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Ael.-Adr.: A«t»5lalt. kür Eibenfto», Larkseld, handrhübel, U^UgvvlUll Neuheide,GberMeugrün,Schönheide, SchSnheidrrhanmer, Sosa, UnlerstiitzeugrSn, Mldeilhal usw. Verantwort!. Schrtstleller, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. . «6. Jahrgang. . . — Donnerstag, den 29. Mai ISIS Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 20 Psg. Im Retlameteil die Zelle bO Psg. Im amtlichen Teile die gehaltene Zeile 50 Psg Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag» 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Sine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sllr die Richtigkeit der durch Fern- spreche: ausgegebenen Anzeigen. Kerusprecher Ar. 110. DändtMg der Satzung d» MW» WHMkMrtzMtr. Nach Gehör deS Vorstandes deS DiehhandelsverbandeS werden die §8 5 und 6 der Satzung abgeändert und lauten in Zukunft folgendermaßen: l. 8 5. Die Mitglieder deS Verbandes erhalten vom Vorstand eine Ausweiskarte. Ge nossenschaften erhalten für die von ihnen zu bezeichnenden Personen AuSwetSkarten. Sofern für eine Genostenschast mehrere Personen Ausweiskarten erhallen sollen, sind neben der HauptauSwetSkarte Nebenkarten auf die Personen auszustellen. Händler, die Aufläufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu bean- tragen. AuSwetSkarten, die zum Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen unter 25 IcA Lebendgewicht berechtigen, erhallen nur diejenigen, die diesen Handel bereits vor dem 1. Juli 1914 dauernd tn größerem Umfange selbständig bettieben haben; bereits erteilte AuSwetSkarten, deren Erteilung hiermit im Widerspruch steht, können zurückgezogen werden. Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmitgliedern bet jedem, ihnen nach 8 7 vorbehallenen Viehhandelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen. § 6. (1.) Die Ausstellung von AuSwetSkarten ist zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die eS rechtfertigen würden, dem Mitgltede den Betrieb des Viehhandels auf Grund der. Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhallung unzuverlässiger Personen vom Handel (R- G. Bl. S. 603) zu untersagen. (2.) Den in 8 4 aufgeführten Personen ist die Ausweiskarte regelmäßig nur zu er- teilen, wenn ein besonderer düngender Grund für die Zulassung zum Viehhandel vor liegt. Eie ist im allgemeinen zu versagen, wenn der Antragsteller 1. außer dem Vtehhandel noch ein anderes Gewerbe betreibt, demgegenüber der Viehhandel nur einen Nebenbetrieb darstellt; 2. nach seinem Vermögen, oder seinen sonstigen Einkünften auf den Betrieb des VtehhandelS wirtschaftlich nicht mehr angewiesen ist; 3. wenn durch die Neuzulastung eine im allgemeinen Interesse unerwünschte Ueberfüllung deS ViehhändlerberufeS eintreten würde. (3.) Ueber die Erteilung entscheidet der Vorstand. (4.) Der Vorstand kann einem Mitgliede die Ausweiskarte (8 5) entziehen, wenn Gründe vorltegen, die es rechtfertigen würden, dem Mitgliede den Betrieb des Viehhan dels auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuver lässiger Personen vom Handel (R. G. Bl. S. 603) zu untersagen oder wenn daS Mit glied den Bestimmungen dieser Satzung oder den nach 8 11 erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt hat. (5.) Die Ausweis karte kann außerdem vom Vorstand zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, welche