ge gen diesen Bruch mit dem Bisherigen machten na türlich verschiedene einzelstaatliche Minister schllvere Bedenken geltend, die sie aber zurückstellten. Wesentlich ist bei dieser ganzen Neubildung auch die Ausbildung der Steuerbeamten. In dieser Be ziehung sind bereits die vorbereitenden Schritte ge tan worden. Die Neugestaltung des ganzen Steuer- Wesens soll so schnell geschehen, daß das Reich die gesamte Verwaltung schon am 1. Oktober übernehmen kann. i NW olländer ikatetz- lellfisch M«zug«prei« vierteljährl. Mk. S OS «inschließl. de« , , .Iklustr Unterhaltung«blatte«" in der Geschäft«. U» U H stell«, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«. MD AM DD A ZH I DD I »ostanstalten. — Erscheint täglich abend« mii M« R» D AU L RI W R Nutnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. _ Höhe der Abgaben Abgabepflichtiges Vermögen in Mark, in Proz. 100000 11000 11 200000 26 000 13 300000 46 000 15,3 400 000 66 000 16,3 500000 91000 18,3 w. Die Höhe der Abgabe wächst, bis sie schließ-