die Versagung der Erlaubnis rechtfer- ligen würden. Bei Mitgliedern, die dem Verbände nach 8 4 angehören, kann die AuS- wetskarte außerdem zurückgenommen werden, wenn 1. der Karteninhaber vor dem 1. Juli 1914 den Viehhandel nicht im Haupt beruf betrieben hat : 2. bereits vor dem 1. Juli 1914 den Viehhandel nicht nur vorübergehend wie der aufgegeben hatte; 3. nach seinem Vermögen oder sonstigen Einnahmen auf die Ausübung deS Viehhandelsgewerbes wirtschaftlich nicht mehr angewiesen ist. Von der Entziehung kann abgesehen werden^wenn sie eine unbillige Härte für den Betreffenden darstellen würde oder wenn ein örtliches Bedürfnis für die Beibehal tung im Interesse einer geregelten Viehaufbringung besteht. Im Falle der Zurücknahme der Ausweiskarte kann den Beteiligten die gezahlle Gebühr zurückerstattet werden. (6) Mit der Entziehung der Ausweiskarte verliert das Mitglied das Recht zum Handel mit Vieh im Freistaat Sachsen. (7.) Ueber Beschwerden wegen Versagung und Entziehung von Ausweiskarten entscheidet das WirtschaftSmtnistertum endgültig. (8.) Wird einem Mitgliede seine Auswetskarte entzogen, so werden damit gleich zeitig die für seine Auskäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig. (9.) Die Entziehung der Karte ist in den für die Bekanntmachungen des Vor standes bestimmten Blättern (8 18) aus Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen. ' H. Die vorstehende Satzungsänderung tritt sofort in Kraft und findet Anwendung auf alle bisher noch nicht endgültig erledigten Anträge auf Ausstellung von Ausweis- karten. Dresden, den 19. Mat 1919. 1366uVI,äI» Wirtschafts-Minister Lum, LandeSlebenLmittelanit. 5780 Anmldcpslicht beim Anfall von Kälbern. I. In Abänderung der Bekanntmachung deS BezirkSoerbandes Uber Viehlisten vom 13. September 1918 (Erzgeb. Volksfreund vom 1b. September 1918) wird bestimmt: Jeder Viehhaller ist verpflichtet, jede Geburt eine- Kalbes binnen » Lage« der OrtSbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeige«. Bet der Anzeige ist zu geben . 1. eine kurze Beschreibung der Kuh, vor allem besondere Merkmale, ferner anzugeben: 2. ob eL sich um »tn männliches oder weibliches Kalb handell, ob der Kuhhalter beabsichtigt daS Kalb aufzuziehen oder zu Zuchtzwecken zu verkaufen oder zu Schlachtzwecken abzugeben, 4. durch welchen Viehhändler daS Kalb tm Falle der Abgabe zu Schlachtzwek- ken abgenommen werden soll. H. Im übrigen bleibt die angezogene Bekanntmachung vom 13. September 1918 tu Geltung. ES hat danach jeder Viehhaller, mit Ausnahme der Viehhändler für das Händ lervieh, Veränderungen tm Bestände der Kälber — abgesehen von ihrem Anfall durch Geburt, wofür die Bestimmung unter l gilt — der Rinder, Schweine oder des Feder viehs der OrtSbehörde binnen einer Woche schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Für Vieh der obenerwähnten Art, daS sich der Viehhändler für seine eigene Landwirtschaft hält, hat er ebenso wie jeder andere Viehhaller die Anzeige an die OrtSbehörde zu er statten. ' , Bei Ankäufen und Verkäufen von Nutz- und Zuchttindern, -Kälbern und -Schwei nen genügt die Ueberreichung der Teile H und 8 der AnkausSdescheinigungen bez. der Genehmigung-Verfügung für den Ankauf durch Händler, bei Verkäufen von Schlachtvieh die Vorlegung der Ausfertigung des amtlichen Schlußschetns. III. Der Viehhaller, der über seine Viehbestände unrichtige Angaben macht, bei amtli chen Nachprüfungen die geforderte Auskunft oder den Zugang zu seinen WirtschastSräu- men verweigert oder Veränderungsanzeigen nicht oder nicht fristgeniäß erstattet, kann mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gcsängnis bis zu 6 Monaten bestraft werden, überdies kann ihm die Futterzuweisung und das Recht der Selbstversorgung mit Fleisch gekürzt oder entzogen werden. Verheimlichte Tiere unterliegen der sofortigen Einziehung und sind dem Viehhan delsverband zur Verwertung zu überweisen. Schwarzenberg, den 27. Mai 1919. Der Nezirksveröand der Amtskauptmannschafl. Fleischration. In der laufenden Woche kommen 120 x Dosenrindfleisch und 50 Dosenwurst für Personen über 6 Jahre und 60 x Dosennndfleisch und 25 Dosenwurst für Per sonen unter 6 Jahre zur Verteilung. Der Preis für 120 Rindfleisch beträgt 1,20 Mk, sür 50 ß Blutwurst 0,30 Mk. und für SO Leberwurft 0,38 Mk. Schwarzenberg, am 27. Mai 1919. Der Mezirksveröand Der Aröeiterral der Amlstjauptmannschast Schwarzenverg. Lr. Kaestner. Aurich. Rcurcgcluilg des Verkaufs von Krankevbrot n.-Mehl. Im Interesse der bisher nicht beteiligten Bäcker soll, was die Herstellung und den Verkauf von Krankenbrot und die Abgabe von Kcankenmehl anlangt, ein Wechsel ein- treten. Vom 1. Juni 1919 ab sind mit der Herstellung von Krankenbrot und dem Verkauf von Krankenbrot und Krankcnmehl die im Anhang unter D aufgesührten Bäk- ker beauftragt worden. Schwarzenberg, am 27. Mai 1919. Der weksächstsche Kommunalvervaqd für den Wezirksveröand der Amtsliauplmannschan Schwarjenöerg. O Verzeichnis der für die Abgabe von Krankengebäck und -Mehl tn Frage kommen- den Bäckereien. Aue: Paul Metka, Albertstr. 7. Grünstädtel: Paul Barth. Eibenstock: Paul Bürger. Hundshübel: Curt Tröger. Lößnitz: Paul Grabner. Lauter: Paul Barth. Neustädtel: Ewald Klingner. Mittweida: Magnus Martin. Schneeberg: Willy Flache. Neuwelt: Hugo Reinwart. Schwarzenberg: Emil Golze. Niederschlema: Kurt Trützschler. Grüuhain: Paul Bretschneider. Oberaffalter: LouiS Wötzel. Johanngeorgenstadt: Hugo MotheS. Oberpfannenstiel: Frau oerw. Vetter. Aldernau: Richard Baumann. Oberschlema: Franz Dittrich. Beierfeld: Emil Bühme. Oberstützengrün: Otto FuchS. BermSgrün: Friedrich Geßner. Pöhla: Max Schwarze. Bernsbach: Richard Hahner. Raschau: Paul Döhnel. Bockau: Georg Fasse!. Rittersgrün: Oswald Lang. Breitenbrunn: Willy Ott. Schönheide: Otto Jacobi. CarlSseld: Max Siegel Sosa: Paul Beuthner. Lrandorf: Rudolf Müller. Zschorlau: Otto Falkner. Der SV. Mai. Es hat sich so gefügt, baß der Himmelsrhrtstrz dieses Jahres auf den Termin fällt, welchen der französische Ministerpräsioent Clemenceau als Wort führer der Entente dem deutschen Reich zur Abgabe der Antwort auf den Friedensvertrag unserer Feinde gestellt hat. Ter Chef der Pariser Regierung hat in einer der Noten, die wir von ihm erhalten ha ben, den Vertrag einen Entwurf genannt, das heißt also, daß Abänderungen nicht ganz ausgeschlossen, sind. Französische und englische Zeitungen hatten zugleich erklärt, daß dieser Termin des 29. Mai der letzte sür Deutschland sei. Was daraus von dev Entente geantwortet werde, das müsse von den deut schen Vertretern unterschrieben werden. Sollte das nicht geschehen, so würben die Repressalien gegen Deutschland, in erster Reihe durch eine sehr ver-